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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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387<br />

nicht für die Flächennutzungspläne, die sich ausweislich von § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB<br />

auf das gesamte Gemeindegebiet erstrecken. Die Flächennutzungspläne sind aber<br />

nach ihrer gegenwärtigen Fassung viel zu grob strukturiert, um die erforderlichen<br />

Festsetzungen in ausreichender Detailliertheit zu treffen, <strong>und</strong> sie können wegen des<br />

auf die Regelung der Bodennutzung bezogenen Katalogs von<br />

Darstellungsmöglichkeiten in § 5 BauGB auch nicht alle zur Steuerung des<br />

Verkehrsgeschehens zu erwägenden Instrumente vorsehen. Unmittelbar<br />

verkehrsbezogen ist insofern lediglich die Darstellung überörtlicher Verkehrswege <strong>und</strong><br />

der örtlichen Hauptverkehrszüge (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB).<br />

478. Eine darüber hinausgehende Ergänzung <strong>und</strong> Aufwertung des<br />

bauplanungsrechtlichen Instrumentariums würde weit gehende Änderungen einer<br />

Vielzahl einschlägiger Bestimmungen des BauGB sowohl des materiellen Rechts als<br />

auch des Verfahrensrechts erforderlich machen, um den dargelegten Anforderungen<br />

an eine rechtlich verfasste, adäquate Steuerung des örtlichen Verkehrs entsprechen zu<br />

können. Die durch eine derartige "Fusionierung" von Flächennutzungsplanung <strong>und</strong><br />

Verkehrsplanung verursachten bauplanungsrechtlichen Akzentverschiebungen wären<br />

unpraktikabel <strong>und</strong> würden die ohnehin diffizilen Abwägungsprozesse noch<br />

unübersichtlicher machen. Eine Einbindung der kommunalen Verkehrsplanung in die<br />

Bauleitplanung dürfte mithin hinter dem möglichen Ertrag einer rechtlich separaten<br />

Verkehrsplanung deutlich zurückbleiben.<br />

Immissionsschutzplanung<br />

479. Die mediale Immissionsschutzplanung (Luftreinhaltungsplanung <strong>und</strong><br />

Lärmminderungsplanung) ist im nationalen Recht bereits seit Anfang der 1990er-Jahre<br />

vorgesehen. Sie ist in praxi aber kaum effektiv zur Anwendung gekommen. Nach dem<br />

Willen der Europäischen Gemeinschaft soll allerdings dieser Ansatz nunmehr offenbar<br />

zu einem zentralen Instrument der städtischen <strong>Umwelt</strong>sanierung ausgebaut werden.<br />

Den Vorgaben des einschlägigen Gemeinschaftsrechts, namentlich der<br />

Luftqualitätsrichtlinien (Luftqualitätsrahmenrichtlinie 1996/62/EG sowie dazugehörige<br />

Tochterrichtlinien) <strong>und</strong> der Umgebungslärmrichtlinie folgend, haben die zuständigen<br />

örtlichen Stellen Pläne über geeignete Entlastungsmaßnahmen zu erstellen.<br />

480. Diese sektoralen Planungen können als Segmente einer<br />

medienübergreifenden, alle berührten Belange berücksichtigenden <strong>Umwelt</strong>planung ggf.<br />

einen wichtigen Beitrag zum örtlichen <strong>Umwelt</strong>schutz leisten, insbesondere dort, wo<br />

hohe Belastungen wesentlich auf dem Zusammenwirken verschiedenartiger Emittenten<br />

beruhen. Die Immissionsschutzplanungen können aber eine rechtlich angeleitete<br />

kommunale Gesamtverkehrsplanung ersichtlich weder ersetzen noch in sich<br />

aufnehmen. Der mediale Ansatz widerspricht bereits per se der erforderlichen

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