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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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Fahrzeugherstellern auslösen. Jedoch führt der Top-Runner-Appraoch gegenüber dem<br />

oben beschrieben Emissionshandel aufgr<strong>und</strong> seiner geringeren Flexibilität sowohl auf<br />

der betriebswirtschaftlichen als auch auf der volkswirtschaftlichen Ebene zu deutlich<br />

höheren Kosten. Insbesondere entfällt die Möglichkeit für die Automobilhersteller, die<br />

Einhaltung ihres Emissionsstandards zumindest partiell auch durch Zukauf von<br />

Emissionsrechten aus dem EU-Handelssystem für stationäre Großemittenten zu<br />

gewährleisten. Die politische Durchsetzbarkeit des Emissionshandelsmodells wird<br />

deshalb entscheidend davon abhängen, ob es gelingt, diese Vorteile im Vergleich zu<br />

der ansonsten verbleibenden Alternative nicht-handelbarer Standards gegenüber den<br />

Automobilherstellern hinreichend deutlich zu machen.<br />

7.3.3.3 CO2-orientierte Kraftfahrzeugsteuer<br />

341. Im Koalitionsvertrag der 15. Legislaturperiode wurde vereinbart, die Kfz-Steuer<br />

ökologisch weiterzuentwickeln <strong>und</strong> dabei die CO2-Emissionen als<br />

Bemessungsgr<strong>und</strong>lage zu verwenden. Die bisher gültige Kfz-Steuer wurde zum<br />

1. Juli 1997 auf eine emissionsorientierte Bemessungsgr<strong>und</strong>lage umgestellt <strong>und</strong><br />

seither mehrfach an neuere technische Entwicklungen angepasst. Dadurch konnte der<br />

Anteil schadstoffreduzierter PKW an den Neuzulassungen kontinuierlich gesteigert<br />

werden. Im Jahre 2001 erfüllten bereits über 90 % der neu zugelassenen PKW die<br />

Euro-3- bzw. die Euro-4-Norm; im gesamten Fahrzeugbestand erfüllten zum Stichtag<br />

1. Januar 2002 21,9 % der Fahrzeuge die Euro-3/D3-Norm <strong>und</strong> 9,6 % die noch<br />

strengere Euro-4-Norm (KBA, 2003, 2002).<br />

Obgleich diese Entwicklung nicht ausschließlich auf die Kfz-Steuer zurückzuführen ist,<br />

sondern auch durch andere Faktoren bedingt wurde, belegt sie dennoch eindrucksvoll,<br />

dass die Kfz-Steuer ein hohes eigenständiges Lenkungspotenzial besitzt, das auch<br />

künftig genutzt werden sollte. Überlegungen, die Kfz-Steuer als eigenständige Steuer<br />

abzuschaffen <strong>und</strong> auf die Mineralölsteuer umzulegen, wie etwa auch durch das<br />

B<strong>und</strong>esumweltministerium gefordert wird (BMU, 2003b), sind deshalb trotz der damit<br />

verb<strong>und</strong>enen Verwaltungsvereinfachung nicht sachgerecht. Anders als die<br />

Mineralölsteuer erlaubt die Kfz-Steuer eine Differenzierung nach den technischen<br />

Eigenschaften des betreffenden Kraftfahrzeuges <strong>und</strong> einen progressiven Steuerverlauf<br />

(JORDAN-JOERGENSEN et al., 2002, S. 113). Darüber hinaus ist es bei der Kfz-<br />

Steuer sogar denkbar, diese für einen längeren Zeitraum im Voraus zu erheben um<br />

damit die Lenkungswirkung zu erhöhen (Tz. 345). Aufgr<strong>und</strong> dieser Möglichkeiten weist<br />

die Kfz-Steuer ein Lenkungspotenzial auf, das über dasjenige der Mineralölsteuer<br />

hinausgeht <strong>und</strong> nicht ohne Not aufgegeben werden sollte. Im Übrigen würde ein<br />

Umlegen der Kfz-Steuer auf die Mineralölsteuer auch erhebliche Verwerfungen im<br />

Finanzausgleich zwischen B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländern verursachen, denn die Kfz-Steuer steht<br />

den Ländern zu, während die Mineralölsteuer dem B<strong>und</strong> zufließt.

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