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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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519. Für die genannten Maßnahmen der ordnungsrechtlichen Verkehrslenkung<br />

bietet das einschlägige Verkehrsordnungsrecht der <strong>Straßenverkehr</strong>sordnung <strong>und</strong> des<br />

B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetzes zentrale Rechtsgr<strong>und</strong>lagen, die den Einsatz der<br />

Verkehrsverbote <strong>und</strong> -beschränkungen explizit auch zum Schutz vor<br />

verkehrsbedingten Schadstoff- <strong>und</strong> Lärmimmissionen erlauben (s. Überblick<br />

Abschn. 9.1.1). Aus mehreren Gründen stellen diese Vorschriften jedoch noch kein<br />

schlagkräftiges, den komplexen Ursachenzusammenhängen angemessenes<br />

Instrumentarium zur Bekämpfung verkehrsbedingter Lärm- <strong>und</strong> Schadstoffbelastungen<br />

dar:<br />

– Erstens fehlen praktikable Rechtsgr<strong>und</strong>lagen für selektive<br />

Verkehrsbeschränkungen, mit denen die Zufahrt zu sensiblen Straßen,<br />

Straßenzügen <strong>und</strong> Gebieten auf emissionsarme Fahrzeuge (Schadstoffe <strong>und</strong>/oder<br />

Lärm) beschränkt werden kann (Abschn. 9.1.2).<br />

– Zweitens fehlt immer noch eine ausreichende Konkretisierung <strong>und</strong><br />

Operationalisierung des anzustrebenden Schutzniveaus durch einzuhaltende<br />

Grenzwerte insbesondere für die Lärmbelastung. Hinsichtlich der<br />

Schadstoffimmissionen haben die Grenzwerte der EG-Luftqualitätsrichtlinien, an die<br />

der neugefasste § 40 BImSchG nunmehr anknüpft, eine wichtige Präzisierung des<br />

einzuhaltenden Schutzniveaus gebracht. Weiterhin fehlen aber entsprechende<br />

Grenzwerte für die verkehrsbedingte Lärmbelastung (Abschn. 9.1.3).<br />

– Drittens fehlt es an einer wirklichkeitsgetreuen integrierten Bewertung aller<br />

kumulativen Belastungen, die der Verkehr an einem bestimmten Ort hervorruft. Das<br />

geltende Recht legt bei der Bestimmung der Handlungsschwellen überwiegend<br />

keine solche integrierte Betrachtung der Verkehrsauswirkungen zugr<strong>und</strong>e. Es fragt<br />

nicht danach, ob Verkehrsbeschränkungen in Anbetracht der Summe der<br />

Belastungen durch Schadstoffe, Lärm, Unfallrisiko usw. geboten erscheinen,<br />

sondern nimmt nur jeweils einzelne Belastungsfaktoren in den Blick. In einer derart<br />

segmentierten Betrachtung können die Belange von Verkehr <strong>und</strong> Mobilität natürlich<br />

wesentlich eher überwiegen, als in einer vollständigen "Nutzen-Kosten-Bilanz"<br />

(Abschn. 9.1.4).<br />

– Es fehlt eine planungsrechtliche Gr<strong>und</strong>lage, die gewährleistet, dass die<br />

ordnungsrechtlichen Verkehrsbeschränkungen <strong>und</strong> -verbote im Verkehrsnetz<br />

untereinander <strong>und</strong> mit der Bauleitplanung <strong>und</strong> städtebaulichen Entwicklungen so<br />

abgestimmt werden, dass es nicht zu kontraproduktiven Verlagerungseffekten oder<br />

Engpasssituationen kommt (Abschn. 9.1.5).<br />

– Das geltende Ordnungsrecht stellt sich einem den Sachzusammenhängen<br />

angemessenen, planerisch koordinierten Instrumenteneinsatz sogar eher noch<br />

entgegen, weil es die Regelung des Verkehrsflusses <strong>und</strong> des ruhenden Verkehrs

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