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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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136<br />

Zweitens dürfen keine anderen Gründe die durch erhöhte Geschwindigkeiten<br />

hinzugekommenen Möglichkeiten restringieren. Für Personen, deren Möglichkeiten zur<br />

Ortsveränderung vorrangig durch ihr finanzielles Budget beschränkt sind, könnten<br />

Geschwindigkeitssteigerungen, die mit erhöhten Verkehrskosten einhergehen, sogar<br />

eine Verringerung von Mobilität mit sich bringen.<br />

In der kritischen Verkehrswissenschaft spielt der Begriff der "Zwangsmobilität" eine<br />

große Rolle. Er bezieht sich der Sache nach auf die Alternativlosigkeit, zur<br />

Realisierung wichtiger Bedürfnisse ein bestimmtes Verkehrsmittel nutzen zu müssen,<br />

was in aller Regel darauf hinausläuft, auf den (eigenen) PKW "angewiesen" zu sein.<br />

Allerdings ist es bei den gegenwärtigen Verkehrsstrukturen faktisch <strong>und</strong> methodisch<br />

unmöglich, den Anteil an erzwungener Verkehrsteilnahme am gesamten<br />

Verkehrsaufkommen quantitativ zu bestimmen. Auch lassen sich die vielfältigen<br />

Beweggründe, den PKW zu nutzen, nicht adäquat durch ein binäres Schema "freiwilliggezwungen"<br />

erfassen. Daher findet der Terminus "Zwangsmobilität" im Folgenden<br />

keine Verwendung. "Mobilitätsgewinne" sind nach der hier vertretenen Begriffsbildung<br />

die Verbesserungen der Chancen, durch Ortsveränderung Interessen realisieren zu<br />

können. Dass für viele Personen der privat nutzbare PKW auch einen echten<br />

Mobilitätsgewinn im hier definierten Sinne bedeutet, steht außer Frage. Es ist jedoch<br />

abwegig, aus der Steigerung des Verkehrsaufkommens pauschal zu folgern, die<br />

positive Einstellung der Bevölkerung zum Auto wüchse weiter (so aber<br />

STEINKOHL et al., 1999, S. 40).<br />

129. Der elementare Sinn von Mobilität, nämlich die Freiheit zu körperlicher<br />

Bewegung bzw. zu Ortsveränderung <strong>und</strong> die Abwesenheit äußerer Einschränkungen<br />

dieser Freiheit, kann als ein menschliches Gr<strong>und</strong>bedürfnis gedeutet werden<br />

(FELDHAUS, 1999). Diese basale Freiheit wird – selbstverständlich unter dem<br />

Vorbehalt der Schrankenwirkung der allgemeinen Rechtsordnung – durch<br />

Art. 2 Abs. 1 GG geschützt. Daraus ergibt sich aber nicht, dass alle möglichen<br />

Mobilitätsinteressen unter Verweis auf dieses elementare Bedürfnis gerechtfertigt<br />

werden können. Ziele <strong>und</strong> Maßnahmen zur weiteren Erhöhung des Mobilitätsniveaus<br />

sind daher mit Blick auf die jeweils involvierten Interessen <strong>und</strong> auf die möglichen Ziel-,<br />

Schutzgüter- <strong>und</strong> Interessenkonflikte zu thematisieren. So können bspw. die Interessen<br />

nach Reduktion von Transportaufwand <strong>und</strong> nach Zeitersparnis auf bestimmten<br />

Wegstrecken nicht mit dem elementaren Bedürfnis nach Bewegungsfreiheit<br />

gerechtfertigt werden, sondern müssen mit entgegenstehenden Bedürfnissen <strong>und</strong><br />

externen Effekten konfrontiert <strong>und</strong> abgewogen werden. Wird nicht zwischen dem<br />

Gr<strong>und</strong>bedürfnis nach Bewegungsfreiheit <strong>und</strong> darüber hinausgehenden Ansprüchen an<br />

das Mobilitätsniveau unterschieden, drohen Fehlschlüsse aufgr<strong>und</strong> von Mehrdeutigkeit.<br />

So sind sämtliche Versuche, konkrete verkehrspolitische Ziele (etwa die Verringerung<br />

der Reisezeiten oder die flächendeckende "Versorgung" mit Autobahnen) oder

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