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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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385<br />

deutlich von einer segmentierten Betrachtung geprägt; ein rein medialer <strong>Umwelt</strong>schutz,<br />

wie er straßenverkehrsrechtlich in § 40 Abs. 2 BImSchG für verkehrsbedingte<br />

Luftverunreinigungen normiert worden ist, entspricht von vorneherein nicht den<br />

Erfordernissen eines integrativen <strong>Umwelt</strong>schutzes (Tz. 528). Zweitens ist<br />

problematisch, dass die Instrumente des <strong>Straßenverkehr</strong>srechts – trotz der erwähnten<br />

planerischen <strong>und</strong> ökologischen Elemente – wesentlich noch als reines<br />

Verkehrsordnungsrecht begriffen werden, das nicht flächenhaft auch zu Zwecken einer<br />

integrierten Stadt(verkehrs)entwicklung eingesetzt werden dürfe (s. auch dazu <strong>und</strong> zu<br />

der kritikwürdigen Rechtsprechung des BVerwG, Tz. 531). Schließlich – drittens – wird<br />

die planerische <strong>und</strong> netzbezogene Abstimmung der straßenverkehrsrechtlichen<br />

Maßnahmen wesentlich dadurch erschwert, dass die Vollzugskompetenzen – dem<br />

ordnungsrechtlichen Verständnis entsprechend – weit gehend bei den<br />

<strong>Straßenverkehr</strong>sbehörden angesiedelt sind <strong>und</strong> nicht bei den für die integrierte<br />

Verkehrsplanung allgemein zuständigen Gemeinden.<br />

Ein modernes Verkehrsrecht sollte demgegenüber der Einsicht Rechnung tragen, dass<br />

die gemeinwohlverträgliche <strong>und</strong> sichere Gestaltung des Ortsverkehrs durch<br />

inkrementale sicherheitsrechtliche Anordnungen nicht zu erreichen ist, sondern eben<br />

ein integratives planerisches Vorgehen erfordert. Diese Planung kann nur Aufgabe <strong>und</strong><br />

Verantwortung der Gemeinden oder Gemeindeverbände sein, die daher auch die<br />

erforderlichen Anordnungsbefugnisse erhalten müssen.<br />

Das Straßenrecht<br />

475. In der straßenrechtlichen Widmungsakte, durch die der Baulastträger den<br />

Nutzungszweck, aber auch die Grenzen der Nutzung festlegt, wird teilweise eine<br />

Möglichkeit für die Gemeinden gesehen, ihrerseits Verkehrslenkung ggf. nach<br />

Maßgabe des kommunalen Verkehrskonzepts zu betreiben. Das straßenrechtliche<br />

Nutzungsstatut könne unter Umständen detaillierte Aussagen über die Benutzung der<br />

Gemeindestraßen vorsehen wie beispielsweise die Einrichtung von Busspuren,<br />

Zonenregelungen, Abbiegeverboten <strong>und</strong> Einbahnstraßen bzw. Sackgassensystemen<br />

(DANNECKER, 1997). Soweit diese Auslegung auch von der Rechtsprechung<br />

getragen wird, kann damit das <strong>Straßenverkehr</strong>srecht einen Ausweg aus dem oben<br />

geschilderten Kompetenzdilemma bieten. Es böte den Gemeinden erforderliche<br />

Zuständigkeiten für die Umsetzung ihrer Verkehrsplanung. Eine<br />

Gesamtverkehrsplanungspflicht oder ein integriertes Planungsverfahren sieht das<br />

Straßenrecht freilich nicht vor. Das Straßen- <strong>und</strong> Wegerecht stellt mithin ein<br />

ausbaufähiges Vollzugsinstrument für planerische Überlegungen auf dem Gebiet des<br />

<strong>Straßenverkehr</strong>s dar, bietet aber – wie das <strong>Straßenverkehr</strong>srecht – keine rechtlichen<br />

Maßstäbe für eine das kommunale Verkehrsgeschehen insgesamt in den Blick<br />

nehmende Planung.

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