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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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Ein mögliches Argument gegen einen progressiv ansteigenden Steuertarif könnte darin<br />

bestehen, dass hierdurch Firmenwagen überproportional stark belastet würden, da<br />

diese im Durchschnitt eine deutlich höhere Motorisierung aufweisen als privat genutzte<br />

Fahrzeuge (JORDAN-JOERGENSEN et al., 2002, S. 48). Dabei ist jedoch zu<br />

berücksichtigen, dass Firmenwagen, die in der Anschaffung ohnehin bereits steuerlich<br />

begünstigt sind, in der Regel nach etwa zwei bis vier Jahren in den privaten Sektor<br />

verkauft werden, sodass die Anschaffungsentscheidungen der Unternehmen<br />

mittelfristig einen hohen Einfluss auf die Zusammensetzung der privat genutzten<br />

Fahrzeugflotte haben. Aus diesem Gr<strong>und</strong> ist gerade auch eine entsprechend starke<br />

Lenkungswirkung im Bereich der Firmenwagen erforderlich.<br />

345. Eine weitere Steigerung der Lenkungswirkung einer CO2-orientierten Kfz-Steuer<br />

ließe sich erzielen, indem die Steuer bei erstmaliger Zulassung des Fahrzeuges für<br />

mehrere Jahre im Voraus erhoben würde. Bei der konkreten Bemessung dieses<br />

Vorauszahlungszeitraums ergibt sich allerdings ein Zielkonflikt. Je länger der Zeitraum<br />

ist, umso deutlicher fällt einerseits das Preissignal aus, umso geringer dürfte<br />

andererseits aber auch die Akzeptanz seitens der betroffenen Kraftfahrer sein. Hinzu<br />

kommt, dass durch einen längeren Vorauszahlungszeitraum der Umstieg auf ein neues<br />

(<strong>und</strong> in der Regel verbrauchsärmeres) Fahrzeug insbesondere für<br />

einkommensschwache Gruppen erschwert werden könnte, soweit die<br />

Fahrzeughersteller ihre Finanzierungskonditionen nicht an die neuen<br />

Rahmenbedingungen anpassen. Der SRU empfiehlt deshalb, hier einen Mittelweg zu<br />

beschreiten <strong>und</strong> die Steuer lediglich für die ersten vier Jahre der Nutzungsdauer eines<br />

neuen Kraftfahrzeuges zu erheben. Ab dem fünften Jahr sollte dann die Erhebung wie<br />

bisher auf jährlicher Basis erfolgen. Wird das Fahrzeug vor Ablauf der ersten vier<br />

Nutzungsjahre endgültig stillgelegt, so erhält der Fahrzeughalter eine entsprechende<br />

Steuerrückerstattung.<br />

346. Als flankierende Maßnahme empfiehlt der SRU, die am 1. November 2004 in<br />

Kraft getretene PKW-Energieverbrauchskennzeichungsverordnung (PKW-EnVKV,<br />

BGBl 2004 Teil I, S. 1037) dahingehend zu erweitern, dass die Fahrzeuganbieter nicht<br />

nur Kraftstoffverbrauch <strong>und</strong> CO2-Emissionen, sondern auch die jeweilige Kfz-Steuer<br />

auszuweisen haben.<br />

347. Eine Umstellung der derzeitigen hubraumbezogenen auf eine CO2-bezogene<br />

Kraftfahrzeugsteuer würde Dieselfahrzeuge aufgr<strong>und</strong> ihrer geringeren Verbrauchs- <strong>und</strong><br />

damit Emissionswerte tendenziell begünstigen. Dies hätte einen steigenden Anteil von<br />

Dieselfahrzeugen an der gesamten Fahrzeugflotte zur Folge. In diesem<br />

Zusammenhang erscheint es dem SRU wichtig, noch einmal seine Forderung nach der<br />

verbindlichen Einführung des Dieselrußfilters zu bekräftigen. Darüber hinaus sei auf

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