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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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nicht bei den für die Stadtplanung zuständigen Kommunen bündelt, sondern<br />

regelmäßig in die Zuständigkeit der (Landes-) <strong>Straßenverkehr</strong>sbehörden legt<br />

(Abschn. 9.1.6).<br />

9.1.1 Überblick über die bestehenden<br />

Anordnungsmöglichkeiten<br />

Anordnungen nach <strong>Straßenverkehr</strong>srecht (StVO)<br />

520. Die zentrale straßenverkehrsrechtliche Gr<strong>und</strong>lage für verkehrsregelnde <strong>und</strong><br />

-beschränkende Maßnahmen auch zum Schutz vor verkehrsbedingten Immissionen ist<br />

§ 45 StVO. Nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 dieser Vorschrift kann die<br />

<strong>Straßenverkehr</strong>sbehörde "zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm <strong>und</strong> Abgasen"<br />

in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten Straßenstrecken<br />

Verkehrsbeschränkungen <strong>und</strong> -verbote erlassen.<br />

Neben der allgemeinen Ermächtigung des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO erlauben<br />

§ 45 StVO Abs. 1 b) <strong>und</strong> c) "zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm <strong>und</strong> Abgasen<br />

oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung" die Anordnung<br />

von<br />

– Fußgängerbereichen,<br />

– verkehrsberuhigten Zonen,<br />

– Tempo-30-Zonen sowie<br />

– Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Parkraums.<br />

Diese Zonenregelungen <strong>und</strong> Maßnahmen der Parkraumbewirtschaftung sind für die<br />

innerörtliche Verkehrsgestaltung besonders bedeutsam: In Verbindung mit einer<br />

problembewussten Bebauungsplanung <strong>und</strong> mit flankierenden streckenbezogenen<br />

Regelungen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 <strong>und</strong> 2 StVO gestatten es diese<br />

Zonenregelungen, das innerörtliche Verkehrsgeschehen sachgerecht in seinen<br />

Zusammenhängen <strong>und</strong> nicht nur punktuell zu regeln.<br />

Anordnungen nach dem novellierten B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetz<br />

521. Neben der StVO enthält auch das B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lagen für strecken- <strong>und</strong> gebietsbezogene Verkehrsverbote <strong>und</strong><br />

-beschränkungen, namentlich in dem jüngst (durch das 7. Gesetz zur Änderung des<br />

BImSchG) geänderten § 40 BImSchG. In der alten Fassung dieser Vorschrift war<br />

lediglich in ihrem Abs. 2 eine Ermächtigung zu Verkehrsverboten <strong>und</strong> -beschränkungen<br />

enthalten. Danach konnte die <strong>Straßenverkehr</strong>sbehörde den Verkehr beschränken oder<br />

verbieten, soweit dies die Immissionsschutzbehörde für geboten hielt, um schädliche

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