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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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Leitfaden des BMVBW zur FFH-Verträglichkeitsprüfung in der Fernstraßenplanung<br />

betont mit der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 27.01.2000 – 4 C 2.99 –<br />

B<strong>und</strong>esstraße B 1), dass im Rahmen der Einzelfallentscheidung<br />

– das Gewicht <strong>und</strong> die konkrete Funktion des betroffenen Gebietes besonderes zu<br />

berücksichtigen sind,<br />

– zugunsten des Vorhabens schwerwiegende Gründe (z. B. Netzanschluss im TEN)<br />

vorliegen müssen,<br />

– an die Darlegung bzw. den Nachweis der zwingenden Gründe des überwiegenden<br />

öffentlichen Interesses hohe Anforderungen zu stellen sind (BMVBW, 2004b,<br />

S. 63 f.).<br />

Hinsichtlich der Gründe des Ges<strong>und</strong>heitsschutzes hat das BVerwG klargestellt, dass<br />

ges<strong>und</strong>heitliche Allgemeinbelange nicht genügen, um wesentliche Beeinträchtigungen<br />

eines prioritären Lebensraums zu begründen. Vielmehr muss im Einzelfall ermittelt<br />

werden, ob die jeweiligen Ziele des Ges<strong>und</strong>heitsschutzes die konkreten<br />

Beeinträchtigungen prioritärer Schutzgüter rechtfertigen. Dabei muss der<br />

ges<strong>und</strong>heitsbezogene Schutzzweck eines Straßenbauvorhabens jedenfalls den<br />

Hauptzweck des Vorhabens bilden. Es reicht nicht aus, dass mit einer hauptsächlich<br />

Verkehrsbedürfnissen dienenden Umgehungsstraße auch eine Verminderung von<br />

Unfallrisiken erreicht werden kann (BVerwG, Urteil vom 27.01.2000 – 4 C 2.99,<br />

BVerwG E 110, S. 315).<br />

460. Die Rechtfertigung eines Eingriffs muss auf der jeweils verantwortlichen<br />

Planungsebene geprüft werden. Sachgerecht ordnet daher § 35 Nr. 1 BNatschG an,<br />

dass die in § 34 Abs. 3 <strong>und</strong> 4 BNatSchG normierten Voraussetzungen für Ausnahmen<br />

vom Beeinträchtigungsverbot bereits bei der Linienbestimmung zu beachten sind.<br />

Bereits bei der Linienführung ist also ggf. darzulegen, welche zwingenden Gründe eine<br />

Trassierung rechtfertigen, die eine erhebliche Beeinträchtigung von FFH-Gebieten mit<br />

sich bringt.<br />

461. Maßgebliche Bedeutung kommt insoweit – gerade auch bei der<br />

Linienbestimmung – der Alternativenprüfung zu. Regelmäßig stellt sich dabei die<br />

Frage, welche anderen Streckenführungen noch als Alternativen in Betracht zu ziehen<br />

sind, oder aber als gänzlich anderes Projekt gelten müssen. Das BVerwG hat in dieser<br />

Frage den Kreis der in Betracht zu ziehenden Alternativen vergleichsweise weit<br />

gezogen. Nach dem Urteil vom 17.05.2002 – 4 A 28.01 – A-44, Zeitschrift für<br />

<strong>Umwelt</strong>recht, 2003, S. 22 ff. sind ggf. auch Einschränkungen am Grad der Zielerfüllung<br />

hinzunehmen, wenn erhebliche Beeinträchtigungen der FFH-Erhaltungsziele nicht<br />

anders zu vermeiden sind. Insbesondere sollen andere Streckenführungen, die die<br />

überregionalen Verbindungsziele erreichen, nicht schon deshalb als "Alternative"

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