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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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(7) eine Modifikation des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes, die die<br />

Planungsautonomie der Gemeinden als Gr<strong>und</strong>voraussetzung einer den individuellen<br />

Gegebenheiten angemessenen integrierten Gesamtverkehrsplanung respektiert.<br />

Das französische Gemeindeverkehrsplanungsrecht<br />

Das vorstehend skizzierte Modell eines Gemeindeverkehrsplanungsgesetzes findet in<br />

seinen zentralen Elementen Vorbilder im französischen Recht (s. dazu umfassend<br />

GNIECHWITZ, 2005). Bereits seit 1982 normiert das französische<br />

Verkehrsorientierungsgesetz (Loi No. 82-1153 du 30 décembre 1982, JO 31.12.1982,<br />

S. 4004) Gr<strong>und</strong>sätze einer fakultativen städtischen Verkehrsplanung, die insbesondere<br />

auch auf eine Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs <strong>und</strong> die Milderung<br />

seiner schädlichen Auswirkungen zielen. Wie in Deutschland blieb allerdings auch in<br />

Frankreich die freiwillige Verkehrsplanung in den Zielsetzungen <strong>und</strong> der Ausführung<br />

eher schwach. Als Reaktion darauf <strong>und</strong> auf sich fortsetzende Fehlentwicklungen <strong>und</strong><br />

zunehmende Verkehrsbelastungen hat Frankreich schließlich 1996 eine Pflicht zur<br />

Aufstellung städtischer Verkehrspläne für alle Agglomerationen von über<br />

100 000 Einwohnern eingeführt, die Planungsziele ergänzt, teils präzisiert <strong>und</strong> die<br />

Verkehrsplanung wesentlich formalisiert (Loi No. 96-1236 du 30 décembre 1996,<br />

JO 01.01.1997, S. 11). Durch das Gesetz zur Orientierung für Raumordnung <strong>und</strong><br />

nachhaltige Gebietsentwicklung (Loi No 99-533 du 25 juin 1999, JO 29.06.1999,<br />

S. 9515) <strong>und</strong> ein Gesetz zur Stärkung <strong>und</strong> Vereinfachung der überkommunalen<br />

Zusammenarbeit vom 12. Juli 1999 wurden schließlich die Kooperationen der<br />

Gemeinden in Planungsverbänden (durch Agglomerationsgemeinschaften) verstärkt<br />

<strong>und</strong> die Zuständigkeits- <strong>und</strong> Finanzierungsregelungen darauf abgestimmt.<br />

Die Agglomerationen (Agglomerationsgemeinschaften) von über 100 000 Einwohnern<br />

hatten bis zum 30. Juni 2000 einen Verkehrsplan gemäß den gesetzlichen Vorgaben<br />

aufzustellen. Für die Aufstellung sind die Gemeinden oder ggf. die Gemeindeverbände<br />

einer Agglomeration zuständig. Während für die Erstellung eines ersten Planentwurfs<br />

keine rechtlichen Maßgaben bestehen, wird für die formale Planaufstellung eine<br />

umfassende Beteiligung aller betroffenen Träger öffentlicher Belange sowie der<br />

Öffentlichkeit vorgeschrieben. Nach Abschluss des Verfahrens <strong>und</strong> eventuellen<br />

Planänderungen wird der Plan von der zuständigen Stelle beschlossen. Er entfaltet<br />

sodann interne Bindungswirkung für die gesamte Verwaltung.<br />

Inhaltlich bindet das Verkehrsorientierungsgesetz die Planung zunächst an allgemeine<br />

gesetzliche Planungsziele, insbesondere sind die Mobilitätsbedarfe mit den Belangen<br />

des <strong>Umwelt</strong>- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutzes zu einem nachhaltigen Ausgleich zu bringen.<br />

Der motorisierte Individualverkehr (MIV) ist möglichst zu reduzieren <strong>und</strong> es ist eine

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