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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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Lärm<br />

418<br />

526. Verkehrsbeschränkungen zum Schutz vor verkehrsbedingten Lärmimmissionen<br />

können nur auf der Gr<strong>und</strong>lage von § 45 Abs. 1 Satz 2 StVO erfolgen, denn<br />

§ 40 Abs. 2 BImSchG ist auf Maßnahmen gegen Luftverunreinigungen beschränkt.<br />

Nach der ganz vorherrschenden Ansicht ermöglicht § 45 Abs. 1 Satz 2 StVO lediglich<br />

Maßnahmen zum Schutz vor Lärm, nicht aber zur Vorsorge (s. HOFMANN, 1997,<br />

S. 120 ff.). Der Schutz vor Lärm soll aber zugleich im Sinne der<br />

immissionsschutzrechtlichen Terminologie zu verstehen sein, wonach "Schutz" auch<br />

den Schutz vor "erheblichen Belästigungen" umfasst (BVerwG E 74, S. 234, 236).<br />

Damit dürfte den zuständigen Behörden zumindest ein gewisser Bewertungsspielraum<br />

darüber eingeräumt sein, inwieweit der verkehrsbedingte Lärm zuzumuten ist.<br />

Jedenfalls ist für Eingriffe in den Verkehrsfluss nicht vorauszusetzen, dass der<br />

Verkehrslärm bereits Ges<strong>und</strong>heitsgefahren hervorruft.<br />

Die Frage nach den Eingriffsbefugnissen der Behörden ist allerdings von eher<br />

theoretischer Bedeutung. Praktisch viel bedeutsamer ist die Frage, ab welcher<br />

Lärmbelastung die zuständigen Stellen zwingend verkehrslenkend eingreifen müssen.<br />

Diese Frage führt zu schwierigen Grenzwertfragen (BEAUCAMP, 1997, S. 80 ff.;<br />

ERBGUTH <strong>und</strong> BEAUCAMP, 2000, S. 771). Namentlich ist zu entscheiden, welche<br />

Schallpegel als (rechtlich) unzumutbare Belästigungen zu gelten haben.<br />

Zur Beantwortung könnte auf verschiedene Regelwerke zurückgegriffen werden, wie<br />

etwa die DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) oder aber – vielleicht problemnäher –<br />

die 16. B<strong>und</strong>es-Immissonsschutzverordnung (16. BImSchV). Tatsächlich werden<br />

jedoch die Grenzwerte dieser Regelwerke an vielen Verkehrsknoten <strong>und</strong><br />

vielbefahrenen Straßenschluchten der Städte deutlich überschritten. Eine<br />

flächendeckende Umsetzung wird daher von den Kommunen jedenfalls kurz <strong>und</strong><br />

mittelfristig als nicht realistisch erachtet. Aus diesem Gr<strong>und</strong>e formieren sich immer<br />

wieder große Widerstände gegen die gesetzliche Normierung genereller, verbindlicher<br />

Grenzwerte für verkehrsbedingte Lärmbeeinträchtigungen. Soweit daher im<br />

Schutzniveau Zugeständnisse gemacht werden müssen, darf dies jedoch nicht dazu<br />

führen, dass auf Schutzziele <strong>und</strong> -gebote vollkommen verzichtet wird <strong>und</strong> überhaupt<br />

keine geeigneten – auch keine langfristigen strukturellen – Maßnahmen ergriffen<br />

werden. Als eine Kompromisslösung, die den besonderen örtlichen Engpässen <strong>und</strong><br />

dem langfristigen Steuerungsbedarf hinreichend Rechnung trägt, zugleich aber nicht<br />

auf Schutzziele gänzlich verzichtet, empfiehlt der SRU daher folgendes: Im Rahmen<br />

der Umsetzung der EG-Umgebungslärmrichtlinie sollten die Gemeinden verpflichtet<br />

werden, in den nach der Richtlinie vorgeschriebenen Aktionsplänen selbst<br />

ortsbezogene Lärmgrenzwerte <strong>und</strong> Umsetzungshorizonte als Sanierungsziele<br />

festzulegen. Dabei sollten die Werte der 16. BImSchV zumindest eine maßgebliche

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