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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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Fünfjahresplan, der wiederum den Rahmen für die jährliche Straßenbauplanung bildet.<br />

Der Straßenbauplan, der als Anlage zum B<strong>und</strong>eshaushaltsgesetz von B<strong>und</strong>estag <strong>und</strong><br />

B<strong>und</strong>esrat beschlossen wird <strong>und</strong> Gesetzesrang hat, benennt die auszuführenden<br />

Einzelmaßnahmen <strong>und</strong> veranschlagt die dafür notwendigen Mittel in Kapitel 1210 des<br />

B<strong>und</strong>eshaushalts. Erst der jährliche Straßenbauplan stellt somit eine<br />

haushaltsrechtliche Ermächtigung zur Leistung der geplanten Infrastrukturausgaben<br />

dar.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist die B<strong>und</strong>esverkehrswegeplanung von einer problematischen<br />

Inkongruenz von Bedarfsfeststellung <strong>und</strong> Finanzierung geprägt: die Länder melden<br />

einen Bedarf an Fernstraßen an, dessen Finanzierung dann in großen Teilen vom<br />

B<strong>und</strong> getragen wird. Für die Länder ergibt sich hieraus ein struktureller Anreiz zu einer<br />

überhöhten Bedarfsanmeldung. Dabei melden die Länder neben Strecken mit<br />

Fernstraßenfunktion zunehmend auch solche von überwiegend regionaler oder<br />

örtlicher Bedeutung an. Neben funktionalen Erfordernissen treten zunehmend<br />

regionalökonomische Interessen der Länder <strong>und</strong> Gemeinden bei der<br />

Bedarfsanmeldung in den Vordergr<strong>und</strong> (B<strong>und</strong>esbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der<br />

Verwaltung, 2004).<br />

Verwaltung <strong>und</strong> Vollzug<br />

103. Die Zuständigkeit für den Vollzug des <strong>Straßenverkehr</strong>srechts sowie<br />

verkehrsrelevanter <strong>Umwelt</strong>gesetze <strong>und</strong> -vorschriften liegt bei den B<strong>und</strong>esländern.<br />

Darüber hinaus sind sie im Wege der Auftragsverwaltung (Art. 90 II GG) für den Bau<br />

<strong>und</strong> die Verwaltung der B<strong>und</strong>esfernstraßen verantwortlich. Letzteres bedeutet, dass die<br />

Länder die Planung <strong>und</strong> Durchführung konkreter Bau- <strong>und</strong> Erhaltungsmaßnahmen in<br />

eigener Verantwortung vornehmen, während der B<strong>und</strong> für die Finanzierung dieser<br />

Maßnahmen zuständig ist.<br />

Auch die Auftragsverwaltung im B<strong>und</strong>esfernstraßenbau weist einige Schwachstellen<br />

auf, die in jüngster Zeit verstärkt kritisiert worden sind (s. insbesondere<br />

B<strong>und</strong>esbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, 2004). Hauptkritikpunkt ist,<br />

dass bei der Auftragsverwaltung die Finanzierungszuständigkeit <strong>und</strong> die<br />

Verwaltungszuständigkeit nicht auf derselben Ebene angesiedelt, sondern zwischen<br />

der B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Landesebene aufgeteilt sind. Durch den erheblichen Spielraum der<br />

Straßenbaubehörden der Länder bei der Planung <strong>und</strong> Durchführung konkreter<br />

Baumaßnahmen entsteht ein Anreiz für Länder <strong>und</strong> Gemeinden, ihre eigenen<br />

konjunkturpolitischen <strong>und</strong> regionalökonomischen Interessen auf Kosten des B<strong>und</strong>es zu<br />

verwirklichen. So stellt der B<strong>und</strong>esbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung<br />

in einem aktuellen Gutachten fest, "dass insbesondere bei B<strong>und</strong>esstraßen zu<br />

aufwändig <strong>und</strong> über das Notwendige hinaus geplant <strong>und</strong> gebaut wird"

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