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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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455. Die Verpflichtung, Beeinträchtigungen von Natur <strong>und</strong> Landschaft durch den<br />

Fernstraßenbau möglichst zu vermeiden bzw. zu vermindern, kann allerdings im<br />

hierarchischen System der Fernstraßenplanung (s. Tab. 8-1) auf der Ebene der<br />

Planfeststellung allein nicht effektiv erfüllt werden. Sie muss vielmehr maßgeblich auch<br />

an die Ebene der Linienbestimmung gerichtet werden. Für den FFH-Gebietsschutz<br />

bestimmt konsequenterweise § 35 BNatSchG ausdrücklich, dass im Rahmen der<br />

Linienbestimmung eine FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 BNatSchG<br />

durchzuführen ist <strong>und</strong> dass "erhebliche Beeinträchtigungen" im Sinne dieser Vorschrift<br />

ggf. zu vermeiden oder zumindest auszugleichen sind. Die FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung erfolgt daher entsprechend dem mehrstufigen Planungssystem<br />

ebenfalls gestuft. Der Leitfaden des BMVBW zur FFH-Prüfung im<br />

B<strong>und</strong>esfernstraßenbau hebt diesbezüglich hervor, dass auf der Ebene der<br />

Linienführung die FFH-Prüfung lediglich in der "entsprechenden Planungstiefe" zu<br />

bearbeiten <strong>und</strong> sodann auf Planfeststellungsebene zu verdichten sei (s. BMVBW,<br />

2004b, Abschn. 3.3). Zutreffend führt der Leitfaden aus, dass die Ergebnisse der<br />

"groben" FFH-Prüfung auf Linienbestimmungsebene im Rahmen der "feinen" FFH-<br />

Prüfung auf Planfeststellungsebene auch aktualisiert <strong>und</strong> ggf. korrigiert werden<br />

müssen, wenn sich herausstellt, dass sie fehlerhaft sind.<br />

Wesentliche Voraussetzung für die Vermeidung oder zumindest den effektiven<br />

Ausgleich von Eingriffen in Natur <strong>und</strong> Landschaft ist die frühzeitige gründliche<br />

Ermittlung der (potenziellen) Auswirkungen des Straßenprojekts. Auf die besondere<br />

Bedeutung, die der Strategischen <strong>Umwelt</strong>prüfung insoweit bereits auf Ebene des<br />

BVWP zukommt, sei in diesem Zusammenhang nochmals hingewiesen (s.<br />

Abschn. 8.1.2.3, Tz. 425 f.). Durch die projektbezogene UVP muss sodann im<br />

Planfeststellungsverfahren, aber auch bereits auf Ebene der Linienbestimmung <strong>und</strong><br />

des Raumordnungsverfahrens die erforderliche Vertiefung der<br />

<strong>Umwelt</strong>verträglichkeitsanalyse erfolgen.<br />

Gebietsschutz insbesondere nach der FFH-Richtlinie<br />

456. Ziel der FFH-Richtlinie ist es, einen Mindestbestand europäischer Arten <strong>und</strong><br />

Habitate in einem staatenübergreifenden kohärenten Schutzgebietsnetz wirksam zu<br />

erhalten. Dazu waren in der ersten Umsetzungsphase von den Mitgliedstaaten alle<br />

potenziellen Schutzgebiete (Gebiete, die nach den naturschutzfachlichen Kriterien von<br />

Anhang III der FFH-Richtlinie als ökologisch wertvoll erscheinen) bis zum Juni 1995 an<br />

die EU-Kommission zu melden. In der zweiten Phase hat die EU-Kommission anhand<br />

dieser Meldungen das Schutzgebietsnetz zu entwickeln, welches anschließend von<br />

den Mitgliedstaaten entsprechend den Regelungen der FFH-Richtlinie unter Schutz zu<br />

stellen ist. Tatsächlich konnte wegen der äußerst zögerlichen Gebietsmeldungen die<br />

Phase II noch nicht abgeschlossen werden (vgl. SRU, 2002, Tz. 298 ff.; HÖSCH,

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