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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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424. Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländern kommen<br />

danach verschiedenartige Kriterien in Betracht:<br />

– Faktische Verbindungsfunktionen der Straßen: Aufgr<strong>und</strong> bestimmter Kriterien wie<br />

zum Beispiel der zurückgelegten Entfernung der Nutzer von<br />

Fernstraßenverbindungen <strong>und</strong> dem Anteil dieser Nutzer am Gesamtverkehr auf den<br />

Fernverbindungen werden überregionale, länderübergreifende<br />

Verbindungsfunktionen von Verbindungen mit primär regionaler Bedeutung<br />

abgegrenzt <strong>und</strong> neu eingestuft.<br />

– Zielfunktionen der Straßen: Die Zuständigkeit des B<strong>und</strong>es macht sich an den<br />

Funktionen der Straßen fest, die diese übernehmen sollen. Die B<strong>und</strong>eszuständigkeit<br />

kann sich auf ein Gr<strong>und</strong>netz <strong>und</strong> ggf. ein Ergänzungsnetz beziehen (Beispiel:<br />

Schweiz; ASTRA 2002, S. 76):<br />

– Gr<strong>und</strong>netz: Durchleiten des internationalen Transitverkehrs, Verbindungen zum<br />

Ausland, Verbindungen zwischen Oberzentren;<br />

– Ergänzungsnetz: ggf. Sammeln von regionalem Verkehr, Erschließen von<br />

Verkehrsinfrastrukturanlagen<br />

Bedeutung.<br />

(Flughäfen, Seehäfen) gesamtstaatlicher<br />

– Definitorische Beschränkung der B<strong>und</strong>eszuständigkeit auf B<strong>und</strong>esautobahnen:<br />

Der B<strong>und</strong> ist für die B<strong>und</strong>esautobahnen zuständig, die Länder für die<br />

B<strong>und</strong>esstraßen (Kommission Verkehrsinfrastrukturfinanzierung 2000, S. 35,<br />

B<strong>und</strong>esbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, 2004). Dieses Modell<br />

kollidiert indessen mit der Verteilung der Verwaltungskompetenzen <strong>und</strong><br />

Finanzierungsverantwortung nach Art. 90, 104 Abs. 2 GG.<br />

Im Sinne einer fachgerechten Kompetenzverteilung wäre ohne Zweifel Alternative (1)<br />

zu bevorzugen. Eine Abgrenzung nach Kriterien der tatsächlichen Verbindungsfunktion<br />

der Straßen (Fernverbindung oder regional) ist methodisch durchaus durchführbar,<br />

jedoch kompliziert <strong>und</strong> im Hinblick auf die genauen Kriterien politisch besonders<br />

konfliktträchtig. So geht zum Beispiel das BMVBW derzeit in seinen Richtlinien für<br />

weiträumigen Verkehr von Entfernungen ab 50 km aus, wogegen in der Fachliteratur<br />

deutlich abweichende Auffassungen vertreten werden (diese Abweichungen werden<br />

dargelegt vom B<strong>und</strong>esbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, 2004,<br />

S. 15). Auch die alleinige Abgrenzung nach Zielfunktionen (Alternative (2)) würde eine<br />

ähnliche Debatte auslösen <strong>und</strong> eine aufwändige Analyse erfordern. Im Sinne einer<br />

Vereinfachung des Vorgehens ist deshalb eine Beibehaltung aller B<strong>und</strong>esautobahnen<br />

als B<strong>und</strong>esaufgabe zu befürworten – auch wenn dadurch einige Autobahnabschnitte<br />

mit überwiegend regionaler Verbindungsfunktion weiterhin vom B<strong>und</strong> unterhalten <strong>und</strong><br />

ggf. ausgebaut werden. B<strong>und</strong>esstraßen hingegen sollten im Gr<strong>und</strong>satz den Ländern

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