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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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2004). Wenngleich aufgr<strong>und</strong> der sehr restriktiven Meldepraxis der B<strong>und</strong>esländer davon<br />

auszugehen ist, dass nahezu alle Gebietsmeldungen in der Phase II auch in das FFH-<br />

Netz einbezogen werden müssen, fehlt nach wie vor ein solider naturschutzrechtlicher<br />

Planungsrahmen.<br />

Zwar werden inzwischen die Schutzvorschriften der FFH-Richtlinie von der<br />

Rechtsprechung auch auf noch nicht ausgewiesene so genannte potenzielle FFH-<br />

Gebiete unmittelbar angewendet, wenn die Gebiete prioritäre Arten beherbergen oder<br />

prioritäre Lebensräume einschließen (gr<strong>und</strong>legend zum unmittelbaren Schutz der so<br />

genannten prioritären Gebiete BVerwG, Zeitschrift für <strong>Umwelt</strong>recht, ZUR, 1998, S. 28 –<br />

A-20-Beschluss – <strong>und</strong> Hauptsacheurteil vom 19.05.1998 – 4 A 9.97 = BVerwGE 107,<br />

S. 1; zur unmittelbaren Anwendung der Schutzbestimmungen auf nicht prioritäre FFH-<br />

Gebiete: BVerwG, ZUR 2001, S. 214 – A 71; zur Rechtsprechung des BVerwG:<br />

HÖSCH, 2004). Auch für sonstige potenzielle FFH-Gebiete wird ein vorwirkender<br />

Schutz gewährt; sie dürfen nicht derart beeinträchtigt oder zerstört werden, dass sie für<br />

eine Meldung anschließend nicht mehr in Betracht kommen würden (BVerwG, Urteil<br />

vom 27.10.2000 – 4 C 2.99 = E 110, S. 140, 157). Jedoch bleibt die genaue räumliche<br />

Abgrenzung dieser potenziellen Schutzgebiete diffizil <strong>und</strong> dehnbar (s. STÜER, 2002,<br />

S. 942). Das gilt vor allem für diejenigen, die keine prioritären Arten oder Biotope<br />

beherbergen. Ohne konkrete Gebietsausweisungen <strong>und</strong> Schutzstatute, die zugleich die<br />

Erhaltungsziele, Erhaltungsbedingungen <strong>und</strong> Konservierungsmaßnahmen konkret<br />

bezeichnen, weist der Naturschutz daher (auch) gegenüber dem Straßenbau offene<br />

Flanken auf, die es möglichst zügig zu schließen gilt, wenn die Zielsetzungen des EU-<br />

Biotopverb<strong>und</strong>systems NATURA 2000 nicht ernsthaft gefährdet werden sollen (s.<br />

bereits SRU, 2004, Tz. 164 f.; SRU, 2002, Tz. 300).<br />

457. Der Konkretisierung der Erhaltungsziele <strong>und</strong> -bedingungen kommt auch in<br />

Bezug auf die Schwelle der "Erheblichkeit" einer Schutzgebietsbeeinträchtigung<br />

Bedeutung zu. Der Leitfaden des BMVBW führt beispielhaft aus, dass die bloße<br />

Erhaltung eines Trophie-Zustands eines nährstoffreichen Gewässers unter Umständen<br />

mit Nährstoffeinträgen von geringem Umfang kompatibel sein könne, solche<br />

Nährstoffeinträge jedoch als erhebliche Beeinträchtigung zu werten seien, wenn als<br />

Entwicklungsziel die Senkung des Nährstoffpegels festgesetzt wurde. Je präziser die<br />

Schutzziele <strong>und</strong> die erforderlichen Erhaltungsbedingungen bestimmt werden, desto<br />

genauer <strong>und</strong> objektiver kann auch die Erheblichkeit anthropogener Eingriffe bemessen<br />

werden. An die Erheblichkeitsschwelle dürfen im Übrigen keine überzogenen<br />

Anforderungen gestellt werden. Keinesfalls sollte diese Schwelle unmittelbar an<br />

Höchsttoleranzwerten dahingehend orientiert werden, dass regelmäßig bis an diese<br />

Grenze heran Verkleinerungen des Gebietes, Immissionen oder sonstige Belastungen<br />

als unerheblich eingestuft werden (vgl. aber BMVBW, 2004, S. 44). Eine sukzessive<br />

Degradation kann das FFH-Regime nur dann erfolgreich verhindern, wenn es auch

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