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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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Fördermaßnahmen zur beschleunigten Markteinführung verbrauchsarmer oder<br />

emissionsarmer Fahrzeuge nur dann möglich, wenn sie nicht im Konflikt zu<br />

bestehendem EG-Recht stehen.<br />

105. Im Bereich der verkehrslenkenden Maßnahmen ist der Einfluss der EU<br />

hinsichtlich des Güterverkehrs groß <strong>und</strong> hinsichtlich des Personenverkehrs relativ<br />

gering. Eine relativ bedeutsame Rolle spielt die EU bei der (De-)Regulierung des<br />

Güterverkehrs. Sie hat in den 1990er-Jahren die Liberalisierung der<br />

Güterverkehrsmärkte vorangetrieben <strong>und</strong> legt den Rahmen für die Erhebung nationaler<br />

Verkehrsabgaben wie Straßennutzungsgebühren für LKW <strong>und</strong> Kraftfahrzeugsteuern<br />

für den Güterverkehr fest (Richtlinie 93/89/EWG; RL 1999/62/EG; s. a. KERWER <strong>und</strong><br />

TEUTSCH, 2001; HERRMANN <strong>und</strong> HOFMANN, 2002). Eine Differenzierung der<br />

Steuer- <strong>und</strong> Gebührensätze nach <strong>Umwelt</strong>kriterien ist nach diesen Regelungen<br />

teilweise möglich. Allerdings stehen die europäischen Regelungen einer weiter<br />

reichenden Berücksichtigung der ökologischen Kosten des Güterverkehrs auf<br />

nationaler Ebene entgegen. So durfte die ursprünglich für 2003 geplante deutsche<br />

LKW-Maut nur die Wegekosten abdecken, nicht aber die weiteren externen Kosten des<br />

LKW-Verkehrs. Allerdings existiert eine Differenzierung nach Schadstoffklassen. Eine<br />

weiter gehende Berücksichtigung der externen Kosten <strong>und</strong> die Ausgestaltung der<br />

Besteuerung nach dem Territorialitätsprinzip (Besteuerung dort, wo die Fahrt<br />

stattfindet) ist zwar von der EU-Kommission <strong>und</strong> den Transitländern in den letzten 15<br />

Jahren wiederholt unterstützt, aber bisher von den Ländern in Randlage verhindert<br />

worden (vgl. HEY, 1998). Auch nachdem das Einstimmigkeitserfordernis bei der<br />

Infrastrukturbesteuerung mit dem Amsterdamer Vertrag entfallen ist, waren in<br />

steuerpolitischen Fragen des Verkehrs wiederholt schwierige Aushandlungsprozesse<br />

nötig. Eine mehrheitsfähige Koalition der hauptsächlich vom Transit betroffenen Länder<br />

ist bisher, auch wegen der ambivalenten Position Deutschlands als Transit- <strong>und</strong><br />

Exportland, nicht gelungen (HEY, 2002; KERWER <strong>und</strong> TEUTSCH, 2001; KUX <strong>und</strong><br />

WICKI, 2000; vgl. Tz. 172).<br />

106. Verkehrslenkende Maßnahmen im Bereich des Personenverkehrs finden EUweit<br />

allenfalls im Rahmen der Harmonisierung der Steuern auf Diesel <strong>und</strong> Benzin statt<br />

(vgl. Abschn. 9.3.1). Wegen der sehr unterschiedlichen nationalen Steuersätze ist<br />

hierbei der EU-Kommission eine vollständige Harmonisierung nicht gelungen, allenfalls<br />

eine Anhebung der untersten Steuersätze auf ein Durchschnittsniveau. Aufgr<strong>und</strong> des<br />

"Tanktourismus" <strong>und</strong> der wachsenden Bedeutung des internationalen Verkehrs ist das<br />

niedrige Harmonisierungsniveau bei den Steuersätzen zwar kein rechtliches, aber ein<br />

politisches Hemmnis für nationale Alleingänge bei der Erhöhung der<br />

Treibstoffbesteuerung. Die EU-Kommission verfolgt hier aber weiterhin das Ziel einer<br />

vollständigen Harmonisierung.

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