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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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399<br />

Einführung einer integrierten B<strong>und</strong>esverkehrsplanung als Element<br />

eines B<strong>und</strong>esraumordnungsplans<br />

498. Der SRU empfiehlt, die B<strong>und</strong>esverkehrswegeplanung nicht mehr als sektoralen<br />

Investitionsplan aus Bedarfsanmeldungen der Länder zu entwickeln. Die<br />

B<strong>und</strong>esverkehrswegeplanung sollte eingeb<strong>und</strong>en in eine B<strong>und</strong>esraumplanung zu<br />

einem integrierten verkehrsträgerübergreifenden (also auch den Flugverkehr <strong>und</strong> die<br />

Seehäfen einbeziehenden) Verkehrsnetzkonzept entwickelt werden, das sich auf die<br />

Entwicklung von Verkehrsinfrastruktur mit b<strong>und</strong>esweiter oder europäischer Relevanz<br />

konzentriert. Nur auf dem Wege einer solchen integrierten Planung ist zu erreichen,<br />

dass der Verkehrsbedarf problemorientiert unter den Gesichtspunkten der räumlichen<br />

Gesamtplanung abgeleitet wird <strong>und</strong> andererseits die Auswahl der zu realisierenden<br />

Vorhaben in Abwägung mit sonstigen Raumbelangen vorgenommen wird.<br />

499. Um eine solche integrierte B<strong>und</strong>esverkehrsplanung zu gewährleisten, sollte das<br />

Raumordnungsgesetz um entsprechende Ermächtigungen <strong>und</strong> Verpflichtungen<br />

hinsichtlich der Planungen des B<strong>und</strong>es erweitert werden. Dabei sollte der<br />

B<strong>und</strong>esebene bezüglich wesentlicher Elemente des B<strong>und</strong>esverkehrsnetzes auch die<br />

Möglichkeit eingeräumt werden, verbindliche Raumordnungsziele zu setzen <strong>und</strong> ein in<br />

wesentlichen Gr<strong>und</strong>aussagen verbindliches raumordnerisches Leitbild zu entwickeln,<br />

an dem die Entwicklung des Verkehrsnetzes zu orientieren ist.<br />

Neuordnung der Zuständigkeiten für die Verkehrswegeplanung<br />

<strong>und</strong> -finanzierung<br />

500. Der SRU empfiehlt eine Strategie der Entflechtung der Verkehrswegeplanung<br />

zwischen B<strong>und</strong>, Ländern <strong>und</strong> Kommunen. In die Zuständigkeit <strong>und</strong> Trägerschaft des<br />

B<strong>und</strong>es sollten in Zukunft allein die überwiegend als Fernverbindungen genutzten<br />

Verkehrswege fallen, das heißt insbesondere B<strong>und</strong>esautobahnen,<br />

B<strong>und</strong>eswasserstraßen <strong>und</strong> das überregionale Schienennetz. Verbindungen, deren<br />

Funktion sich wesentlich im regionalen Bedarf erschöpft, sollten dagegen nicht mehr<br />

vom B<strong>und</strong> getragen <strong>und</strong> geplant werden, auch wenn diese Verbindungen einen<br />

gewissen Anteil des Fernverkehrs aufnehmen. Maßgeblich muss sein, ob die<br />

Verbindung wesentliche Bedeutung für das B<strong>und</strong>esfernverkehrsnetz hat.<br />

Integration der SUP in die Verkehrsnetzplanung<br />

501. Da in der B<strong>und</strong>esverkehrswegeplanung bisher eine konzeptionelle<br />

Netzbetrachtung einschließlich der Luft- <strong>und</strong> Seehäfen nur unzureichend stattfand,<br />

bezieht auch die <strong>Umwelt</strong>prüfung des BVWP (URE) kaum strategische Gesichtspunkte<br />

ein <strong>und</strong> bewegt sich ausschließlich auf der Projektebene.

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