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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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ausscheiden, weil sie nicht auch sämtliche regionalen Ziele der Ausgangsplanung voll<br />

erfüllen können. Vielmehr müssten zur Wahrung der Erhaltungsziele des (potenziellen)<br />

Schutzgebietes auch Zugeständnisse bei der Verwirklichung regionaler Verbindungs<strong>und</strong><br />

Entlastungsziele hingenommen werden (vgl. FISAHN, 2003). Außerdem hat das<br />

BVerwG klargestellt, dass auch wesentlich höhere Kosten der Alternativstrecke diese<br />

nicht von vornherein für die gebotene Alternativprüfung disqualifizieren. Vielmehr<br />

müsse spezifisch gegenüber den mit der Alternative verb<strong>und</strong>enen Vorteilen für die<br />

FFH-Schutzgüter abgewogen werden, ob die zusätzlichen Kosten als<br />

verhältnismäßiger Aufwand gerechtfertigt sind. Die Erhaltungsziele könnten es dabei<br />

beispielsweise durchaus rechtfertigen, zu ihrem Schutz eine siedlungsnähere<br />

Trassenalternative zu wählen, auch wenn diese zusätzlich mit einem Lärmschutzwall<br />

ausgestattet werden muss (BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 – 4 A 15.02,<br />

BVerwGE 117, S. 149, 162).<br />

Eingriffsregelung<br />

462. Hinsichtlich der Eingriffsregelung gelten in der Straßenplanung im Prinzip keine<br />

rechtlichen Besonderheiten. Parallel zur FFH-Ausnahmeregelung gilt allerdings auch<br />

für die Eingriffsregelung, dass die Vermeidung bzw. Verminderung von<br />

Beeinträchtigungen der Natur <strong>und</strong> Landschaft wesentlich bereits in der Verantwortung<br />

der Linienführung liegt <strong>und</strong> dort Beachtung finden sollte. Eine dem § 35 BNatSchG<br />

(FFH-Verträglichkeitsprüfung auch bei der Linienbestimmung) entsprechende<br />

Vorschrift sieht das geltende Recht im Zusammenhang mit der Eingriffsregelung<br />

jedoch nicht vor. Naturbestandteile, die nicht durch FFH-Gebiete geschützt sind,<br />

müssen zwar im Rahmen der UVP, die bei der Linienbestimmung gemäß<br />

§ 15 Abs. 1 UVPG durchzuführen ist, berücksichtigt <strong>und</strong> in die Variantenprüfung nach<br />

§ 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG einbezogen werden. Insoweit besteht also eine Pflicht zur<br />

Ermittlung, Berücksichtigung <strong>und</strong> Alternativenprüfung. Jedoch normiert das UVPG<br />

generell kein materielles Gebot zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Natur <strong>und</strong><br />

Landschaft. Seit 1987 gilt allerdings "offiziell" aufgr<strong>und</strong> der vom seinerzeitigen<br />

B<strong>und</strong>esminister für Verkehr erlassenen "Hinweise zur Berücksichtigung des<br />

Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege beim B<strong>und</strong>esfernstraßenbau" (HNL-StB 87,<br />

VkBl. S. 217, letzte überarbeitete Fassung : HNL-StB 99), dass bereits auf Ebene der<br />

Linienbestimmung die Eingriffsregelung zu berücksichtigen <strong>und</strong> in die für die<br />

Planungsstufe erforderliche Abwägung einzustellen ist (s. 1. <strong>und</strong> 1.2 der Hinweise).<br />

Dementsprechend fehlt es in der Praxis der Linienbestimmung nicht gr<strong>und</strong>sätzlich an<br />

einer "Berücksichtigung" der Eingriffsregelung. Problematisch ist – wie bei der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung – eher die Gewichtung des Naturschutzes in der Abwägung.<br />

463. Um den Belangen des Naturschutzes in der Abwägung besser zur Geltung zu<br />

verhelfen, kommt es insbesondere darauf an, bewährte Möglichkeiten zur Vermeidung

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