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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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9.1.2 Praktikable Rechtsgr<strong>und</strong>lagen für selektive<br />

emissionsbezogene Verkehrsbeschränkungen<br />

524. Da hohe Lärm- <strong>und</strong> Schadstoffkonzentrationen vielerorts überwiegend auf<br />

emissionsintensive Fahrzeuge – insbesondere LKW sowie mit veralteter Technik<br />

ausgerüstete Diesel-PKW – zurückzuführen sind <strong>und</strong> da sich die technischen<br />

Möglichkeiten der Emissionsminderung am Fahrzeug rasch entwickeln (Tz. 271 ff.),<br />

liegt es gr<strong>und</strong>sätzlich nahe, Verkehrsbeschränkungen auf emissionsintensive<br />

Fahrzeuge zu beschränken bzw. emissionsarme Fahrzeuge davon auszunehmen.<br />

Solche selektiven Verkehrsbeschränkungen für emmissionsintensive Fahrzeuge hätten<br />

heute aufgr<strong>und</strong> des europarechtlichen Handlungsdrucks beachtliche<br />

Realisierungschancen, da die Grenzwerte der EG-Luftqualitätsrichtlinien für Partikel<br />

(PM10) <strong>und</strong> NOx ohne zusätzliche Verkehrsbeschränkungen in den Städten nicht<br />

einzuhalten sind. Ohne praktikable Selektionsregelungen müsste dabei mit pauschalen<br />

Verkehrsverboten – insbesondere für den vielerorts hauptursächlichen Schwerverkehr<br />

– operiert werden. Solche Verbote träfen dann <strong>und</strong>ifferenziert auch die modernen<br />

umweltverträglicheren Fahrzeuge. Dagegen würde die flächendeckende Anwendung<br />

selektiver Verkehrsbeschränkungen nicht nur wesentlich gezielter zur Entlastung von<br />

innerstädtischen Belastungsschwerpunkten beitragen, sondern auch erhebliche<br />

positive Anreize zur ökologischen Erneuerung der Fahrzeugflotte setzen. Die<br />

Verkehrsbeschränkungen sollten daher möglichst eng auf die maßgeblichen<br />

Verursacher begrenzt werden.<br />

Die geltenden Bestimmungen der StVO werden dem dargelegten<br />

Differenzierungsbedarf noch nicht gerecht. Sie bieten zwar<br />

Differenzierungsmöglichkeiten nach Fahrzeuggewicht <strong>und</strong> nach Tages- bzw. Nachtzeit:<br />

Wenn dies zum Schutz vor hohen Lärm- oder Schadstoffbelastungen erforderlich ist,<br />

können durch entsprechende Beschilderung Straßen <strong>und</strong> Straßenzüge vollständig oder<br />

zu bestimmten Zeiten für LKW-Verkehr oder Motorräder gesperrt werden. Eine auf die<br />

Emissionsintensität abstellende Beschränkungs- bzw. Ausnahmeregelung <strong>und</strong><br />

dazugehörige Kennzeichnung/Beschilderung fehlen jedoch in Bezug auf die zentralen<br />

Problemfelder der Partikel- <strong>und</strong> NOx-Emissionen sowie der Lärmintensität der<br />

Fahrzeuge. Nach Abgasverhalten differenzierende Verkehrsverbote waren zwar im<br />

Zusammenhang mit der alten "Wintersmog"-Regelung des § 40 Abs. 1 BImSchG a. F.<br />

<strong>und</strong> den Fahrverboten bei "Sommersmog" nach den §§ 40a-e vorgesehen (vgl.<br />

§ 41 Abs. 22 Nr. 6 StVO). Von den auf diesen Regelungen gestützten<br />

Verkehrsverboten waren insbesondere Fahrzeuge befreit, die mit G-Kat ausgerüstet<br />

sind <strong>und</strong> dies durch die sichtbare G-Kat-Plakette kenntlich machen. In Bezug auf<br />

Dieselruß- <strong>und</strong> NOx-Emissionen sowie den Verkehrslärm normieren dagegen weder<br />

die StVO noch das BImSchG einheitliche Selektionskriterien, Kennzeichnungen <strong>und</strong><br />

Verbots- bzw. Ausnahmeschilder.

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