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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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Die Bauleitplanung<br />

386<br />

476. Die Bauleitplanung kann <strong>und</strong> sollte durch konzeptionell begründete<br />

Standortentscheidungen durchaus erhebliche Teilbeiträge zu einer sachgerechten<br />

Verkehrspolitik liefern. Durch die Bebauungsplanung sollte insbesondere die<br />

Entflechtung von vielbefahrenen Verkehrsstrecken <strong>und</strong> sensiblen Wohnnutzungen<br />

angestrebt werden. Dazu bietet das Baurecht eine Reihe von zum Teil sehr<br />

detaillierten Festsetzungsmöglichkeiten bis hin zu der Möglichkeit, Schlafräume nicht<br />

straßenseitig zuzulassen. Entsprechend ihrer Hauptausrichtung auf die Ordnung <strong>und</strong><br />

Gestaltung der Bodennutzung fehlen dem Bauplanungsrecht allerdings<br />

Festsetzungsmöglichkeiten für ein konkretes, qualifiziertes <strong>und</strong> alle kommunalen<br />

Handlungsmöglichkeiten einbeziehendes Gesamtverkehrskonzept. Eine<br />

entsprechende Anreicherung des baurechtlichen Planungsinstrumentariums ist zwar<br />

erwogen worden (BATTIS, 2001). Der genauere Vergleich des bauplanungsrechtlichen<br />

Instrumentariums mit den Erfolgsbedingungen der kommunalen Verkehrsplanung<br />

offenbart jedoch, dass das Bauplanungsrecht keinen geeigneten systematischen<br />

Rahmen für die kommunale Verkehrsplanung bietet <strong>und</strong> dass es vielmehr darauf<br />

ankommen muss, ein selbstständig zu fassendes Verkehrsplanungsrecht durch<br />

geeignete Abstimmungsinstrumente mit der Bauleitplanung zu verknüpfen (s. die bei<br />

KOCH et al., 2001, S. 56 ff., detailliert dargelegten Gründe).<br />

Zwar hat das Bauplanungsrecht in jüngerer Zeit Modifikationen erfahren, die seine<br />

Aufnahmefähigkeit für Belange des <strong>Umwelt</strong>schutzes neben den klassischen<br />

städtebaulichen Belangen nachdrücklich belegen (s. vor allem § 1a BauGB). Auch<br />

haben erst jüngst in einem neuen § 1 Abs. 9 BauGB die Erfordernisse der<br />

Verkehrsvermeidung ausdrückliche Erwähnung als Planungsbelang gef<strong>und</strong>en<br />

(eingefügt durch das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien,<br />

vom 24.06.2004, BGBl. I, S. 1359). Dies ändert jedoch nichts daran, dass das<br />

Bauplanungsrecht strukturell nicht zur Bewältigung einer integrierten Verkehrsplanung<br />

geeignet ist: Erstens sieht das Baugesetzbuch keine vollzugskräftige Planungspflicht<br />

vor; für unbeplante Flächen wird hilfsweise auf die Maßstäbe des § 34 BauGB<br />

zurückgegriffen. Die Übertragung einer solchen Konzeption auf den Verkehrssektor<br />

würde sachlich nicht überzeugen können, da zur Bewältigung des örtlichen<br />

Verkehrsgeschehens die gestaltende, aktive Einflussnahme auf wesentliche Teile des<br />

Gemeindegebiets eine unabdingbare Voraussetzung ist.<br />

477. Des Weiteren sind – zweitens – die bislang vorhandenen Instrumente der<br />

Bauleitplanung zur Steuerung des örtlichen Verkehrsgeschehens ohne tief greifende<br />

Modifikation ihres bisherigen Charakters nicht hinreichend geeignet. Bebauungspläne<br />

kommen schon deswegen nicht näher in Betracht, weil sie für eine das gesamte<br />

Gemeindegebiet umfassende Planung zu kleinräumig angelegt sind. Dies gilt zwar

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