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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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402<br />

8.3.2 Linienbestimmung <strong>und</strong> Planfeststellung:<br />

Konkretisierung <strong>und</strong> Aufwertung umweltrechtlicher<br />

Schutzgebote<br />

507. In der Linienbestimmung <strong>und</strong> den Planfeststellungsverfahren nach dem<br />

B<strong>und</strong>esfernstraßengesetz ist sicherzustellen, dass ein geplanter Straßenneu- oder<br />

-ausbau den einschlägigen umweltrechtlichen Anforderungen, insbesondere des<br />

Immissionsschutzrechts <strong>und</strong> Naturschutzrechts, entspricht.<br />

Das geltende Fachplanungsrecht sieht zwar mit der <strong>Umwelt</strong>verträglichkeitsprüfung<br />

umfassende, formalisierte Ermittlungspflichten vor. Es verlangt auch die<br />

Berücksichtigung der prognostizierbaren <strong>Umwelt</strong>auswirkungen. Gemessen an den<br />

heutigen Erkenntnissen über die ges<strong>und</strong>heitlichen <strong>und</strong> ökologischen Auswirkungen des<br />

Verkehrs <strong>und</strong> Straßenbaus wird betroffenen <strong>Umwelt</strong>belangen jedoch noch nicht das<br />

angemessene Gewicht gegeben. Das gilt ganz besonders für den Lärmschutz, weil die<br />

Planungsentscheidungen in diesem Bereich immer noch eine segmentierte, auf die<br />

vom jeweils in der Planung befindlichen Verkehrsweg ausgehenden Immissionen<br />

beschränkte Betrachtung zugr<strong>und</strong>e legen, aber auch für bestimmte verkehrsbedingte<br />

Schadstoffemissionen sowie für die vom Verkehrswegebau nicht selten massiv<br />

betroffene Natur.<br />

Lärmbelastungen: Für eine summative Immissionsbewertung<br />

508. Die das untergesetzliche deutsche Lärmschutzrecht prägende Segmentierung<br />

von Lärmquellen ist nicht nur sach-, sondern auch partiell rechtswidrig. Eine isolierte<br />

Betrachtung von gewerblichen Anlagen (TA Lärm), <strong>Straßenverkehr</strong> (16. BImSchV),<br />

Schienenverkehr (16. BImSchV), Sportanlagen (18. BImSchV) <strong>und</strong> Freizeitanlagen<br />

(Ländererlasse) genügt dem akzeptorbezogenen Schutzkonzept des B<strong>und</strong>es-<br />

Immissionsschutzgesetzes nicht. Diesem Schutzkonzept kann nur eine summative<br />

Betrachtung aller auf den Akzeptor einwirkenden Lärmimmissionen gerecht werden.<br />

Diesem Schutzansatz entspricht es auch nicht, den Fluglärm als bedeutende<br />

Belastungsquelle gänzlich zu separieren. Der SRU empfiehlt daher, diese<br />

Schutzdefizite durch Einführung von Summationsklauseln zu beseitigen.<br />

Luftverunreinigungen: Konkrete NOx- <strong>und</strong> Partikel-Grenzwerte<br />

für die Straßenplanung<br />

509. Der <strong>Straßenverkehr</strong> bringt relevante Luftverunreinigungen auch im<br />

Emittentennahbereich mit sich, insbesondere durch NOx- <strong>und</strong> Partikelemissionen<br />

(Dieselruß <strong>und</strong> Reifenabrieb), deren planerische Prävention nicht nur umweltpolitisch<br />

vernünftig, sondern de facto auch durch die Grenzwerte der Richtlinie 1999/30/EG <strong>und</strong><br />

der dazugehörigen Tochterrichtlinien geboten erscheint. Entsprechende Anforderungen

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