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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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403<br />

an die Verkehrswegeplanung fehlen jedoch. Die bisherigen Umsetzungsschritte<br />

insbesondere des 7. Gesetzes zur Änderung des B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetzes<br />

begnügen sich im Verkehrsbereich mit einem Instrument der Verkehrsregelung im<br />

neuen § 40 Abs. 3 BImSchG <strong>und</strong> der Berücksichtigung des <strong>Straßenverkehr</strong>s in der<br />

Luftreinhalteplanung (§ 47 Abs. 4 BImSchG).<br />

510. Der SRU ist der Auffassung, dass der Vermeidung verkehrsbedingter Partikel<strong>und</strong><br />

Stickstoffoxidimmissionen bereits in der Verkehrswegeplanung durch klare<br />

Grenzwertregelungen mehr Gewicht gegeben werden sollte. Ein entsprechender<br />

Rechtsrahmen müsste im Hinblick auf die Grenzwerte der Luftqualitätsrichtlinien sogar<br />

strenger ausfallen als die geltende Regelung von §§ 41 ff. BImSchG <strong>und</strong> 16. BImSchV,<br />

die Überschreitungen der Lärmgrenzwerte unter Kostengesichtspunkten teilweise<br />

gestatten. Eine prognostizierbare Überschreitung der Grenzwerte der 22. BImSchV<br />

kann demgegenüber aufgr<strong>und</strong> der verbindlichen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts<br />

allenfalls vorübergehend zugelassen werden, wenn durch einen konkreten Maßnahme<strong>und</strong><br />

Terminplan sowie entsprechende Handlungsbefugnisse sichergestellt ist, dass die<br />

Schadstoffkonzentrationen in absehbarer Zeit durch Verkehrsregelungen <strong>und</strong><br />

-beschränkungen oder durch Emissionsminderungsmaßnahmen an anderen Quellen<br />

ausreichend gemindert werden. Die für diese Maßnahmenplanung vorgesehene<br />

Luftreinhalteplanung sollte folglich im Vorfeld einer Straßenplanung erfolgen, wenn<br />

durch die Straßenplanung eine Überschreitung der Grenzwerte droht. Durch eine<br />

entsprechende Ergänzung der §§ 41 ff. BImSchG würde eine schon länger beklagte<br />

zentrale Regelungslücke des nationalen Immissionsschutzrechts geschlossen <strong>und</strong><br />

zugleich dafür gesorgt, dass die immissionsschutzrechtlichen Minderungslasten<br />

zwischen dem Verkehr <strong>und</strong> den stationären Anlagen etwas angemessener verteilt<br />

werden.<br />

Natur <strong>und</strong> Landschaft: Gebietsschutz rechtlich absichern <strong>und</strong><br />

konsequenter durchsetzen<br />

511. Die Auswirkungen überörtlicher Verkehrswege auf Natur <strong>und</strong> Landschaft sind<br />

nicht selten gravierend. Die Belange des Naturschutzes können sich in der<br />

Linienbestimmung <strong>und</strong> Planfeststellung auf zwei Wegen behaupten: zum einen in der<br />

planerischen Abwägung, insbesondere nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen<br />

Eingriffsregelung, <strong>und</strong> zum anderen durch rechtsverbindlich zu berücksichtigende<br />

Schutzgebiete <strong>und</strong> geschützte Lebensräume, die vielfach erhöhten rechtlichen<br />

Abwägungsanforderungen unterworfenen sind. Wegen der schwachen Stellung<br />

ökologischer Belange in der Abwägung kommt dem Reservatenschutz zentrale<br />

Bedeutung zu. Jedoch erweisen sich auch die Instrumente des Gebietsschutzes<br />

gegenüber Verkehrsprojekten als noch nicht hinreichend effektiv.

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