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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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282<br />

Werden die absoluten CO2-Emissionen in der oben vorgeschlagenen Weise als<br />

Bemessungsgr<strong>und</strong>lage gewählt, so hätte dies zur Folge, dass ein Fahrzeughersteller,<br />

der seine Verkaufszahlen erhöht, dies durch eine zusätzliche Senkung der<br />

spezifischen CO2-Emissionen kompensieren oder zusätzliche Emissionsrechte hinzu<br />

kaufen müsste. Hierdurch könnte sich eine indirekte Beschränkung des PKW-Absatzes<br />

insgesamt ergeben, die in Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung dieses Sektors<br />

(Abschn. 4.1.1) problematisch sein könnte. Wie sich jedoch unten noch zeigen wird,<br />

kann eine beschränkende Wirkung auf den PKW-Absatz insgesamt auch bei<br />

Anknüpfung an die absoluten CO2-Emissionen vermieden werden, wenn der<br />

Emissionshandel zwischen den Fahrzeugherstellern mit dem sektoralisierten<br />

Emissionshandel zwischen stationären Großemittenten gemäß EU-Richtlinie verknüpft<br />

wird.<br />

335. Ein besonderes Problem bei der Bestimmung der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage, das<br />

auch in den bereits vorliegenden Vorarbeiten noch nicht berücksichtigt wurde<br />

(DEUBER, 2002; HOHENSTEIN et al., 2002; KNIESTEDT, 1999), besteht in der<br />

Behandlung alternativer Antriebsarten, bei denen die CO2-Emissionen im Vergleich zu<br />

herkömmlichen Otto- oder Dieselmotoren ganz oder teilweise auf vorgelagerte<br />

Produktionsstufen verlagert werden. Dies betrifft Fahrzeuge mit Erdgas- oder<br />

Elektroantrieb sowie in der längerfristigen Perspektive auch die Kombination aus<br />

Wasserstoff- <strong>und</strong> Brennstoffzellentechnologie. Würde sich bei solchen Fahrzeugen die<br />

Bemessungsgr<strong>und</strong>lage ausschließlich an den im Fahrbetrieb verursachten Emissionen<br />

orientieren, so würden diese Fahrzeuge unangemessen begünstigt <strong>und</strong> zugleich würde<br />

die Fortentwicklung konventioneller Otto- <strong>und</strong> Dieselantriebe zumindest teilweise<br />

behindert. Zur Vermeidung derartiger Verzerrungen erscheint es sachgerecht, bei der<br />

Bestimmung der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage einen pauschalen Aufschlag auf die durch den<br />

Fahrbetrieb selbst verursachten CO2-Emissionen vorzunehmen. Dabei wäre der im<br />

Einzelfall anzuwendende Aufschlag im Rahmen entsprechender Ökobilanzen bzw.<br />

Well-to-Wheel-Analysen noch näher zu bestimmen (Kap. 7.4).<br />

Festlegung der Flottenemissionsstandards<br />

336. Eine weitere Gestaltungsaufgabe betrifft die Frage, auf welcher Basis die<br />

Flottenemissionsstandards für die einzelnen Fahrzeughersteller festgelegt werden<br />

sollen. Dies entspricht dem Problem der Erstallokation bei kostenloser Zuteilung unter<br />

einem klassischen Handelsregime ("Cap and Trade"), bei dem die Emittenten für jede<br />

emittierte Schadstoffeinheit ein entsprechendes Emissionsrecht vorhalten müssen<br />

(HEISTER et al., 1990, S. 104 ff.). Wie dort stellt sich auch hier das analoge Problem,<br />

welche Emissionsmenge den betroffenen Fahrzeugherstellern als kostenfreie Baseline<br />

zuzubilligen ist. Um Anpassungsprobleme einerseits <strong>und</strong> Manipulationsmöglichkeiten<br />

andererseits zu vermeiden <strong>und</strong> um eventuellen jährlichen Schwankungen in der

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