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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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im Bereich des <strong>Straßenverkehr</strong>s Reduktionen der Treibhausgasemissionen erforderlich<br />

<strong>und</strong> ökonomisch vertretbar sind.<br />

Bei der Festlegung von Klimaschutzzielen für den Bereich des <strong>Straßenverkehr</strong>s sollten<br />

sämtliche mit Verkehrsaktivitäten in Zusammenhang stehende<br />

Treibhausgasemissionen berücksichtigt werden, nicht nur die während der Fahrt<br />

entstehenden Emissionen. Insbesondere mit Blick auf alternative Kraftstoffe gilt es, die<br />

Produktionsverfahren dieser Kraftstoffe mit in die Betrachtung einzubeziehen (siehe<br />

Kap. 7.4).<br />

5.6 Qualitätszielbezogenes Steuerungskonzept<br />

169. Eine verkehrsbezogene <strong>Umwelt</strong>politik muss den in Entwicklung befindlichen<br />

umweltpolitischen Zielekatalog (Kap. 5.5) in den Mittelpunkt der Debatte rücken.<br />

Verbindliche Schutzziele, die von jeder potenziellen Belastungsquelle einzuhalten sind<br />

<strong>und</strong> also auch durch die vom Verkehr ausgehenden Belastungen nicht verletzt werden<br />

dürfen, können dazu dienen, dem Verkehr Anpassungsleistungen an umweltpolitisch<br />

gesetzte Grenzen abzufordern. Auf der Gr<strong>und</strong>lage der getroffenen Zielsetzungen lässt<br />

sich ein System von Grenzziehungen für die Verkehrsdynamik entwickeln, das einen<br />

hohen Handlungsdruck auf die Verkehrspolitik erzeugen könnte.<br />

170. Verbindliche <strong>Umwelt</strong>ziele, die erforderlichenfalls auch gegenüber dem Verkehr<br />

durchzusetzen sind, haben im <strong>Umwelt</strong>recht lange Zeit fast vollständig gefehlt. Die<br />

nationale <strong>Umwelt</strong>gesetzgebung hat zwar frühzeitig auch Immissionsgrenzwerte zum<br />

Schutz von <strong>Umwelt</strong> <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit normiert, deren Anwendungsbereich aber<br />

weitgehend auf stationäre Anlagen verengt. Während auf dieser Gr<strong>und</strong>lage im Bereich<br />

der Industrieanlagen mit zum Teil erheblichem Investitionsaufwand große<br />

Verbesserungen der <strong>Umwelt</strong>qualität erreicht worden sind, hat der Verkehr traditionell<br />

eine starke Privilegierung dadurch erfahren, dass er nicht an Immissionsgrenzwerte<br />

geb<strong>und</strong>en wurde. Eine Ausnahme bildeten allein die Lärmschutzwerte der<br />

16. BImSchV für Neubau <strong>und</strong> wesentliche Änderungen von Straßen <strong>und</strong><br />

Schienenwegen. Für den von bestehenden Straßen <strong>und</strong> Schienenwegen ausgehenden<br />

Lärm existieren dagegen keine Lärmgrenzwerte. Hinsichtlich der Luftschadstoffe war<br />

mit den Prüfwerten der außer Kraft gesetzten 23. BImSchV allenfalls ein sehr zaghafter<br />

Ansatz eines verkehrsbezogenen Luftqualitätsrechts zu verzeichnen, der aber<br />

ersichtlich nicht auf effektive Konsequenzen angelegt war. Die Prüfwerte, bei deren<br />

Überschreitung nach alter Fassung des § 40 Abs. 2 BImSchG die zuständigen<br />

Behörden verkehrsbeschränkende Maßnahmen lediglich zu erwägen hatten, konnten<br />

daher auch niemals die Wirkung effektiver Schutzstandards entfalten. Auch im Hinblick<br />

auf den Naturschutz, den Flächenverbrauch, die Zerschneidungswirkungen <strong>und</strong> den<br />

Klimaschutz hat die nationale Gesetzgebung darauf verzichtet, absolute Qualitäts-

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