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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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172<br />

bzw. Schutzziele so zu formulieren, dass sie auch den Verkehr in entsprechend<br />

umweltverträgliche Bahnen zwingen.<br />

171. Seit Beginn der 1990er-Jahre hat indessen die <strong>Umwelt</strong>gesetzgebung der<br />

Europäischen Gemeinschaft die Normierung allgemeinverbindlicher<br />

<strong>Umwelt</strong>qualitätsziele vorangetrieben <strong>und</strong> insbesondere mit den Luftqualitätsrichtlinien<br />

(RL 96/62/EG, 1999/30/EG, 2000/69/EG, 2002/3/EG) Schadstoffkonzentrationswerte in<br />

Bezug auf die wesentlichen verkehrsbedingten Schadstoffe (Partikel, NOx, Ozon)<br />

festgesetzt. Diese Qualitätsziele sind innerhalb bestimmter Fristen verbindlich von den<br />

Mitgliedstaaten einzuhalten, die Mitgliedstaaten haben erforderlichenfalls durch<br />

Maßnahme- <strong>und</strong> Aktionspläne die Einhaltung sicherzustellen. Da insbesondere die<br />

Grenzwerte für Partikel <strong>und</strong> für NOx heute an vielen Belastungsschwerpunkten noch<br />

weit überschritten werden, setzen diese strikten ökologischen Zielwerte (vgl. Tab. 5-2<br />

<strong>und</strong> 5-6) erstmals die Verkehrspolitik unter erheblichen Druck <strong>und</strong> haben bereits<br />

beachtliche Initiativen ausgelöst. In den B<strong>und</strong>esländern, Kreisen <strong>und</strong> Gemeinden wird<br />

gegenwärtig mit reger Betriebsamkeit an Luftreinhalteplänen gearbeitet, die erstmals<br />

auch ein Konzert wirksamer Maßnahmen zur Verminderung der Luftbelastungen durch<br />

Verkehr werden vorsehen müssen (Abschn. 8.1.4.2). Die vielerorts geäußerte<br />

Befürchtung, dass die europäischen Zielwerte allein durch örtliche Maßnahmen der<br />

Verkehrslenkung <strong>und</strong> -beschränkung nicht rechtzeitig eingehalten werden könnten,<br />

führt nun wiederum zu einem verstärktem Druck auf die europäische Politik der<br />

quellenbezogenen Emissionsreduktion. Insbesondere für den Güterverkehr werden<br />

berechtigte Forderungen nach weiteren spürbaren Beschränkungen der Partikel- <strong>und</strong><br />

NOx-Emissionen laut. Auf diese Weise setzen rechtlich verbindliche<br />

<strong>Umwelt</strong>qualitätsziele den gesamten politischen Wirkungskreis unter Druck.<br />

Ähnliche Wirkungen kann das europäische <strong>Umwelt</strong>recht auch im Bereich des<br />

Naturschutzes entfalten, wenn die Mitgliedstaaten die Schutzbestimmungen der<br />

Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) konsequent umsetzen. Insoweit drängen<br />

die Habitatschutzziele des Gemeinschaftsrechts die Mitgliedstaaten zu einer<br />

umweltgerechteren Planung ihrer Verkehrswege. Da allerdings die Schutzziele des<br />

europäischen Naturschutzrechts nicht als allgemeinverbindliche, absolute<br />

Schutzpflichten bzw. Grenzwerte formuliert werden können, sondern sachnotwendig<br />

noch einer abwägenden ortsbezogenen Konkretisierung bedürfen, muss auf nationaler<br />

Umsetzungs- <strong>und</strong> Vollzugsebene durch ergänzende Standards sichergestellt werden,<br />

dass die Schutzziele tatsächlich – auch gegenüber den Belangen des<br />

Verkehrswegebaus – zur Durchsetzung gelangen. Dies wird weiter unten im<br />

Zusammenhang mit der Verkehrs-Fachplanung ausgeführt (Abschn. 8.1.4).<br />

Die erst noch umzusetzende Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG; zur Umsetzung<br />

SRU, 2004a, Kap. 7) enthält zwar bisher keine materiellen Qualitätsziele für den

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