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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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5.5.1.2 Luftverschmutzung<br />

155<br />

157. Gr<strong>und</strong>satz: "Die Bevölkerung soll vor Ges<strong>und</strong>heitsschädigungen durch vom<br />

<strong>Straßenverkehr</strong> herrührende (Luft-)Schadstoffe geschützt werden."<br />

Unter zunehmend starkem Einfluss durch europarechtliche Vorgaben wurden zum<br />

Schutz der menschlichen Ges<strong>und</strong>heit bereits anspruchsvolle Vorgaben im deutschen<br />

Luftreinhalterecht normiert. Für die ges<strong>und</strong>heitlichen Auswirkungen des<br />

<strong>Straßenverkehr</strong>s besonders relevant sind die Konzentrationen von Stickstoffoxiden<br />

(NOx), Feinstäuben (speziell Dieselrußpartikel) <strong>und</strong> bodennahem Ozon (vgl.<br />

Abschn. 2.1.2). Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Ges<strong>und</strong>heit sind<br />

für NO2, PM10 <strong>und</strong> für Ozon in der 22. <strong>und</strong> 33. Verordnung zur Durchführung des<br />

B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) festgelegt worden (vgl. Tab. 5-2). Damit<br />

sind die Vorgaben der 1. Tochterrichtlinie (1999/30/EG) zur<br />

Luftqualitätsrahmenrichtlinie umgesetzt worden. Weitere Verschärfungen der<br />

Anforderungen an die Luftqualität können sich für Feinstaub mit der geplanten Revision<br />

des Langzeitgrenzwertes der 1. Tochterrichtlinie ergeben. Darüber hinaus empfiehlt<br />

der SRU, zum Schutz des Menschen die Immissionsgrenzwerte der 22. BImSchV nicht<br />

nur für PM10, sondern auch für NO2 weiter zu senken (SRU, 2004a, Tz. 574).

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