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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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Analog zu den Vorschlägen des SRU zur Reform der B<strong>und</strong>esverkehrswegeplanung<br />

wäre es auch für die Revision der TEN von Bedeutung, das additive Verfahren der<br />

Leitlinienerstellung durch ein strategisches, in ein raumordnerisches Leitbild der EU<br />

integriertes <strong>und</strong> auf evidente Schwachstellen bei den grenzüberschreitenden<br />

Verbindungen konzentriertes Schwerpunktsetzungsverfahren zu ersetzen. Dazu bedarf<br />

es auch einer klareren Abschichtung zwischen den Netzen von europäischer<br />

Bedeutung <strong>und</strong> den nationalen Netzen.<br />

8.1.4 <strong>Umwelt</strong>schutz in der Linienbestimmung <strong>und</strong> der<br />

straßenrechtlichen Planfeststellung<br />

444. Während die B<strong>und</strong>esverkehrswegeplanung wesentlich über das "Ob" einer<br />

neuen oder verbesserten Fernstraßenverbindung entscheidet, wird die konkrete<br />

Linienführung verwaltungsintern in einem gesonderten Verfahren gemäß<br />

§ 16 B<strong>und</strong>esfernstraßengesetz (FStrG) durch das BMVBW im Benehmen mit den<br />

Planungsbehörden der betroffenen Länder sowie regelmäßig in Verbindung mit dem<br />

Raumordnungsverfahren festgesetzt. Die außenverbindliche Planung <strong>und</strong><br />

Ausgestaltung der Trasse erfolgt schließlich maßgeblich durch die straßenrechtliche<br />

Planfeststellung nach dem FStrG. Der Linienbestimmung <strong>und</strong> dem<br />

Planfeststellungsverfahren kommen mithin erhebliche Bedeutung für die<br />

umweltschonende Gestaltung der Fernstraßen zu.<br />

445. Eine möglichst schonende Gestaltung der Verkehrsstrecken setzt eine<br />

gründliche Ermittlung der zu erwartenden <strong>Umwelt</strong>auswirkungen einer Straße wie auch<br />

der bestehenden Planungsalternativen voraus. Sodann müssen die Belange des<br />

<strong>Umwelt</strong>schutzes gegenüber den Mobilitätszielen des Vorhabens angemessene<br />

Berücksichtigung finden. Das geltende Fachplanungsrecht sieht zwar durchaus<br />

umfassende, formalisierte Ermittlungspflichten sowohl für die Linienbestimmung (mit<br />

der <strong>Umwelt</strong>verträglichkeitsprüfung, § 15 Abs. 1 UVPG <strong>und</strong> der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung, § 35 Abs. 1 BNatSchG) als auch für die straßenrechtliche<br />

Planfeststellung (mit der <strong>Umwelt</strong>verträglichkeitsprüfung, Nr. 14 Anlage 1 zum UVPG,<br />

der FFH-Verträglichkeitsprüfung, § 34 BNatSchG sowie der Eingriffsregelung, §§ 18 ff.<br />

BNatschG <strong>und</strong> entspr. Landesrecht) vor <strong>und</strong> es verlangt im Prinzip auch die<br />

Berücksichtigung der prognostizierbaren <strong>Umwelt</strong>auswirkungen. Während die<br />

Ermittlung der <strong>Umwelt</strong>auswirkungen <strong>und</strong> die Bewältigung der Kompensationspflichten<br />

vielfach überzeugend angelegt sind (BMVBW, 2004b; Kieler Institut für<br />

Landschaftsökologie, 2004; LAMBRECHT et al., 2004), wird den ermittelten<br />

<strong>Umwelt</strong>wirkungen in der planerischen Abwägung – gemessen an den heutigen<br />

Erkenntnissen über die ges<strong>und</strong>heitlichen <strong>und</strong> ökologischen Folgen des Verkehrs –<br />

materiell noch nicht das angemessene Gewicht verliehen. Das gilt ganz besonders für<br />

den Schutz des Menschen vor Lärm (Abschn. 8.1.4.1), weil die

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