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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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<strong>Umwelt</strong>einwirkungen durch Luftverunreinigungen zu vermindern <strong>und</strong> deren Entstehen<br />

zu vermeiden. Abs. 2 Satz 2 ermächtigte diesbezüglich die B<strong>und</strong>esregierung, so<br />

genannte Prüfwerte zu erlassen, bei deren Überschreiten die Erforderlichkeit von<br />

Verkehrsbeschränkungen nach Satz 1 lediglich zu prüfen war. Die B<strong>und</strong>esregierung<br />

hat von dieser Ermächtigung mit der 23. BImSchV Gebrauch gemacht <strong>und</strong> darin die<br />

Prüfwerte jedoch so hoch festgelegt, dass es – trotz anfänglich hoher Erwartungen der<br />

Kommunen – zu Anordnungen nach § 40 Abs. 2 BImSchG letztlich nicht gekommen ist<br />

(LAI, 1999, S. 2).<br />

522. Den Luftqualitätsrichtlinien der EU ist es zu verdanken, dass die<br />

immissionsschutzrechtlichen Anordnungsvoraussetzungen für Verkehrsverbote <strong>und</strong><br />

-beschränkungen nunmehr deutlich abgesenkt worden sind. Mit den Richtlinien hat die<br />

Gemeinschaft bekanntlich Grenzwerte für wichtige Schadstoffparameter unter anderem<br />

auch für Partikel <strong>und</strong> NOx festgelegt, die zum Teil deutlich unterhalb der Prüfwerte der<br />

23. BImSchV liegen <strong>und</strong> bei deren Überschreitung Maßnahmen nicht nur zu prüfen<br />

sind. Vielmehr werden die zuständigen Stellen verpflichtet, Aktionspläne mit<br />

geeigneten Maßnahmen zur Verminderung der Belastung zu beschließen. Die<br />

Umsetzung dieser gemeinschaftsrechtlichen Maßgaben erfolgte im Wesentlichen<br />

durch die Übernahme der Grenzwerte in die 22. BImSchV <strong>und</strong> eine darauf bezogene<br />

Aufwertung der Luftreinhaltungspläne gemäß § 47 BImSchG (siehe dazu im Einzelnen<br />

SRU, 2004, Tz. 540). Letztere sind nunmehr zwingend zu erstellen, wenn die<br />

europäischen Grenzwerte überschritten werden. Liegen wesentliche<br />

Verursachungsanteile beim Verkehr – was bei Partikeln <strong>und</strong> NOx regelmäßig der Fall<br />

ist –, so werden die Pläne insbesondere Maßnahmen zur Vermeidung des<br />

ursächlichen Verkehrs vorsehen müssen. In Abschnitt 8.2.3 (Tz. 484 ff.) wurde bereits<br />

dargelegt, dass dazu eine umweltorientierte integrierte Gemeindeverkehrsplanung<br />

erforderlich ist, weil punktuelle Verbote <strong>und</strong> Beschränkungen im Verkehrsnetz<br />

regelmäßig nur zur Verlagerung der Verkehrsströme <strong>und</strong> damit auch der<br />

<strong>Umwelt</strong>probleme führen. Den Erfordernissen einer integrierten<br />

Gesamtverkehrsplanung muss auch das Planungsinstrumentarium Rechnung tragen.<br />

Die §§ 47 <strong>und</strong> 47a bieten ersichtlich keinen angemessenen Rahmen für eine<br />

umfassende kommunale Verkehrsplanung (Tz. 479 ff.).<br />

523. Der neue § 40 Abs. 1 BImSchG ordnet nunmehr an, dass die<br />

<strong>Straßenverkehr</strong>sbehörden Festsetzungen des Luftreinhalteplanes durch<br />

entsprechende straßenverkehrsrechtliche Anordnungen umzusetzen haben. Auch<br />

§ 40 Abs. 2 BImSchG wurde im Hinblick auf die von den Luftqualitätsrichtlinien bzw.<br />

der 22. BImSchV überholten Grenzwerte der 23. BImSchV geändert <strong>und</strong> zwar<br />

dahingehend, dass die <strong>Straßenverkehr</strong>sbehörden in bestimmten Gebieten – auch ohne<br />

Luftreinhalteplan – Verkehrsbeschränkungen zur Vermeidung schädlicher<br />

<strong>Umwelt</strong>einwirkungen anordnen können, wenn die Emissionen des Verkehrs zu einer

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