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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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Zusammenarbeit mit den zuständigen obersten Landesbehörden zu entwickeln sind.<br />

Diese Leitbilder sollen als Gr<strong>und</strong>lage für die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen<br />

<strong>und</strong> Maßnahmen des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Europäischen Gemeinschaft dienen, sind aber<br />

keine strikt einzuhaltenden Vorgaben, sondern können in einer planerischen<br />

Abwägung auf Landes- <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esebene überw<strong>und</strong>en werden. Immerhin besteht aber<br />

durch § 18 ROG die Pflicht, eine b<strong>und</strong>esweite Raumplanung zumindest ansatzweise<br />

zu betreiben. Der auf dieser Gr<strong>und</strong>lage vom B<strong>und</strong>esministerium für Raumordnung,<br />

Bauwesen <strong>und</strong> Städtebau in Zusammenarbeit mit den Ländern erarbeitete<br />

"Raumordnungspolitische Orientierungsrahmen" von 1992 <strong>und</strong> der darauf basierende<br />

"Raumordnungspolitische Handlungsrahmen" der Ministerkonferenz für Raumordnung<br />

(MKRO) von 1995 bieten auch durchaus Beispiele dafür, welche Strukturen eine<br />

formale B<strong>und</strong>esraumplanung haben sollte <strong>und</strong> welche Elemente sie umfassen müsste.<br />

Die Entwicklung <strong>und</strong> Berücksichtigung verkehrspolitischer Leitbilder in dem genannten<br />

Orientierungsrahmen <strong>und</strong> die entsprechende Verknüpfung mit der Verkehrsplanung<br />

bleiben jedoch rudimentär. Insoweit bedarf es ersichtlich einer Ergänzung <strong>und</strong><br />

Präzisierung des gesetzlichen Planungssystems.<br />

Vorschläge für eine bessere Verknüpfung von Verkehrsplanung <strong>und</strong><br />

Raumordnung<br />

419. Um die sachlich gebotene Verknüpfung von Raumordnung <strong>und</strong><br />

Verkehrsplanung zukünftig zu gewährleisten, sollte die B<strong>und</strong>esraumordnung<br />

insbesondere dadurch gestärkt werden, dass die B<strong>und</strong>esregierung weiter gehend als<br />

bisher dazu ermächtigt <strong>und</strong> verpflichtet wird, in Abstimmung mit den Ländern ein<br />

integriertes B<strong>und</strong>esraumordnungsprogramm aufzulegen, welches maßgeblich auch<br />

den Rahmen für die Verkehrsentwicklung vorgibt. Diese B<strong>und</strong>esplanung sollte ein<br />

Mobilitätsleitbild einschließen <strong>und</strong> in einem vertiefenden "integrierten<br />

B<strong>und</strong>esverkehrsnetzplan" länderübergreifende Entwicklungsfragen der<br />

Verkehrsinfrastruktur möglichst auch verbindlich durch Raumordnungsziele regeln<br />

können. Entscheidend ist, dass die Entwicklung der Verkehrsverbindungen durch eine<br />

raumordnerische Abwägung vorbereitet wird. Die Investitionsplanungen sollten sodann<br />

eng an die integrierte Planung geb<strong>und</strong>en werden.<br />

420. In die Richtung einer solchen integrierten B<strong>und</strong>esverkehrsplanung geht bereits<br />

die neuere schweizerische Verkehrswegeplanung (vgl. ASTRA, 2002). Im Gegensatz<br />

zum B<strong>und</strong>esverkehrswegeplan ist diese nicht als ein Investitionsrahmenplan angelegt,<br />

sondern als eine zielbezogene, verkehrsträgerübergreifende, konzeptionelle<br />

Rahmenplanung, die explizit auf den Vorgaben <strong>und</strong> Prioritätensetzungen der<br />

schweizerischen Raumordnung <strong>und</strong> der schweizerischen Nachhaltigkeitsstrategie<br />

aufbaut. Die so genannten Sachpläne formulieren auf einer konzeptionellen Ebene<br />

zunächst Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Festlegungen für Vorhaben, die dann im weiteren

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