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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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Planungsverfahren konkretisiert werden. In einer zweiten Phase legt die<br />

schweizerische B<strong>und</strong>esregierung sodann die konkreten Infrastrukturvorhaben fest.<br />

Bessere Integration der Verkehrsplanung in die Raumordnung auch auf<br />

Länderebene<br />

421. Für die nicht vom BVWP erfassten Verkehrsverbindungen besteht auf Landes<strong>und</strong><br />

Regionalplanungsebene gr<strong>und</strong>sätzlich der gleiche Abstimmungsbedarf zwischen<br />

Raumplanung <strong>und</strong> Verkehrsplanung wie auf B<strong>und</strong>esebene (B<strong>und</strong>esregierung, 1996).<br />

Auch insoweit fehlen hinreichende rechtliche Planungs- <strong>und</strong> Abstimmungspflichten.<br />

Das geltende Raumordnungsrecht führt zwar in § 2 Abs. 2 Nr. 12 ROG<br />

verkehrsumweltpolitische Ziele als Abwägungsgr<strong>und</strong>sätze in die Landesplanung ein<br />

(ERBGUTH, 2000, S. 60). Insbesondere verlangt § 2 Abs. 2 Nr. 12 ROG, dass<br />

– eine "gute Erreichbarkeit aller Teilräume untereinander sicherzustellen ist,<br />

– vor allem in hoch belasteten Räumen <strong>und</strong> Korridoren die Voraussetzungen zur<br />

Verlagerung von Verkehr auf umweltverträgliche Verkehrsträger wie Schiene <strong>und</strong><br />

Wasserstraße zu verbessern sind <strong>und</strong><br />

– die Siedlungsentwicklung durch Zuordnung <strong>und</strong> Mischung der unterschiedlichen<br />

Raumnutzungen so zu gestalten ist, dass die Verkehrsbelastung verringert <strong>und</strong><br />

zusätzlicher Verkehr vermieden werden."<br />

Die Berücksichtigung dieser zentralen mobilitätspolitischen Zielsetzungen in der<br />

Raumplanung gewährleistet jedoch nicht per se eine damit abgestimmte Verkehrsnetz<strong>und</strong><br />

-wegeplanung. Eine sachgemäße integrierte Entwicklung von Raum- <strong>und</strong><br />

Verkehrsstruktur erfolgt auch nicht durch das Raumordnungsverfahren gemäß<br />

§ 15 ROG. Dieses Verfahren verbürgt – soweit es überhaupt zur Anwendung kommt –<br />

nur den ex-post-Abgleich von Verkehrswegeplanungen mit der Raumordnung bzw.<br />

Landesplanung, kann aber aufgr<strong>und</strong> des Projekthorizonts nicht die gebotene<br />

unmittelbare Verknüpfung zwischen Verkehrs(netz)planung <strong>und</strong> Raumordnung bzw.<br />

Landes- <strong>und</strong> Regionalplanung gewährleisten. Wie auf B<strong>und</strong>esebene sollten daher auf<br />

Landesebene die Raumordnung bzw. Landes- <strong>und</strong> Regionalplanung um den<br />

integrativen Bestandteil eines Landesmobilitätsleitbildes <strong>und</strong> eines darauf aufbauenden<br />

Landes- <strong>und</strong> Regionalverkehrsplans ergänzt werden. In einem solchen erweiterten<br />

Rahmen der Raumplanung könnten die <strong>Umwelt</strong>auswirkungen, die sich aus den<br />

jeweiligen Verkehrsbeziehungen ergeben, schon auf gesamtplanerischer Ebene<br />

genauer ermessen, evaluiert <strong>und</strong> ggf. verträglichere Alternativen der Verkehrsplanung<br />

<strong>und</strong> Raumzuordnung entwickelt werden.

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