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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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Mitunter wird zwar in § 45 Abs. 1 Satz 2 StVO eine hinreichende Rechtsgr<strong>und</strong>lage für<br />

die selektive Ausgestaltung von Verkehrsbeschränkungen im Einzelfall gesehen <strong>und</strong><br />

davon ausgegangen, dass auf dieser Gr<strong>und</strong>lage auch die Behörden im Einzelfall<br />

entscheiden dürften, welche Fahrzeugarten von dem Verbot ausgenommen werden<br />

(SOMMER, 1998; KOCH, 1994, S. 87 f.; anders STEINER, 1992, S. 1561 ff.). Diese<br />

Rechtsauffassung bezog sich allerdings wesentlich auf die Rechtfertigung einzelner<br />

Feldversuche. Dafür mag § 45 StVO in der Tat eine hinreichende Gr<strong>und</strong>lage bieten.<br />

Unbestreitbar kann aber auf der Gr<strong>und</strong>lage der allgemeinen Regelung des § 45 StVO<br />

keine effektive, b<strong>und</strong>esweite Anwendung selektiver Verkehrsbeschränkungen<br />

gewährleistet werden. Weder ist zu erwarten noch wäre es sachgerecht, dass jeder<br />

Kreis <strong>und</strong> jede Gemeinde eigene Selektionsmerkmale, Fahrzeugkennzeichnungen <strong>und</strong><br />

Beschilderungen entwickelt.<br />

Nach Auffassung des SRU bedarf es vielmehr dringend einer klaren, einheitlichen <strong>und</strong><br />

vollzugspraktikablen b<strong>und</strong>esrechtlichen (verordnungsrechtlichen) Regelung.<br />

Namentlich sollten die erforderlichen einheitlichen Kategorien des schadstoffarmen<br />

Fahrzeugs – insbesondere mit Blick auf die Partikelbelastung – <strong>und</strong> des lärmarmen<br />

Fahrzeugs sowie entsprechende sichtbare Fahrzeugkennzeichnungen <strong>und</strong><br />

einprägsame Ausnahmebeschilderungen eingeführt werden.<br />

Konkret sieht der SRU eine angemessene <strong>und</strong> praktikable Lösung in dem Vorschlag<br />

des <strong>Umwelt</strong>b<strong>und</strong>esamtes, des VCD <strong>und</strong> der Deutschen <strong>Umwelt</strong>hilfe, mit den selektiven<br />

Verkehrsbeschränkungen auf die mit moderner Abgasfiltertechnik erreichbaren<br />

Emissionswerte abzustellen. Wie bereits in Kapitel 7 dargelegt wurde, entsprechen die<br />

mit Dieselrußfilter zu erreichenden Emissionsgrenzwerte von 0,0025 g/km für PKW <strong>und</strong><br />

von 0,002 g/kWh (0,003 im dynamischen Testverfahren) für Nutzfahrzeuge heute<br />

einem mit verhältnismäßigen Kosten zu erreichenden Stand der Technik<br />

(200-400 Euro/PKW, 1 500-3 000 Euro/LKW – UBA, 2004). Daher sollten diese Werte<br />

auch verbindlich der Euro-5-Norm für PKW bzw. Euro-VI-Norm für LKW zugr<strong>und</strong>e<br />

gelegt werden. Wenn dies gelingt, könnten auch die selektiven<br />

Verkehrsbeschränkungen <strong>und</strong> die entsprechende Kennzeichnung <strong>und</strong> Beschilderung<br />

an die Euro-Normen anknüpfen. Sollte sich indessen abzeichnen, dass die Euro-<br />

Normen hinter dem Stand der Technik zurückbleiben, wäre eine selbstständige<br />

Kategorie des "schadstoffarmen Fahrzeugs" vorzugswürdig, die zum Beispiel durch ein<br />

"F" (Filter) gekennzeichnet werden könnte. In jedem Fall sollte die B<strong>und</strong>esregierung<br />

rasch eine geeignete Regelung finden, um die örtlichen Behörden zu einer<br />

anspruchsvollen Verkehrslenkung anzuleiten <strong>und</strong> um die Anreizpotenziale selektiver<br />

Beschränkungen für "schmutzige" <strong>und</strong> "laute" Fahrzeuge für die ökologische<br />

Flottenerneuerung nutzbar zu machen.

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