09.12.2012 Aufrufe

Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

419<br />

Orientierung geben. Vorzugswürdig wäre schließlich die Einbeziehung einer solchen<br />

Selbstbindungspflicht in das oben empfohlene Gemeindeverkehrsplanungsrecht<br />

(Tz. 479 ff.). Längerfristig sollten aber auch allgemeingültige gesetzliche<br />

Lärmgrenzwerte als Sanierungswerte angestrebt <strong>und</strong> in Aussicht gestellt werden, um<br />

klare Handlungsanreize zu setzen.<br />

Luftschadstoffe<br />

527. Hinsichtlich der Luftschadstoffe wirft die Frage nach dem Schutzniveau weniger<br />

Probleme auf, nachdem mit dem geänderten § 40 BImSchG ausdrücklich auf die<br />

konkreten Grenzwerte der 22. BImSchV respektive der EG-Luftqualitätsrichtlinien<br />

Bezug genommen worden ist. Diese Handlungsschwellen sind sicherlich auch (wie<br />

früher bereits die Prüfwerte der 23. BImSchV) im Rahmen von § 45 Abs. 1 Satz 2 StVO<br />

zu beachten. Während die Bindung an anspruchsvolle Immissionsgrenzwerte zu den<br />

wesentlichen verkehrsbedingten Luftschadstoffen zu begrüßen ist, bleibt zu<br />

bemängeln, dass das rechtliche Handlungsprogramm einen Handlungsbedarf stets nur<br />

in Bezug auf den jeweils einzelnen Belastungsfaktor (Verkehrslärm, Partikel, NOx usw.)<br />

feststellt, nirgends aber die kumulative Gesamtbelastung handlungsweisend in den<br />

Blick nimmt.<br />

9.1.4 Integrierter statt segmentierter Bewertungs- <strong>und</strong><br />

Handlungsansatz<br />

528. Häufig ist es gerade die an den stark befahrenen Straßen <strong>und</strong> Verkehrsknoten<br />

auftretende kumulative Gesamtbelastung aus Lärm <strong>und</strong> Abgasen, die zu einer<br />

unzumutbaren Situation für die Anwohner führt. Diesen vielerorts offensichtlichen<br />

Umstand blendet das geltende Verkehrsordnungsrecht jedoch systematisch aus. So<br />

gesehen ermöglichen § 40 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 BImSchG schon deshalb keine sachgerechte<br />

Entscheidung über Verkehrsbeschränkungen zum Schutz vor schädlichen<br />

<strong>Umwelt</strong>einwirkungen, weil diese Regelungen lediglich Luftverunreinigungen<br />

berücksichtigen, nicht aber auch die an den Hot-Spots regelmäßig zugleich geballt<br />

auftretenden Lärmbelastungen, geschweige denn sonstige verkehrsbedingte Schäden<br />

<strong>und</strong> Risiken. Damit führt diese Norm in eine Segmentierung <strong>und</strong> künstliche<br />

Verkleinerung der verkehrsbedingten Probleme, die häufig erst <strong>und</strong> gerade in der<br />

Summe das Maß des Zumutbaren überschreiten (KOCH, 2001, S. 909; KOCH <strong>und</strong><br />

MENGEL, 2000a, S. 5; KOCH <strong>und</strong> REESE, 1998, S. 15). Insoweit eröffnen<br />

§ 45 Abs. 1, 1b <strong>und</strong> 1c StVO, da sie Schadstoffe <strong>und</strong> Lärm zugleich betreffen,<br />

durchaus weitere Abwägungsspielräume als das Immissionsschutzrecht. Allerdings<br />

leiten auch diese Regelungen keineswegs zu einer integrierten Betrachtung an. Daher<br />

ist zu erwarten, dass die <strong>Straßenverkehr</strong>sbehörden ihrem Vollzug allgemein die im<br />

Immissionsschutzrecht etablierte segmentierte Bewertung der Verkehrsimmissionen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!