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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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<strong>und</strong> Abstimmung mit anderen verkehrsrelevanten kommunalen bzw. staatlichen<br />

Planungen stattfindet.<br />

471. Das allseits zu beobachtende Vollzugsdefizit hat seinen Gr<strong>und</strong> aber vor allem<br />

darin, dass den Verkehrskonzepten eine Bindungswirkung, wie sie etwa Bauleitplänen<br />

zukommt, fehlt. Konzeptionell vorgesehene Maßnahmen können daher rechtlich ohne<br />

weiteres unterlassen oder erheblich geändert werden; nicht konzeptionell begründete<br />

Maßnahmen hingegen dürfen genauso einfach <strong>und</strong> ohne Konsistenzprüfung ergriffen<br />

werden. Das nimmt einem konzeptionellen Ansatz weit gehend seine<br />

Steuerungswirkung <strong>und</strong> führt in der Praxis dazu, dass die tatsächliche<br />

Stadtentwicklungs- <strong>und</strong> Genehmigungspraxis das Verkehrskonzept rasch überholt. Die<br />

vorhandene Einsicht, dass nachhaltiger Stadtverkehr eine integrative planerische<br />

Gestaltung verlangt, steht also vielfach nur auf dem Papier, kommt aber in der Praxis<br />

nicht zum Tragen. Stattdessen wird eine Stückwerkpolitik der Ad-hoc-Reaktionen auf<br />

Verkehrsprobleme betrieben. Daran kann aber einer auf das Bürgerwohl bedachten<br />

Gemeindevertretung nicht maßgeblich gelegen sein, sie muss vielmehr bereit sein, den<br />

Erfordernissen nachhaltiger Stadtentwicklung ggf. auch durch konzeptionelle,<br />

längerfristige Bindungen Rechnung zu tragen.<br />

In Anbetracht der Tatsache, dass nahezu alle größeren Städte bereits über besondere<br />

Verkehrsplanungsämter/-abteilungen <strong>und</strong> kompetente Fachleute verfügen, erscheint es<br />

um so wichtiger, diese Ressourcen auf dem Wege einer gesetzlich f<strong>und</strong>ierten<br />

Gemeindeverkehrsplanung effektiver einzusetzen <strong>und</strong> sie mit entsprechenden<br />

Kompetenzen <strong>und</strong> Mitteln zu versehen, aber auch durch die nötigen Planungs- <strong>und</strong><br />

Vollzugspflichten in der Kommunalverwaltung sicher zu verankern.<br />

8.2.2 Das zersplitterte Instrumentarium des geltenden<br />

Rechts<br />

472. Hinsichtlich der <strong>Umwelt</strong>probleme des Stadtverkehrs setzt das geltende Recht<br />

ganz wesentlich auf Schadensbegrenzung durch punktuelle Verkehrsbeschränkungen.<br />

Die <strong>Straßenverkehr</strong>sordnung <strong>und</strong> das B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetz sehen dafür<br />

eine Reihe von Anordnungsinstrumenten vor, die zur gemeinwohlverträglichen<br />

Gestaltung des örtlichen Verkehrs eingesetzt werden können. Punktuelle Eingriffe in<br />

das Verkehrsnetz sind jedoch regelmäßig keine angemessene Reaktion auf die<br />

vernetzten, komplexen Ursachenzusammenhänge des Verkehrsnetzes (KOCH <strong>und</strong><br />

MENGEL, 2000, S. 3 ff.). Sachgerechte Lösungen, die nicht lediglich das Problem von<br />

einer Straße in die andere verlagern <strong>und</strong> zudem die städtebaulichen <strong>und</strong><br />

Bedarfsentwicklungen berücksichtigen sollen, setzen zwangsläufig einen integrierten<br />

planerischen Ansatz voraus (DANNECKER, 1997, S. 34 ff.). Zwar können (<strong>und</strong><br />

müssten) auch planerische Instrumente insbesondere der Bauleitplanung <strong>und</strong> der

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