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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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Planungsentscheidungen in diesem Bereich immer noch eine segmentierte<br />

Betrachtung zugr<strong>und</strong>e legen, bei der lediglich die vom jeweils in der Planung<br />

befindlichen Verkehrsweg verursachten Immissionen, nicht aber die sich aus der<br />

Summation mit anderen Lärmquellen ergebende Gesamtbelastung zugr<strong>und</strong>e gelegt<br />

werden.<br />

8.1.4.1 Lärmbelastungen<br />

446. Für die Planung <strong>und</strong> Errichtung bzw. wesentliche Änderung von Straßen, die<br />

auf Gr<strong>und</strong>lage eines Planfeststellungsverfahrens oder eines Bebauungsplanverfahrens<br />

erfolgen kann, hat das vierstufige "Lärmbekämpfungsprogramm" der<br />

§§ 41 ff. BImSchG, inzwischen in Verbindung mit der 16. <strong>und</strong> nunmehr auch der<br />

24. BImSchV, ganz maßgebliche Bedeutung erlangt <strong>und</strong> auch in der<br />

höchstrichterlichen Rechtsprechung Konturen gewonnen.<br />

447. Die vier Gebote der Verkehrswegeplanung, nämlich die Forderungen<br />

– einer schonenden Trassenführung (§§ 41 Abs. 1, 50 BImSchG),<br />

– eines aktiven Lärmschutzes nach dem Stand der Technik unter verbindlicher<br />

Orientierung an den Grenzwerten der 16. BImSchV (§§ 41 Abs. 1, 43 Abs. 1<br />

Nr. 1 BImSchG),<br />

– eines passiven Schallschutzes zur Vermeidung schädlicher <strong>Umwelt</strong>einwirkungen<br />

nach Maßgabe der 24. BImSchV, falls aktiver Lärmschutz wegen<br />

unverhältnismäßiger Kosten nicht oder nur partiell durchzuführen ist (§§ 41 Abs. 2,<br />

43 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG), sowie<br />

– einer angemessenen Entschädigung in Geld, soweit schädliche<br />

<strong>Umwelt</strong>einwirkungen im Außenwohnbereich nicht vermieden werden können<br />

(§ 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG, § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG),<br />

garantieren als "harter Kern" des Lärmschutzes ungefähr die Einhaltung eines<br />

äquivalenten Dauerschallpegels innen von 40 dB(A) in Wohn- <strong>und</strong> 30 dB(A) in<br />

Schlafräumen, allerdings nur mit Blick auf den in der Planung stehenden Verkehrsweg.<br />

Das Wertepaar 30/40 dB(A) innen entspricht der langjährigen Rechtsprechung des<br />

B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 17.05.1995, Az: 4 NB 30/94 =<br />

Neue Juristische Wochenschrift, NJW 1995, S. 2573) <strong>und</strong> gewährleistet ohne<br />

hinzutretende Beiträge anderer Lärmquellen ungestörte Kommunikation <strong>und</strong><br />

ungestörten Schlaf.<br />

448. Die Wirksamkeit des vierstufigen Lärmschutzmodells der §§ 41 ff. BImSchG<br />

wird erheblich dadurch in Frage gezogen, dass die 16. BImSchV <strong>und</strong> die<br />

Rechtsprechung eine segmentierte Betrachtung des singulären, jeweils in der Planung<br />

stehenden Verkehrsweges jedenfalls bis an die Schwelle der Ges<strong>und</strong>heitsgefährdung

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