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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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sowie als zentrale Koordinationsinstanz für deren Aufbau von entscheidender<br />

Bedeutung (MAYNTZ <strong>und</strong> SCHNEIDER, 1995, S. 77 ff.). Gerade hierdurch ist das<br />

Risiko von Ineffizienzen <strong>und</strong> der Einflussnahme durch staatsnahe Wirtschaftssektoren<br />

auf die staatliche Politik allerdings auch besonders groß. Inzwischen wird das<br />

staatliche Engagement bei den klassischen Verkehrsträgern Schiene, Straße oder<br />

Luftfahrt zwar eher reduziert <strong>und</strong> größere Teile der mit öffentlichen Mitteln aufgebauten<br />

Infrastruktur werden privatisiert. Gleichzeitig kristallisiert sich jedoch insbesondere vor<br />

dem Hintergr<strong>und</strong> einer Ökologisierung des Verkehrsbereichs ein möglicher Bedarf an<br />

neuen Infrastrukturleistungen heraus. Beispiele hierfür sind die zunehmend diskutierte<br />

mittel- bis langfristige Umstellung der Antriebstechnologien für Kraftfahrzeuge auf die<br />

Nutzung von Biomasse oder Wasserstoff (Kap. 7.4) oder die Einführung von<br />

telematischen Verkehrssystemen (Kap. 9.4). Eine alleine von der privaten Nachfrage<br />

getragene Entwicklung der notwendigen Infrastrukturen in diesen Bereichen ist<br />

aufgr<strong>und</strong> des hohen Investitionsbedarfs in keinem der genannten Fälle zu erwarten.<br />

Staatliche Akteure müssen daher frühzeitig entscheiden, ob die Umstellung auf neue<br />

Antriebstechnologien bzw. die verstärkte Anwendung von Telematik im<br />

Verkehrsbereich gr<strong>und</strong>sätzlich erwünscht sind. Ist dies der Fall, müssen langfristige<br />

Strategien zur Markteinführung entwickelt werden, die neben der finanziellen<br />

Förderung der notwendigen Infrastrukturentwicklung auch flankierende ökonomische<br />

<strong>und</strong> ordnungsrechtliche Maßnahmen enthalten.<br />

4.1.3 Verkehrspolitische Zuständigkeiten<br />

4.1.3.1 Verkehrspolitische Kompetenzverteilung in Deutschland<br />

99. Die verkehrspolitischen Zuständigkeiten sind in Deutschland auf die B<strong>und</strong>es-,<br />

Landes- <strong>und</strong> kommunale Ebene verteilt. Zu unterscheiden sind insbesondere die<br />

Zuständigkeiten für die Gesetzgebung, die Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen,<br />

die Bedarfsplanung sowie für die Durchführung von Infrastrukturmaßnahmen, die<br />

Verwaltung der Verkehrswege <strong>und</strong> den Vollzug des <strong>Straßenverkehr</strong>srechts.<br />

Gesetzgebung<br />

100. Die Gesetzgebungskompetenz ist im Verkehrsbereich vorrangig auf der<br />

B<strong>und</strong>esebene angesiedelt. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des B<strong>und</strong>es<br />

gilt in den Bereichen Luftverkehr <strong>und</strong> Eisenbahnen, sofern letztere ganz oder<br />

mehrheitlich im Eigentum des B<strong>und</strong>es stehen (Art. 73, Nr. 6 <strong>und</strong> 6a GG). In den<br />

Bereichen <strong>Straßenverkehr</strong> <strong>und</strong> Binnenschifffahrt gilt die konkurrierende Gesetzgebung,<br />

von der der B<strong>und</strong> bisher umfassend Gebrauch gemacht hat. Gegenstand der<br />

Gesetzgebung im Verkehrsbereich sind sowohl regulative Anforderungen an die<br />

Teilnahme am Verkehrsgeschehen (<strong>Straßenverkehr</strong>srecht, verkehrsbezogenes

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