09.12.2012 Aufrufe

Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

137<br />

Widerstände gegen Geschwindigkeitsbeschränkungen mit dem Gr<strong>und</strong>bedürfnis nach<br />

Mobilität (oder mit Slogans wie "Mobilität ist Leben!") zu rechtfertigen, als Fehlschlüsse<br />

zu betrachten. Erst recht gilt dies für Versuche, einzelne Verkehrsprojekte – seien es<br />

Autobahnen, Magnetschwebebahnen, Flughäfen oder Ortsumgehungen – derart zu<br />

begründen.<br />

130. Aus den Rechten auf Handlungsfreiheit <strong>und</strong> auf Freizügigkeit lässt sich kein<br />

Individualgr<strong>und</strong>recht auf Automobilität ableiten. An der Ablehnung eines derartigen<br />

Gr<strong>und</strong>rechtes, wie es von einigen postuliert wird (prominent RONELLENFITSCH,<br />

1995; auch FRANKE, 1998, S. 44), ist festzuhalten. Die Argumentation, aus den<br />

Gr<strong>und</strong>rechten ein Recht auf Automobilität abzuleiten, muss als gescheitert betrachtet<br />

werden (s. ausführlich KOCH, 1994; OTT, 1997; KNOEPFFLER, 1999). Zu einem<br />

Gr<strong>und</strong>recht auf Automobilität gelangt man nur mit der unhaltbaren Annahme, dass es<br />

individuelle teilhaberechtliche Leistungsansprüche auf "Zentralobjekte" der technischen<br />

Zivilisation, darunter das Automobil, gibt (OTT, 1997, S. 230 ff.).<br />

Aus geltenden Gr<strong>und</strong>rechten ergibt sich allenfalls die Verpflichtung des Staates, ein<br />

Verkehrssystem dauerhaft bereitzustellen. Mobilität als Voraussetzung der Ausübung<br />

verschiedener Gr<strong>und</strong>rechte fällt in den Bereich der staatlichen Gr<strong>und</strong>rechtspolitik, nicht<br />

jedoch der Gr<strong>und</strong>rechte selbst (KOCH, 1994, S. 548). Dieser Verpflichtung kommt der<br />

Staat aber offenk<strong>und</strong>ig nach. Verfassungsrechtlich betrachtet zählt es nur zu den<br />

teilhaberechtlichen Ansprüchen jedes Bürgers, einen Zugang zu einem vorhandenen<br />

Straßennetz zu haben. Angesichts des Umfangs des deutschen Straßensystems kann<br />

der Standard der Verkehrsinfrastruktur, auf die jeder Bürger einen legitimen<br />

teilhaberechtlichen Anspruch geltend machen kann, flächendeckend im gesamten<br />

B<strong>und</strong>esgebiet als erfüllt gelten. Eine Berufung auf ein "Gr<strong>und</strong>recht auf Automobilität"<br />

scheidet als Rechtfertigung von verkehrspolitischen Forderungen daher aus.<br />

131. Es sprechen gute Gründe für die Behauptung, dass das gegenwärtige<br />

Verkehrsgeschehen geprägt ist durch ein immens hohes Verkehrsaufkommen (vgl.<br />

dazu Kap. 3) mit zu vielen externen Effekten (vgl. dazu Kap. 2) <strong>und</strong> einem insgesamt<br />

suboptimalen Mobilitätsniveau. So haben sich die Anzahl <strong>und</strong> die Zwecke der Wege,<br />

die eine durchschnittliche Person pro Tag zurücklegt, in den vergangenen Jahrzehnten<br />

kaum verändert (INFAS <strong>und</strong> DIW, 2004). Auch der Zeitaufwand für die zurückgelegten<br />

Wegstrecken (bspw. zum Arbeitsplatz) ist in etwa konstant geblieben. Deutlich erhöht<br />

haben sich hingegen die Länge der Wegstrecken (vgl. Tab. 3-1) <strong>und</strong> die<br />

Geschwindigkeit. Bei weit gehend konstantem Wegebedarf <strong>und</strong> Zeitbudget wächst also<br />

nur die zurückgelegte Entfernung (KOCH, 2001, m. w. N.; FLADE, 2003) <strong>und</strong> der<br />

entsprechende Wunsch, Geschwindigkeiten zu erhöhen, um das Fahrtzeitbudget nicht<br />

ansteigen zu lassen. Diese Veränderungen des "Streckenbudgets" können jedoch<br />

nicht als ein Zugewinn an Mobilität oder als Befriedigung eines Mobilitätsbedürfnisses

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!