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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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384<br />

Immissionsschutzplanung in den Dienst einer umweltorientierten Verkehrsgestaltung<br />

gestellt werden. Allerdings betreffen auch diese Planungsinstrumente nur bestimmte<br />

Problem- <strong>und</strong> Ursachensegmente der örtlichen Verkehrsbelastung, nicht aber die<br />

strukturellen Ursachenzusammenhänge, die regelmäßig gerade im Zusammenwirken<br />

der städtebaulichen Nutzungsstruktur, der Straßenvernetzung, der Verkehrsregelung<br />

<strong>und</strong> der Alternativangebote des <strong>Umwelt</strong>verb<strong>und</strong>s liegen. Die erforderliche planerische<br />

Vernetzung der vielfältigen darauf bezogenen Instrumente, ihre Einbindung in eine<br />

langfristige strukturelle Entwicklungsperspektive <strong>und</strong> die Verknüpfung mit<br />

Fördermaßnahmen für umweltverträgliche Verkehrsträger (pull-Maßnahmen) wird<br />

jedoch nirgends konstruktiv normiert. Vielmehr wird eine solche Planung lediglich<br />

bruchstückhaft vorausgesetzt. Durch die starke Segmentierung der<br />

verkehrsbezogenen Anordnungsbefugnisse <strong>und</strong> Planungsinstrumente steht das<br />

geltende Recht insgesamt einer integrierten Verkehrsplanung mehr im Wege als dass<br />

es sie fördert.<br />

<strong>Straßenverkehr</strong>srecht<br />

473. Die ordnungsrechtliche Lenkung des fließenden <strong>und</strong> ruhenden Verkehrs erfolgt<br />

im Rahmen des bestehenden Wegenetzes wesentlich auf der Gr<strong>und</strong>lage des<br />

<strong>Straßenverkehr</strong>srechts, namentlich der <strong>Straßenverkehr</strong>sordnung (StVO) sowie –<br />

deutlich seltener – der speziellen immissionsschutzrechtlichen<br />

Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lage des § 40 BImSchG. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO<br />

kann die <strong>Straßenverkehr</strong>sbehörde "zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm <strong>und</strong><br />

Abgasen" in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten Straßenstrecken<br />

Verkehrsbeschränkungen <strong>und</strong> -verbote erlassen. Zum gleichen Zweck können die<br />

<strong>Straßenverkehr</strong>sbehörden nach den Abs. 1 b) <strong>und</strong> c) die praktisch sehr wirksamen<br />

Zonenanordnungen treffen <strong>und</strong> namentlich Fußgängerbereiche, verkehrsberuhigte<br />

Zonen, Tempo-30-Zonen sowie Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Parkraums<br />

festsetzen. Unter anderem mit den Zonenregelungen ist das <strong>Straßenverkehr</strong>srecht<br />

nach <strong>und</strong> nach auch um Tatbestände planerischer <strong>und</strong> ökologischer Natur angereichert<br />

worden, allerdings ohne die zuständigen Behörden zu einer Gesamtverkehrsplanung<br />

anzuleiten.<br />

474. Eine planerische Koordinierung ist zwar offensichtlich unverzichtbar. Das<br />

B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht hat insoweit bereits von rechtlicher Seite deutlich gemacht,<br />

dass Verkehrsbeschränkungen nach § 45 StVO jedenfalls nicht durch Verlagerung der<br />

Verkehrsströme zu Unzuträglichkeiten an einer anderen Stelle <strong>und</strong> insgesamt zu einer<br />

verschlechterten Gesamtbilanz führen dürfen. Gleichwohl fehlt eine planungsrechtliche<br />

Einbettung der straßenverkehrsrechtlichen Verkehrslenkung. Im Gegenteil steht das<br />

geltende <strong>Straßenverkehr</strong>srecht einer integrierten Betrachtung <strong>und</strong> Steuerung des<br />

Verkehrs aus drei Gründen sogar eher entgegen: Erstens ist dieses Recht noch

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