09.12.2012 Aufrufe

Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

370<br />

durch NOx- <strong>und</strong> Partikelemissionen (Dieselruß- <strong>und</strong> Reifenabrieb). Frühzeitig hat daher<br />

JARASS zur Problembewältigung eine analoge Anwendung der nur auf Verkehrslärm<br />

bezogenen §§ 41 ff. BImSchG vorgeschlagen (JARASS, 1999, § 41 Rn. 8 ff.; die<br />

Gegenauffassung vertritt SCHULZE-FIELITZ, 1999, Rn. 106). Eine entsprechende<br />

planerische Prävention erscheint nicht nur umweltpolitisch vernünftig, sondern de facto<br />

auch durch die Grenzwerte der europäischen Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie <strong>und</strong> der<br />

dazugehörigen Tochterrichtlinien geboten (insb. RL 1999/30/EG vom 22.04.1999 über<br />

Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid <strong>und</strong> Stickstoffoxide, Partikel <strong>und</strong> Blei<br />

sowie RL 2002/3/EG vom 12.02.2002 über den Ozongehalt der Luft).<br />

Die bisherigen Umsetzungsschritte insbesondere des 7. Gesetzes zur Änderung des<br />

B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetzes begnügen sich im Verkehrsbereich demgegenüber<br />

mit einem Instrument der Verkehrsregelung im neuen § 40 Abs. 3 BImSchG <strong>und</strong> der<br />

Berücksichtigung des <strong>Straßenverkehr</strong>s in der Luftreinhalteplanung<br />

(§ 47 Abs. 4 BImSchG). Die Luftreinhalteplanung soll das zentrale Instrument zur<br />

Einhaltung der europäischen Schadstoffgrenzwerte bilden. Das<br />

B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht sieht deshalb in den Grenzwerten der Luftqualitätsrichtlinien<br />

bzw. der 22. BImSchV keine direkten Planungs- <strong>und</strong> Zulassungsschranken für den<br />

Straßenbau. In seinem Urteil vom 26. Mai 2004 (Az.: 9 A 6/03) zum Ausbau der<br />

B170/Dresden entschied das Gericht leitsätzlich: "Dem Gr<strong>und</strong>satz der<br />

Problembewältigung wird im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte der<br />

22. BImSchV in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben in der<br />

Regel hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben<br />

die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung dieser Grenzwerte mit den Mitteln der<br />

Luftreinhalteplanung zu sichern."<br />

Dieser rein nachsorgende Ansatz wird den Ansprüchen <strong>und</strong> Standards des<br />

europäischen Luftqualitätsrechts nicht gerecht. Dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot,<br />

die Grenzwerte einzuhalten, genügt es nicht, prognostizierte<br />

Grenzwertüberschreitungen unter einer Regelvermutung der nachträglichen<br />

Vermeidbarkeit großzügig zuzulassen.<br />

Die Mitgliedstaaten haben nach Art. 7 Abs. 1 der Luftqualitätsrahmenrichtlinie<br />

96/62/EG "die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der<br />

Grenzwerte sicherzustellen". Weder aus der Rahmenrichtlinie noch aus der<br />

Tochterrichtlinie 1999/30 folgt, dass zu diesen Maßnahmen nur solche zählen, die<br />

vorab durch einen Maßnahme- oder Aktionsplan beschlossen worden sind. Vielmehr<br />

gelten die Verpflichtungen, Maßnahme- <strong>und</strong> Aktionspläne aufzustellen, parallel zu der<br />

allgemeinen Bindung an die Grenzwerte der Tochterrichtlinie. Daraus folgt für die<br />

nationale Umsetzung, dass ein Straßenneubau, der voraussichtlich zu einer<br />

Überschreitung der Grenzwerte führen würde, gr<strong>und</strong>sätzlich nicht zugelassen werden

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!