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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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kommunales Verkehrsnetz wirklich integrativ <strong>und</strong> interaktiv, in Abstimmung mit der<br />

baulichen Entwicklung <strong>und</strong> den Nachbargemeinden, planen <strong>und</strong> gestalten können.<br />

488. Aus kommunaler Perspektive wird sich eine qualifizierte<br />

Verkehrsplanungspflicht auf den ersten Blick womöglich primär als zusätzliche<br />

personelle <strong>und</strong> finanzielle Belastung darstellen; auch wird die stärkere Bindung an eine<br />

formalisierte Verkehrsplanung möglicherweise als Last <strong>und</strong> Nachteil im Sinne<br />

eingeschränkter Flexibilität empf<strong>und</strong>en werden. Darauf gründende Einwände sind<br />

jedoch vordergründig <strong>und</strong> sollten der Gewährleistung einer geordneten planerischen<br />

Verkehrsgestaltung durch ein modernes Gemeindeverkehrsrecht auch in Deutschland<br />

nicht entgegenstehen.<br />

489. Der Nutzen eines Gemeindeverkehrsplanungsrechts, das eine f<strong>und</strong>ierte<br />

Gesamtverkehrsplanung gewährleistet, ist offenk<strong>und</strong>ig. In Bezug auf das<br />

Bauplanungsrecht <strong>und</strong> die Steuerung des Städtebaus wird das Erfordernis einer<br />

formalisierten, verbindlichen Gesamtplanung nirgends bestritten. Für das kommunale<br />

Verkehrsnetz, das mindestens ebenso konfliktträchtig ist wie die bauliche Entwicklung,<br />

zugleich aber noch deutlich stärkere strukturelle (Netz-)Bezüge aufweist, sind Nutzen<br />

<strong>und</strong> Notwendigkeit einer bindenden planerischen Ordnung nicht minder einzuschätzen.<br />

Wie im Städtebau kann auch eine gemeinwohlorientierte Verkehrsentwicklung nur auf<br />

der Basis einer integrierten, transparenten Planung erreicht werden. Die Erfahrung<br />

zeigt zudem eindeutig, dass es auch rechtlicher Bindungen bedarf <strong>und</strong> dass die<br />

gemeinwohlbezogenen Ordnungsziele der Stadt(verkehrs)entwicklung auf freiwilliger<br />

Basis gegenüber wirtschaftlichen Partikularinteressen <strong>und</strong> politischen Opportunitäten<br />

keine ausreichende Durchsetzungskraft entfalten können. Das vorgeschlagene<br />

Gemeindeverkehrsplanungsrecht würde daher den Gemeinden wesentlich dabei<br />

helfen, ihren Stadtverkehr im Zusammenhang mit den städtebaulichen Strukturen<br />

bürger- <strong>und</strong> umweltverträglicher zu entwickeln.<br />

Dabei kann es prinzipiell den Gemeinden überlassen bleiben, welches Gewicht die<br />

örtlichen <strong>Umwelt</strong>- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsbelange in der Verkehrsgestaltung erhalten sollen.<br />

Entscheidend ist zunächst, dass die Gemeinden überhaupt verpflichtet werden, ihr<br />

Verkehrsnetz angemessen integrativ zu planen, Ziele etwa in Bezug auf Lärmschutz,<br />

Luftreinhaltung, Verkehrssicherheit oder Modal Split zu bestimmen <strong>und</strong> diese Planung<br />

möglichst auch einzuhalten. Zwar wird schon aufgr<strong>und</strong> der bindenden Vorgaben des<br />

Gemeinschaftsrechts nicht gänzlich auf gesetzliche Mindestschutzgebote verzichtet<br />

werden können. Auch insoweit wird jedoch eine geordnete integrierte Verkehrsplanung<br />

maßgeblich dazu beitragen, dass anspruchsvolle Entlastungsziele – wie die NOx- <strong>und</strong><br />

Partikelgrenzwerte der Richtlinie 1999/30/EG – erreicht werden können. Wie bereits<br />

dargelegt (Tz. 481) wird die integrierte Verkehrsplanung sachnotwendig ein zentraler<br />

Bezugspunkt der EG-rechtlich verbindlichen Luftreinhalteplanung <strong>und</strong> zukünftig auch

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