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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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166<br />

Hinsichtlich der in Tabelle 5-5 zusammengestellten Ziele für den Schutz von Natur <strong>und</strong><br />

Landschaft vor Zerschneidungseffekten scheint das Hauptproblem nicht die Festlegung<br />

von Zielen zu sein, sondern vielmehr die gr<strong>und</strong>sätzliche Anerkennung des<br />

eigenständigen Naturschutzzielsystems durch die Verkehrspolitik sowie die Beachtung,<br />

Konkretisierung <strong>und</strong> Umsetzung der bestehenden <strong>Umwelt</strong>ziele bei der Planung <strong>und</strong><br />

Genehmigung neuer Straßen. Insbesondere sollten der Biotopverb<strong>und</strong> gemäß<br />

§ 3 BNatSchG <strong>und</strong> das europäische Schutzgebietsnetz NATURA 2000 als ein dem<br />

Verkehrswegenetz gleichrangiges "Netz" begriffen werden, das dem Ausbau der<br />

Verkehrsinfrastruktur abwägungsfeste Schranken setzen kann (WBU, 2002, S. 51). In<br />

der Verkehrswegeplanung einschließlich des BVWP (ausführlich hierzu Abschn. 8.1.1)<br />

muss in Zukunft die Gleichrangigkeit dieser Netze respektiert werden.<br />

5.5.2.3 Belastungen durch Luftverunreinigungen<br />

165. Gr<strong>und</strong>satz: "Die stofflichen Belastungen durch den <strong>Straßenverkehr</strong> sollen nicht<br />

zu unter Naturschutzgesichtspunkten unerwünschten Veränderungen von Natur<br />

<strong>und</strong> Landschaft führen. Insbesondere sollen die kritischen Belastungsgrenzen<br />

der Ökosysteme, Populationen <strong>und</strong> Individuen nicht überschritten werden."<br />

Bezüglich der durch den <strong>Straßenverkehr</strong> verursachten stofflichen Belastungen der<br />

<strong>Umwelt</strong> sind zwei wichtige rechtsverbindliche Zielsetzungen zu nennen: Zum einen<br />

wurde mit der Novelle der 22. BImSchV im Jahre 2002 zum Schutz der Vegetation ein<br />

maximaler jährlicher Mittelwert der NOx-Immissionen von 30 µg/m³ festgeschrieben.<br />

Dieser Wert wird zwar in Deutschland nur noch an sehr wenigen Messstationen nicht<br />

eingehalten, er reicht allerdings nicht aus, um Böden dauerhaft vor Eutrophierung zu<br />

schützen (s. SRU, 2004a, Tz. 544, 575). Zum anderen legt die 33. BImSchV<br />

(Umsetzung der Richtlinie 2002/3/EG) mittel- <strong>und</strong> langfristige Zielwerte für den<br />

Ozongehalt der Luft zum Schutz der Vegetation fest. Da die mittelfristigen Werte in<br />

Deutschland vielfach wesentlich überschritten werden (vgl. Abschn. 2.2.3.1), verdient<br />

die Reduzierung der Ozonbelastungen besondere Aufmerksamkeit. Zu den<br />

Vorläufersubstanzen des Ozons zählen die flüchtigen organischen Verbindungen ohne<br />

Methan (NMVOC) <strong>und</strong> NOx, die beide auch aus Fahrzeugen emittiert werden. Im<br />

Unterschied zu den NOx-Emissionen des Verkehrs, die 42 % der gesamten NOx-<br />

Emissionen ausmachen, beträgt der Anteil der NMVOC-Emissionen aus dem Verkehr<br />

nur 11 % der gesamten NMVOC-Emissionen (vgl. Tab. 2-4). Insofern erscheint es im<br />

Verkehrsbereich dringlicher, Maßnahmen zur weiteren Minderung der NOx-Emissionen<br />

zu ergreifen, als zur Verringerung der NMVOC-Emissionen, für die im Übrigen schon<br />

durch die derzeitig geplanten Maßnahmen eine weitere Reduktion in den nächsten<br />

Jahren zu erwarten ist (vgl. auch Tz. 158).

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