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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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173<br />

Schutz vor Lärm. Vergleichbar mit der Luftqualitätsrahmenrichtlinie (1996/62/EG) legt<br />

sie aber durch die Pflicht zur strategischen Erfassung hoher Lärmbelastung (in<br />

Ballungszentren, an Hauptverkehrsachsen <strong>und</strong> an Flughäfen) <strong>und</strong> mit der Pflicht,<br />

Maßnahmenpläne zur Verminderung hoher Lärmbelastungen aufzustellen, die<br />

instrumentelle Gr<strong>und</strong>lage für eine spätere Einführung zwingender Grenzwerte.<br />

Für den Klimaschutz bringt das gemeinschaftsrechtliche Emissionshandelssystem<br />

erstmals verbindliche Zielvorgaben, namentlich in Form von Emissionsbudgets, die<br />

zum Schutz des Klimas nicht überschritten werden dürfen. Freilich begrenzen die<br />

Emissionshandelsrichtlinie (2003/87/EG) <strong>und</strong> ihr nationales Umsetzungsrecht den<br />

Anwendungsbereich dieses Systems zunächst auf eine Gruppe ausgewählter<br />

Industrieanlagen; der Verkehr wird noch nicht erfasst. Konsequent wäre<br />

demgegenüber, bald auch den Verkehr in ein solches klimaschutzrechtliches,<br />

ökonomisches Zielsystem einzubeziehen. Der SRU legt in Abschnitt 7.3.3.2 hierzu<br />

Vorschläge näher dar.<br />

Weitere Schutzziele mit besonderem Verkehrsbezug wären hinsichtlich des<br />

Flächenverbrauchs <strong>und</strong> der Zerschneidungswirkung möglichst in einer Form<br />

festzulegen, die gewährleistet, dass auch der Verkehr bzw. die Verkehrsplanung <strong>und</strong><br />

-lenkung ihren Beitrag zur Einhaltung leisten müssen.<br />

172. Im Zusammenhang mit den Konflikten um den Alpentransit hat die EU-<br />

Kommission bereits 1995 das Konzept der "empfindlichen Korridore" entwickelt, um auf<br />

Transitstrecken aufmerksam zu machen, deren besondere ökologische Empfindlichkeit<br />

besondere Maßnahmen rechtfertigt (KUX et al., 2000, S. 53; vgl. auch Abschn. 2.2.4).<br />

Das Konzept hatte die politische Funktion, einen Ausnahmetatbestand für besonders<br />

einschneidende steuerliche Maßnahmen zur Umlenkung des alpenquerenden<br />

Straßengüterverkehrs auf die Schiene zu schaffen. Es wurde von den<br />

Verkehrsministern aus Furcht verworfen, dass "empfindliche Korridore" auch in<br />

anderen Transitregionen identifiziert werden <strong>und</strong> damit zu Kostensteigerungen für die<br />

exportierenden Randregionen führen könnten (vgl. KUX et al., 2000, S. 82 f.). Dennoch<br />

spielt dieses Konzept, insbesondere in den aktuellen Auseinandersetzungen um den<br />

Alpentransit, immer noch eine wichtige Rolle. Wegen der Überschreitungen der<br />

Grenzwerte der Luftqualitätsrichtlinie (1999/30/EG) hat die Tiroler Landesregierung im<br />

Mai 2003 sogar zu Notmaßnahmen wie dem Nachtfahrverbot <strong>und</strong> einem Fahrverbot für<br />

den Transport bestimmter Güter auf Teilstrecken der Inntalautobahn gegriffen. Die<br />

Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen steht zurzeit auf dem Prüfstand des Europäischen<br />

Gerichtshofes (vgl. 278. Verordnung des Landeshauptmanns vom 27. Mai 2003;<br />

EuGH, RS C-320/03R). In seiner einstweiligen Anordnung vom 2. Oktober 2003 hat<br />

der EuGH aber betont, dass hinsichtlich der Erreichung von <strong>Umwelt</strong>qualitätszielen<br />

"gr<strong>und</strong>sätzlich den mit derartigen Erwägungen verb<strong>und</strong>enen Anforderungen Vorrang

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