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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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Gesamtverkehrskonzepten vor, aus denen sich die "Erfolgsbedingungen" einer<br />

rechtlichen Verfassung für die kommunale Verkehrsplanung gut entwickeln lassen.<br />

Schließlich gibt insbesondere auch das französische Planungsrecht mit dem "plan de<br />

déplacements urbains" ein anschauliches Beispiel dafür, wie die Verkehrsplanung<br />

größerer Gemeinden rechtlich angemessen strukturiert, mit der städtebaulichen<br />

Planung verknüpft <strong>und</strong> durch Umsetzungsziele <strong>und</strong> -kontrollen im Sinne<br />

gemeinwohlbezogener Entwicklungsziele gestärkt werden kann (s. Exkurs im Kasten).<br />

486. In Anbetracht dieser Vorbilder einerseits <strong>und</strong> der defizitären deutschen<br />

Rechtslage andererseits erscheint eine gesetzliche F<strong>und</strong>ierung der städtischen<br />

Verkehrsplanung auch in Deutschland dringend empfehlenswert. Namentlich wird in<br />

Anknüpfung an bereits vorliegende Vorschläge von KOCH et al. (2001) sowie<br />

BOOS (2002) ein Gemeindeverkehrsplanungsgesetz empfohlen (s. auch TROGE,<br />

2003, S. 6), das die folgenden zentralen Regelungen enthält:<br />

(1) Die Verpflichtung der Gemeinden zur Aufstellung eines Verkehrsplanes, der<br />

jedenfalls<br />

– einen Assessmentteil,<br />

– quantifizierte Zielbestimmungen auch bezüglich des <strong>Umwelt</strong>schutzes,<br />

– einen Maßnahmeteil,<br />

– ein Umsetzungskonzept <strong>und</strong><br />

– Maßnahmen der Erfolgskontrolle vorsehen muss;<br />

(2) verbindliche Immissionsgrenzwerte für Lärm <strong>und</strong> Luftschadstoffe;<br />

(3) die Verpflichtung der Gemeinden, einen Sanierungsplan aufzustellen, wenn<br />

bestimmte Belastungsschwellenwerte überschritten werden;<br />

(4) die Verpflichtung zur Aufstellung eines den Verkehrsplan modifizierenden<br />

Verkehrsbegleitplans, wenn ein Projekt oder eine andere Planung erhebliche<br />

verkehrliche Auswirkungen erwarten lassen, die dem Verkehrsplan zuwiderlaufen;<br />

(5) ordnungsrechtliche Vollzugsinstrumente, die aus einer angemessenen<br />

Neugestaltung der bislang – unzulänglich – in § 45 StVO enthaltenden<br />

Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lagen zu gewinnen sind;<br />

(6) Verfahrensvorschriften, die ein interaktives Verfahren zur Vernetzung von<br />

– kommunaler Entwicklungsplanung <strong>und</strong> kommunaler Gesamtverkehrsplanung,<br />

– kommunaler Gesamtverkehrsplanung mit der Planung der Nachbargemeinden,<br />

– kommunaler Gesamtverkehrsplanung mit überörtlicher Gesamt- sowie Fachplanung<br />

normieren;

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