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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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Koordinierung der Verkehrsträger, das heißt eine verkehrsträgerübergreifende<br />

Optimierung des Verkehrsnetzes in dem Sinne anzustreben, dass umweltverträglichere<br />

Verkehrsträger möglichst zu fördern sind. Diese Ziele sind in vielen Plänen quantifiziert<br />

worden, so strebt z. B. der Verkehrsplan der Region Ile-de-France eine Reduktion des<br />

MIV-Anteils um 3 % zwischen 2000 <strong>und</strong> 2005 an.<br />

Hinsichtlich der Umsetzung räumt das französische Recht den planungstragenden<br />

Gemeinden bzw. Verbänden umfassende Verkehrsregelungskompetenzen ein; sie<br />

können nicht nur aus sicherheitstechnischen, sondern gerade auch aus verkehrs- <strong>und</strong><br />

umweltpolitischen Gründen nahezu das gesamte Arsenal verkehrsbeschränkender <strong>und</strong><br />

-lenkender Maßnahmen planen <strong>und</strong> anordnen. Zur Förderung stadtverträglichen<br />

Kollektivverkehrs sind die Pläne insbesondere auf die öffentlichen Verkehrsmittel sowie<br />

auf Rad- <strong>und</strong> Fußverkehr zu erstrecken <strong>und</strong> Förderungsmaßnahmen vorzusehen.<br />

Die Planung <strong>und</strong> Planungskompetenz der Gemeinden bzw. Gemeindeverbände<br />

erstreckt sich auf das gesamte Verkehrsnetz einschließlich der Nationalstraßen <strong>und</strong><br />

der departementalen Straßen. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass die Planung<br />

wirklich das gesamte Verkehrsgeschehen erfassen <strong>und</strong> optimieren kann <strong>und</strong> nicht von<br />

übergeordneten Straßen- bzw. Verkehrsplanungen konterkariert wird. Lediglich<br />

Autobahnen sind ausgenommen.<br />

Das Gesetz über die urbane Solidarität <strong>und</strong> Stadterneuerung vom Dezember 2000<br />

sieht eine Verknüpfung zwischen dem städtischen Verkehrsplan <strong>und</strong> den Instrumenten<br />

des französischen Städtebaurechts dahingehend vor, dass der Verkehrsplan zwischen<br />

dem übergreifenden schéma de cohérence territoriale (nach Art. 122 Code de<br />

l'urbanisme, vergleichbar dem deutschen Flächennutzungsplan) <strong>und</strong> den konkreten,<br />

außenwirksamen Städtebauplänen (plan local d'urbanisme) rangiert. Die konkrete<br />

Bebauungsplanung muss daher mit dem Verkehrsplan vereinbar sein. Für den<br />

Konfliktfall ist ein besonderes Verfahren zur Anpassung der städtebaulichen Planung<br />

vorgesehen.<br />

Um die Umsetzung der Verkehrsplanung zu forcieren, ist der Städtische Verkehrsplan<br />

zwingend mit einem Umsetzungszeitplan zu versehen <strong>und</strong> es sind die finanziellen<br />

Voraussetzungen in der Verkehrsplanung bereits weit gehend mit zu berücksichtigen<br />

<strong>und</strong> zu planen. Schließlich ist der Plan alle fünf Jahre auf seine Umsetzung <strong>und</strong><br />

möglichen Überarbeitungsbedarf zu überprüfen.<br />

487. Mit der empfohlenen gesetzlichen Verankerung <strong>und</strong> Ausgestaltung der<br />

gemeindlichen Verkehrsplanung wäre weit gehend gewährleistet, dass die qualitativen<br />

<strong>und</strong> verfahrensmäßigen Gr<strong>und</strong>bedingungen einer integrierten<br />

Gemeindeverkehrsplanung flächendeckend erfüllt werden <strong>und</strong> dass die Gemeinden<br />

zugleich über alle erforderlichen Instrumente <strong>und</strong> Kompetenzen verfügen, um ihr

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