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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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gegenüber Beeinträchtigungen greift, die graduell zur Verschlechterung des<br />

Erhaltungszustands beitragen können. Insofern ist es bei der Beurteilung der<br />

Erheblichkeit von Beeinträchtigungen ggf. erforderlich, das Zusammenwirken des<br />

beantragten Projektes bzw. Planes mit anderen Projekten oder Plänen zu<br />

berücksichtigen (LAMBRECHT et al., 2004, Kap. 2.6.9).<br />

458. Die Schutzwirkung der FFH-Gebiete hängt sodann entscheidend davon ab,<br />

unter welchen Voraussetzungen Eingriffe – etwa durch Straßenbau – gleichwohl<br />

zulässig sind <strong>und</strong> welcher Milderungs- <strong>und</strong> Kompensationsaufwand ggf. verlangt<br />

werden kann. Zur Frage der Eingriffszulässigkeit bestimmt § 34 BNatSchG, dass<br />

Projekte, die mit den Erhaltungszielen eines Schutzgebiets nicht vereinbar sind,<br />

dennoch zugelassen werden können, soweit dies "(1) aus zwingenden Gründen des<br />

öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art,<br />

notwendig ist <strong>und</strong> (2) zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an<br />

anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht<br />

gegeben sind." Strenger bestimmt Abs. 4, dass als zwingende Gründe des<br />

überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche des Ges<strong>und</strong>heitsschutzes, der<br />

öffentlichen Sicherheit oder insgesamt günstige <strong>Umwelt</strong>auswirkungen geltend gemacht<br />

werden können, wenn das Gebiet prioritäre Arten beherbergt oder prioritäre<br />

Lebensräume umfasst. Auch Ziele wirtschaftlicher <strong>und</strong> sozialer Art können unter<br />

Umständen Eingriffe in diesen Gebieten rechtfertigen, allerdings nur nach vorheriger<br />

Stellungnahme der EU-Kommission (Abs. 4 Satz 2).<br />

459. Diese Ausnahmebestimmungen werfen unterschiedliche Auslegungsfragen auf,<br />

die generell über die Effektivität des FFH-Gebietsschutzes entscheiden <strong>und</strong> zu denen<br />

der SRU bereits in seinem Naturschutz-Sondergutachten (SRU, 2002, Tz. 298 ff.)<br />

Stellung genommen hat. Als eines der bedeutendsten Konfliktfelder erfordert indessen<br />

die Straßenplanung eine gesonderte Betrachtung <strong>und</strong> eine spezifische Konkretisierung<br />

der Ausnahmetatbestände.<br />

Was zunächst die öffentlichen Interessen wirtschaftlicher Art betrifft, die erhebliche<br />

Beeinträchtigungen rechtfertigen können, so werden vielfach auch die allgemeinen mit<br />

einem Großprojekt verb<strong>und</strong>enen wirtschaftlichen Interessen (Arbeitsplätze,<br />

Strukturentwicklung u. ä.) in Betracht gezogen. Eine solche weite Auslegung der<br />

Ausnahmetatbestände wird dem Schutzziel der FFH-Richtlinie nicht gerecht. Das<br />

europaweite Netz aus Schutzgebieten wird sich nicht entsprechend den<br />

naturschutzfachlichen Voraussetzungen etablieren lassen, wenn es durch regionale<br />

Großprojekte aufgr<strong>und</strong> einfacher wirtschaftlicher Belange durchlöchert werden kann.<br />

Solche Interessen streiten nahezu für jedes große Infrastrukturprojekt, also vielfach<br />

auch für Fernstraßen. Deshalb müssen an die Rechtfertigung des Eingriffs durch<br />

"zwingende Gründe" des Allgemeinwohls hohe Anforderungen gestellt werden. Der

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