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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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388<br />

integrierten Herangehensweise in der kommunalen Verkehrsplanung. Auch in der<br />

Immissionsschutzplanung findet daher die Verkehrsplanung kein adäquates rechtliches<br />

F<strong>und</strong>ament.<br />

481. Gleichwohl muss der Verkehr wegen seines überragenden<br />

Verursachungsanteils in der Immissionsschutzplanung eine ganz wesentliche Rolle<br />

spielen. Da die mediale Planung <strong>und</strong> die mit ihr befassten Behörden nicht selbst eine<br />

integrierte Verkehrsplanung leisten können, bleibt ihnen nur übrig, im Sinne der<br />

Lärmminderungs- <strong>und</strong> Luftreinhaltungsziele eine solche Planung von den zuständigen<br />

Stellen zu fordern bzw. vorauszusetzen. Die integrierte umweltbezogene<br />

Verkehrsplanung stellt mithin eine essenzielle Voraussetzung für den Erfolg des<br />

medialen Immissionsschutzes dar. Von daher werden diejenigen Städte <strong>und</strong> Regionen,<br />

die über eine elaborierte Verkehrsplanung verfügen, mittelbar auch wesentlich zur<br />

Erfüllung ihrer immissionsschutzrechtlichen Planungspflicht beigetragen haben <strong>und</strong><br />

darin schlicht auf ihre Verkehrsplanung verweisen können. Die gegenwärtigen Arbeiten<br />

der <strong>Umwelt</strong>ministerien, -ämter <strong>und</strong> Gemeinden an der Umsetzung ihrer neuen Pflichten<br />

zur Luftreinhalteplanung gemäß § 47 BImSchG offenbaren ganz deutlich, dass im<br />

Rahmen dieses Instruments in aller erster Linie die umweltorientierte<br />

Stadtverkehrsplanung gefordert ist (DIEGMANN <strong>und</strong> WIEGAND, 2004; BÜCHEN,<br />

2004; LUTZ, 2004). Da die Lärmminderungsplanungen ebenfalls maßgeblich auf eine<br />

solche Verkehrsplanung zielen müssen, erscheint es prinzipiell sachgerecht <strong>und</strong><br />

naheliegend, die Kräfte sehr viel stärker auf die Verkehrsplanung zu konzentrieren.<br />

Sonstige sektorale Planungen<br />

482. Auf der Gr<strong>und</strong>lage von § 8 Abs. 3 Satz 2 Personenbeförderungsgesetz (PbefG)<br />

<strong>und</strong> der ÖPNV-Gesetze der Länder hat sich inzwischen eine ausgeprägte sektorale<br />

Nahverkehrsplanung etabliert. Auch diese sektorale Planung bedarf unbestreitbar der<br />

Einbettung in ein integriertes kommunales Gesamtverkehrskonzept. Zahlreiche Städte<br />

haben dies auch in ihren informalen Verkehrsplanungen berücksichtigt <strong>und</strong> darin auf<br />

die Integration der Nahverkehrsplanung hingewirkt. Das PbefG <strong>und</strong> die ÖPNV-Gesetze<br />

verlangen eine solche integrierte Gesamtverkehrsplanung freilich nicht, sondern setzen<br />

sie lediglich in der Sache voraus. Dabei stellen die ÖPNV-Gesetze der Länder für eine<br />

integrierte kommunale Planung teilweise sogar ein Hindernis dar, weil sie die<br />

Aufgabenträgerschaft für die Nahverkehrsplanung nicht den Gemeinden, sondern den<br />

Kreisverwaltungen zugewiesen haben.<br />

Davon abgesehen ist die rechtliche Verpflichtung zur Nahverkehrsplanung zweifellos<br />

zu begrüßen, denn sie gewährleistet, dass ein wesentliches Segment der integrierten<br />

Gesamtverkehrsplanung bereits etabliert ist. Es muss also dafür keine neue<br />

Planungsverwaltung geschaffen werden, sondern lediglich für die Vernetzung mit den

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