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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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Letzteres gilt gleichermaßen auch für die Verkehrslenkung zum Schutz vor Lärm.<br />

§ 45 Abs. 1 Satz 2 StVO ermöglicht gr<strong>und</strong>sätzlich eine Beschränkung des Verkehrs auf<br />

lärmarme Fahrzeuge, wenn andernfalls Gefahren oder erhebliche Belästigungen für<br />

die Wohnbevölkerung drohen (s. Tz. 526). Wiederum fehlen aber klare b<strong>und</strong>es- <strong>und</strong><br />

(möglichst) europaweit einheitliche Regelungen für selektive Verkehrsbeschränkungen.<br />

Erforderlich sind insbesondere anspruchsvolle Selektionskriterien, eine einheitliche<br />

Kennzeichnung lärmarmer Fahrzeuge <strong>und</strong> eine entsprechende Beschilderung<br />

(SOMMER, 2002, S. 26). Verkehrsbeschränkungen mit Ausnahmen für lärmarme LKW<br />

sind in Österreich bereits eingeführt worden. Die Ausnahmen vom Nachtfahrtverbot<br />

sind dort allerdings inzwischen an überholte Grenzwerte geknüpft. So werden von den<br />

in Österreich eingeführten Nachtfahrtverboten bereits 85 % aller LKW nicht mehr<br />

erfasst (VCÖ, 2003). Die Geräuschgrenzwerte der Richtlinie 92/79/EG <strong>und</strong> die<br />

Fahrgeräusch-Emissionswerte der Anlage XXI zur <strong>Straßenverkehr</strong>szulassungsordnung<br />

(StVZO) werden heute – auch in Deutschland – von der ganz überwiegenden Zahl der<br />

LKW bereits eingehalten <strong>und</strong> von einzelnen modernen Fahrzeugen deutlich<br />

unterschritten. Sie können daher heute keine anspruchsvolle Anforderungsgr<strong>und</strong>lage<br />

für effektive Verkehrsbeschränkungen mehr bieten. Weitere technische<br />

Minderungspotenziale am Fahrzeug haben bisher in den Kategorien des Anhangs XXI<br />

der StVZO keine Berücksichtigung gef<strong>und</strong>en. Die bestehenden technischen<br />

Minderungspotenziale werden mit kurzfristig etwa 2 dB(A), längerfristig bis zu 5 dB(A)<br />

angegeben (Tz. 259). Von diesem technischen Minderungspotenzial sollte mindestens<br />

durch eine entsprechend anspruchsvolle Klassifizierung des "lärmarmen" LKW <strong>und</strong><br />

eine daran anknüpfende Kennzeichnung <strong>und</strong> Beschilderung für selektive<br />

Verkehrsverbote Gebrauch gemacht werden. Die B<strong>und</strong>esregierung sollte sich in<br />

diesem Sinne auch auf europäischer Ebene für ein dem Stand der Technik<br />

entsprechendes Kennzeichnungskriterium einsetzen.<br />

9.1.3 Konkretisierung des einzuhaltenden bzw.<br />

anzustrebenden Schutzniveaus<br />

525. Bei der Anwendung von § 40 Abs. 2 BImSchG <strong>und</strong> § 45 Abs. 1 Satz 2<br />

Nr. 3 StVO stellt sich entscheidend die Frage, welches Schutzniveau die zuständigen<br />

Behörden mindestens anzustreben haben (Handlungsschwelle) <strong>und</strong> in wieweit sie<br />

gegebenenfalls darüber hinaus gegenüber den Verkehrsteilnehmern Maßnahmen zu<br />

Vorsorgezwecken ergreifen dürfen (Eingriffsschwelle). Diese Frage ist zumindest für<br />

die verkehrsbedingte Lärmbelastung noch nicht befriedigend geregelt worden.

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