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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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für rechtlich zulässig erachten (BVerwG E 101, 1 ff.; dazu kritisch KOCH, 1999; KOCH,<br />

2003, S. 323). Dies widerspricht dem Vorsorgeprinzip <strong>und</strong> kann in Anbetracht der<br />

großen Unsicherheiten, die über ges<strong>und</strong>heitliche Lärmwirkungen bestehen, nicht die<br />

Gr<strong>und</strong>lage eines Mindestschutzkonzeptes sein. Auch einem solchen Konzept muss<br />

eine wirklichkeitsgetreue Betrachtung der Immissionen <strong>und</strong> ihrer (möglichen)<br />

Wirkungen zugr<strong>und</strong>e gelegt werden. Auf der Basis einer Fiktion, wie sie die<br />

segmentierte Betrachtung darstellt, kann keine rationale Lärmschutz-Planung<br />

stattfinden.<br />

449. Die isolierte Betrachtung von gewerblichen Anlagen (TA Lärm), <strong>Straßenverkehr</strong><br />

(16. BImSchV), Schienenverkehr (16. BImSchV), Fluglärm (FluglärmschutzG),<br />

Sportanlagen (18. BImSchV) <strong>und</strong> Freizeitanlagen (Ländererlasse) verstößt auch gegen<br />

den allgemeinen, akzeptorbezogenen Schutzansatz des deutschen<br />

Immissionsschutzrechts. Ob schädliche <strong>Umwelt</strong>einwirkungen vorliegen, hängt allein<br />

davon ab, wie hoch die Lärmbelastung an einem bestimmten Einwirkungsort ist, <strong>und</strong><br />

nicht auch davon, ob diese Lärmbelastung von einer einzelnen oder von mehreren,<br />

auch verschiedenen Quellen verursacht wird. Die segmentierte Bewertung der<br />

Lärmquellen ist daher nicht nur sachwidrig, sondern auch rechtlich fragwürdig. Nur eine<br />

summative Betrachtungsweise ist geeignet, den Schutzauftrag des BImSchG zu<br />

erfüllen. Dem akzeptorbezogenen Schutzkonzept entspricht es natürlich auch nicht,<br />

den Fluglärm als bedeutende Belastungsquelle gänzlich zu separieren.<br />

Zur vollständigen Erfassung <strong>und</strong> Berücksichtigung der Lärmwirkungen ist schließlich<br />

immissionsschutz- (s. §§ 41 Abs. 1, 3 Abs. 2 BImSchG) <strong>und</strong> naturschutzrechtlich (zum<br />

Naturschutz 8.1.4.3) auch die Einbeziehung der negativen Auswirkungen des Lärms<br />

auf Tiere geboten. Empirische Studien zur Wirkung von Dauerlärm auf Vögel (als<br />

empfindliche Indikatorarten) haben gezeigt, dass Belastungen oberhalb von 47 dB(A)<br />

in den entsprechenden Habitaten mit großer Wahrscheinlichkeit zu erheblichen<br />

Beeinträchtigungen, das heißt zu Lebensraumverlusten führen (RECK et al., 2001;<br />

LAMBRECHT et al., 2004, Kap. 3.8.8, S. 178-179, 184; Kieler Institut für<br />

Landschaftsökologie et al., 2004; s. a. Tab. 2-12). Diese Schwelle sollte im Rahmen<br />

der anzuwendenden immissionsschutz- <strong>und</strong> naturschutzrechtlichen<br />

Schutzbestimmungen sowie im Rahmen der planerischen Abwägung als Prüfschwelle<br />

zu berücksichtigt werden.<br />

8.1.4.2 Luftverunreinigungen<br />

450. Luftverunreinigungen aus dem Kfz-Verkehr kann in Anbetracht ihrer Reichweite<br />

weniger wirksam durch Maßnahmen der Verkehrswegeplanung begegnet werden als<br />

dem Kraftfahrzeuglärm. Allerdings bringt der <strong>Straßenverkehr</strong> relevante<br />

Luftverunreinigungen gerade auch im Emittentennahbereich mit sich, insbesondere

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