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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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391<br />

Das Recht der Gemeindeverkehrsfinanzierung<br />

483. Schließlich bieten auch die Finanzierungsregelungen insbesondere des<br />

Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes noch keine geeignete Gr<strong>und</strong>lage für eine<br />

integrierende kommunale Verkehrsplanung. Es liegt auf der Hand, dass die<br />

Finanzierung der Verkehrsplanung <strong>und</strong> insbesondere ihrer Umsetzung eine zentrale<br />

Erfolgsvoraussetzung darstellt. Die Zuschüsse, die der B<strong>und</strong> nach dem<br />

Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz zur Finanzierung der kommunalen<br />

Verkehrsinfrastrukturen gewährt, sollten daher möglichst so eingesetzt werden, dass<br />

sie die Gemeinden zur integrierten Verkehrsplanung <strong>und</strong> -gestaltung in die Lage<br />

versetzen <strong>und</strong> dazu Anreize geben. Immerhin setzt bereits das GVFG der Förderung<br />

eines kommunalen Verkehrsprojektes voraus, dass dieses Projekt "in einem<br />

Generalverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen<br />

ist" (§ 3 Nr. 1 lit b). Mittelbar verlangt damit bereits das geltende Recht zumindest<br />

"irgendeine" Gesamtverkehrsplanung. Allerdings werden keine Mindestanforderungen<br />

an Form <strong>und</strong> Inhalt normiert. Aus der Liste der gemäß § 2 förderfähigen Vorhaben<br />

ergibt sich ferner, dass restriktive Maßnahmen gegenüber dem <strong>Straßenverkehr</strong><br />

regelmäßig nicht gefördert werden. Gravierender noch dürfte sich auswirken, dass die<br />

Mittel nicht unmittelbar den Gemeinden zur Verfügung gestellt werden, sondern den<br />

Ländern, denen zugleich ein Ermessen über die Verteilung eingeräumt wird. Damit<br />

können die Länder massiv auf die kommunale Verkehrsgestaltung einwirken <strong>und</strong> unter<br />

Umständen die kommunale Verkehrsplanung nach Maßgabe landesverkehrspolitischer<br />

Direktiven konterkarieren.<br />

8.2.3 Die Problemlösung: Ein<br />

Gemeindeverkehrsplanungsgesetz<br />

484. In Anbetracht der vorstehend skizzierten Defizite bei der Bewältigung der<br />

innerörtlichen Verkehre wird deutlich, dass es an einem adäquaten rechtlichen<br />

Rahmen fehlt, durch den die Gemeinden auf eine regelmäßige verbindliche Planung<br />

unter Einhaltung bestimmter Mindestvoraussetzungen verpflichtet werden <strong>und</strong> durch<br />

den ihnen zugleich das zur Umsetzung einer solchen Planung erforderliche<br />

Instrumentarium <strong>und</strong> die nötigen finanziellen Freiräume an die Hand gegeben werden.<br />

Gr<strong>und</strong>züge eines Gemeindeverkehrsplanungsgesetzes<br />

485. Der Problemlösungsbeitrag des Rechts ist naturgemäß begrenzt. Gegenwärtig<br />

stellt sich aber, wie aufgezeigt, das geltende Recht als Hindernis für eine effektive<br />

kommunale Verkehrsplanung dar. Schon dies rechtfertigt erhebliche rechtspolitische<br />

Initiativen (vgl. BfLR, 1996). Im Übrigen liegen aber auch schon, wie ebenfalls<br />

dargelegt, vielfältige kommunale Erfahrungen mit integrierten

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