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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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VI.<br />

Linienführung<br />

(ggf. parallel<br />

zum Raumordnungsverfahren)<br />

VII.<br />

Raumordnungsverfahren<br />

VIII.<br />

Planfeststellung<br />

Umsetzung der<br />

Bedarfsplanung<br />

Abstimmung<br />

mit der<br />

Raumordnung<br />

Umsetzung der<br />

Bedarfsplanung<br />

im Detail<br />

BMVBW mit<br />

Landesplanungsbehörden <br />

Landesbehörden <br />

Landesbehörden<br />

Quelle: SRU/SG 2005/Tab. 8-1<br />

§ 1 Abs. 2 Fernstraßenausbaugesetz<br />

„Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- <strong>und</strong> Ausbauvorhaben<br />

entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 des<br />

B<strong>und</strong>esfernstraßengesetzes. Die Feststellung des Bedarfs ist für<br />

die Linienbestimmung nach § 16 des B<strong>und</strong>esfernstraßengesetzes<br />

<strong>und</strong> für die Planfeststellung nach § 17 des B<strong>und</strong>esfernstraßengesetzes<br />

verbindlich.“<br />

§ 16 B<strong>und</strong>esfernstraßengesetz<br />

„(1) Das B<strong>und</strong>esministerium für Verkehr, Bau- <strong>und</strong> Wohnungswesen<br />

bestimmt im Benehmen mit den Landesplanungsbehörden<br />

der beteiligten Länder die Planung <strong>und</strong> Linienführung<br />

der B<strong>und</strong>esfernstraßen. Dies gilt nicht für den Neubau<br />

von Ortsumgehungen. Eine Ortsumgehung ist der Teil einer<br />

B<strong>und</strong>esstraße, der der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient.<br />

(2) Bei der Bestimmung der Linienführung sind die von dem<br />

Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließlich der<br />

<strong>Umwelt</strong>verträglichkeit <strong>und</strong> des Ergebnisses des Raumordnungsverfahrens<br />

im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.<br />

Die Bestimmung der Linienführung ist innerhalb einer Frist von drei<br />

Monaten abzuschließen.“<br />

§ 15 Abs. 1 Raumordnungsgesetz<br />

„Raumbedeutsame Planungen <strong>und</strong> Maßnahmen sind in einem<br />

besonderen Verfahren untereinander <strong>und</strong> mit den Erfordernissen<br />

der Raumordnung abzustimmen.“<br />

§ 17 B<strong>und</strong>esfernstraßengesetz<br />

„(1) B<strong>und</strong>esfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden,<br />

wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind<br />

die von dem Vorhaben berührten öffentlichen <strong>und</strong> privaten Belange<br />

einschließlich der <strong>Umwelt</strong>verträglichkeit im Rahmen der Abwägung<br />

zu berücksichtigen.<br />

(1a) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine<br />

Plangenehmigung erteilt werden, wenn (...)“<br />

UVP gemäß<br />

§ 15 UVPG, wenn<br />

nicht bereits im<br />

Raumordnungsverfahren<br />

UVP<br />

fakultativ,<br />

§ 16 UVPG<br />

UVP gemäß<br />

Nr. 14.3 Anlage 1<br />

zum UVPG<br />

abschließend für die Planfeststellung,<br />

jedoch vorbehaltlichunüberwindlicher<br />

Planungsleitsätze<br />

<strong>und</strong> vorrangiger<br />

Planungsbelange<br />

abschließend für<br />

Planfeststellung<br />

abschließend für<br />

Ausführung<br />

Bestandteil des integrierten<br />

B<strong>und</strong>esverkehrsnetzplans<br />

Vorverlagerung auf Generalplanungsebene<br />

(s. o.)<br />

Stärkung des Immissions- <strong>und</strong> des<br />

Naturschutzes, insbesondere:<br />

bindende Schadstoffgrenzwerte für<br />

Straßenneubau im Emittenten-Nahbereich,<br />

summative Lärmbewertung, Umsetzung<br />

FFH-Gebietsschutz, untergesetzliche<br />

Absicherung vollwertiger Eingriffs-<br />

Kompensationen<br />

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