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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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453. Um die Einhaltung der dem Ges<strong>und</strong>heitsschutz dienenden EG-Partikel- <strong>und</strong><br />

Stickstoffoxidgrenzwerte im Emittentennahbereich effektiv zu gewährleisten, erscheint<br />

es geboten, der Vermeidung dieser verkehrsbedingten Immissionen bereits in der<br />

Verkehrswegeplanung durch klare Grenzwertregelungen mehr Gewicht zu geben. Ein<br />

entsprechender Rechtsrahmen müsste im Hinblick auf die Grenzwerte der<br />

Luftqualitätsrichtlinien sogar strenger ausfallen, als die geltende Regelung von<br />

§§ 41 ff. BImSchG <strong>und</strong> 16. BImSchV, die Überschreitungen der Lärmgrenzwerte unter<br />

Kostengesichtspunkten teilweise gestatten. Eine prognostizierbare Überschreitung der<br />

Grenzwerte der 22. BImSchV kann demgegenüber aufgr<strong>und</strong> der zwingenden Vorgaben<br />

des Gemeinschaftsrechts allenfalls einstweilen zugelassen werden, wenn durch einen<br />

konkreten Maßnahme- <strong>und</strong> Terminplan <strong>und</strong> entsprechende Handlungsbefugnisse<br />

sichergestellt ist, dass die Schadstoffkonzentrationen in absehbarer Zeit durch<br />

Verkehrsregelungen <strong>und</strong> -beschränkungen oder durch<br />

Emissionsminderungsmaßnahmen an anderen Quellen ausreichend gemindert<br />

werden. Die für diese kompensatorische Maßnahmenplanung vorgesehene<br />

Luftreinhalteplanung muss folglich im Vorfeld einer Straßenplanung erfolgen. Ferner<br />

sollte die Umsetzung der Maßnahmen auch in der Zuständigkeit der die<br />

Planfeststellung betreibenden Behörden, mindestens aber des betreffenden Landes<br />

stehen. Durch eine entsprechende Ergänzung der §§ 41 ff. BImSchG würde eine<br />

schon länger beklagte zentrale Regelungslücke des nationalen<br />

Immissionsschutzrechts geschlossen <strong>und</strong> zugleich dafür gesorgt, dass die<br />

immissionsschutzrechtlichen Minderungslasten zwischen dem Verkehr <strong>und</strong> den<br />

stationären Anlagen etwas angemessener verteilt werden (JARASS, 2003, S. 266).<br />

8.1.4.3 Natur <strong>und</strong> Landschaft<br />

454. Den nicht selten gravierenden Auswirkungen überörtlicher Verkehrswege sind<br />

materiell rechtliche Schranken gezogen. In der Planfeststellung können sich die<br />

Belange des Naturschutzes auf zwei Wegen behaupten:<br />

– zum ersten durch rechtsverbindlich zu berücksichtigende Schutzgebiete <strong>und</strong><br />

geschützte Lebensräume, die vielfach erhöhten rechtlichen<br />

Abwägungsanforderungen i. S. von § 30 BNatSchG (FFH-Verträglichkeitsprüfung)<br />

unterworfenen sind,<br />

– zum anderen in der planerischen Abwägung, insbesondere nach Maßgabe<br />

naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung.<br />

Wesentliches Ziel ist es straßenbaubedingte Beeinträchtigungen von Natur <strong>und</strong><br />

Landschaft so weit wie möglich zu vermeiden oder zumindest (partiell) zu<br />

kompensieren.

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