Gleichstellung im Blick, Ausgabe 01/2017
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praxisnah ü kompakt ü rechtssicher<br />
<strong>Gleichstellung</strong><br />
<strong>im</strong> <strong>Blick</strong><br />
Chancengleichheit erfolgreich einfordern und durchsetzen<br />
Jetzt auch<br />
bei<br />
JANUAR 2<strong>01</strong>7<br />
Nr. 1<br />
Kontrollieren Sie Ihre<br />
Gedanken<br />
Negative Gedanken behindern uns –<br />
lesen Sie, wie Sie diese ausschalten.<br />
Seite 3<br />
Das sollten Sie beachten,<br />
wenn Sie Klage erheben<br />
Nutzen Sie Ihre Klagebefugnis nach<br />
dem Frauengleichstellungsrecht.<br />
Seiten 4–5<br />
Bestehen Sie auf einer<br />
angemessenen Ausstattung<br />
Lesen Sie hier, welche Rechte Sie in<br />
Bezug auf Ihre Ausstattung haben.<br />
Seite 7<br />
Jahresplanung 2<strong>01</strong>7<br />
Liebe <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte,<br />
liebe Frauenbeauftragte,<br />
zunächst wünsche ich Ihnen einen<br />
guten Rutsch in ein erfolgreiches und<br />
schönes Jahr 2<strong>01</strong>7.<br />
Wie wäre es, wenn Sie die noch ruhige<br />
Zeit zum Jahresbeginn nutzen, um Ihre<br />
Jahresplanung und Ziele festzulegen?<br />
Mir persönlich macht das <strong>im</strong>mer viel<br />
Spaß und gibt mir neuen Schwung und<br />
Energie für das bevorstehende Jahr.<br />
Am besten planen Sie in kleinen Schritten,<br />
wie etwa: Was soll <strong>im</strong> 1. Quartal erledigt<br />
sein? Was steht für das 2. Quartal<br />
an? So unterteilen Sie das Jahr in überschaubare<br />
Einheiten und können am<br />
Quartalsende überprüfen, ob Sie Ihre<br />
Ziele erreicht haben. Oder reflektieren,<br />
warum es nicht geklappt hat. Ich wünsche<br />
Ihnen viel Erfolg dabei.<br />
Beste Grüße aus Bremen<br />
Ihre<br />
Inge Horstkötter, Rechtsanwältin und<br />
Chefredakteurin<br />
Personalgespräch: Ihre kranken<br />
Kolleginnen müssen nicht teilnehmen<br />
Ihr Arbeitgeber ordnet ein Personalgespräch an – und das, obwohl die betroffene Kollegin<br />
krankgeschrieben ist. Muss die Beschäftigte trotz Krankheit hingehen? Mit so einem Fall hat<br />
sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) jüngst auseinandergesetzt und die Teilnahmepflicht des<br />
Beschäftigten grundsätzlich verneint (2.11.2<strong>01</strong>6, Az. 10 AZR 596/15).<br />
Das BAG führte in seiner Begründung hierzu<br />
aus, dass während einer Arbeitsunfähigkeit die<br />
Verpfl ichtung zur Leistungserbringung wegfalle.<br />
Deshalb sei der Arbeitnehmer grundsätzlich<br />
nicht verpfl ichtet, <strong>im</strong> Betrieb zu erscheinen und<br />
die mit der Arbeit <strong>im</strong> Zusammenhang stehende<br />
Nebenpfl icht, nämlich die Teilnahme am Personalgespräch,<br />
zu erbringen.<br />
Teilnahmepflicht in Ausnahmefällen<br />
Aber keine Regel ohne Ausnahme: Das BAG betonte,<br />
dass es dem Arbeitgeber nicht schlechthin<br />
verwehrt sei, mit dem erkrankten Arbeitnehmer<br />
ein Gespräch zu führen, um die weiteren<br />
Möglichkeiten seiner Beschäftigung auszuloten.<br />
Vo raussetzung sei aber hierfür, dass der Arbeitgeber<br />
ein berechtigtes Interesse an diesem<br />
Gespräch aufzeigen könne. Der Arbeitnehmer<br />
müsse allerdings auch in so einem Fall grundsätzlich<br />
nicht <strong>im</strong> Betrieb erscheinen. Dies sei nur<br />
der Fall, wenn das Erscheinen dort aus betrieblichen<br />
Gründen unverzichtbar sei. Ein Telefonat<br />
sei in der Regel ausreichend.<br />
Das bedeutet diese Entscheidung<br />
für Sie<br />
Erkrankte Kolleginnen müssen grundsätzlich<br />
nicht zu Personalgesprächen in der Dienststelle<br />
erscheinen. Etwas anderes gilt nur, wenn der<br />
Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an dem<br />
Gespräch darlegen kann. Zudem müssen zwingende<br />
dienstliche Gründe es erfordern, dass das<br />
Gespräch vor Ort stattfi ndet. Das wird aber eher<br />
selten der Fall sein.<br />
Beschäftigungsverbot: Kolleginnen<br />
erhalten Gehalt ab dem 1. Tag<br />
Ihre Kolleginnen haben ab dem ersten Tag ihres Arbeitsvertrags Anspruch auf Gehalt, auch wenn<br />
sie wegen eines Beschäftigungsverbots gar nicht arbeiten konnten. Dies entschied das Landesarbeitsgericht<br />
(LAG) Berlin-Brandenburg (30.9.2<strong>01</strong>6, Az. 9 Sa 917/16).<br />
Rechtsanwältin<br />
Inge Horstkötter<br />
vertritt seit Jahren<br />
Frauen- und <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />
vor Gericht und berät<br />
sie erfolgreich bei ihrer<br />
Arbeit.<br />
www.rain-horstkoetter.de<br />
horstkoetter@gleichstellung-<strong>im</strong>-blick.de<br />
Der Fall: Mitarbeiterin erhielt vor<br />
Arbeitsantritt ein Beschäftigungsverbot<br />
Ein Arbeitgeber vereinbarte <strong>im</strong> November<br />
2<strong>01</strong>5 mit einer Beschäftigten einen Arbeitsvertrag<br />
mit Arbeitsaufnahme zum 1.1.2<strong>01</strong>6.<br />
Im Dezember 2<strong>01</strong>5 erhielt die Mitarbeiterin<br />
wegen einer schwierigen Schwangerschaft<br />
ein Beschäftigungsverbot. Sie konnte daher<br />
das Arbeitsverhältnis nicht wie vereinbart zum<br />
1.1.2<strong>01</strong>6 beginnen.<br />
Der Arbeitgeber verweigerte die Gehaltszahlung,<br />
da die Beschäftigte ja keine Arbeitsleistung<br />
erbracht hatte. Sie erhob Zahlungsklage und berief<br />
sich auf § 11 Mutterschutzgesetz (MuSchG).<br />
Fortsetzung auf Seite 2 <br />
1
AKTUELLES FÜR IHRE GLEICHSTELLUNGSARBEIT<br />
Fortsetzung von Seite 1 unten<br />
Das Arbeitsgericht (ArbG) in der 1. Instanz hatte die Klage abgewiesen.<br />
Die Entscheidung: Beschäftigte hat Anspruch auf Gehalt<br />
Das LAG in der 2. Instanz sah die Rechtslage anders als das ArbG:<br />
Es gab der Beschäftigten recht und verurteilte den Arbeitgeber zur<br />
Zahlung.<br />
Die Richter führten in ihren Urteilsgründen aus, dass die Zahlung von<br />
Arbeitsentgelt in diesem Fall nicht von der tatsächlichen Erbringung<br />
der Arbeitsleistung abhängig sei. Es komme vielmehr nur auf das<br />
bestehende Arbeitsverhältnis und darauf an, dass die Arbeitsleistung<br />
wegen des Beschäftigungsverbots von der Mitarbeiterin nicht erbracht<br />
werden könnte.<br />
Das Gericht führte weiter aus, dass der Arbeitgeber durch die Zahlung<br />
zudem nicht unverhältnismäßig belastet werde, da ihm durch das existierende<br />
Umlageverfahren die Entgeltfortzahlung für die Beschäftigte<br />
<strong>im</strong> vollen Umfang erstattet werde.<br />
Hinweis: Revision ist zugelassen<br />
Das LAG hat in seinem Urteil die Revision zugelassen, das heißt,<br />
prinzipiell kann es noch zu einer Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht<br />
kommen. Ich werde Sie hierzu auf dem Laufenden halten.<br />
Das bedeutet diese Entscheidung für Sie<br />
Beschäftigte, die einen Arbeitsvertrag unterzeichnet haben und zwischen<br />
Unterzeichnung und Arbeitsantritt ein Beschäftigungsverbot<br />
erhalten, müssen vom Arbeitgeber bezahlt werden, auch wenn sie<br />
gar nicht arbeiten dürfen. Sie können sich auf § 11 MuSchG berufen.<br />
Grundsätzlich ist gemäß § 11 MuSchG das in den letzten 3 Monaten<br />
bzw. den letzten 13 Wochen erzielte Arbeitsentgelt für die Entgeltfortzahlung<br />
bei einem Beschäftigungsverbot zugrunde zu legen. Wurde<br />
wie in diesem Fall noch kein Gehalt gezahlt, so muss nach meiner<br />
Auffassung das vertraglich vereinbarte Entgelt als Grundlage der Entgeltfortzahlung<br />
nach § 11 MuSchG herangezogen werden.<br />
Meine Empfehlung<br />
Weisen Sie Personalverwaltung und Beschäftigte<br />
auf die Zahlungspflicht hin<br />
Sie sollten, falls so ein Fall bei Ihnen in der Dienststelle auftritt,<br />
sowohl die Personalverwaltung als ggf. auch die Beschäftigten<br />
auf die Pflicht des Arbeitgebers zur Gehaltszahlung<br />
auch ohne Arbeitsleistung hinweisen. Veröffentlichen<br />
Sie diese Entscheidung an Ihrem Schwarzen Brett oder auf<br />
Ihrer Intranetseite.<br />
Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz wird reformiert<br />
Nun ist es auch in Niedersachsen bald so weit wie in anderen Bundesländern – die Reform des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes<br />
(NGG) kommt! Am 23.7.2<strong>01</strong>6 ist der Reformentwurf vom Kabinett in die Verbandsanhörung gegeben worden.<br />
Reform soll NGG zum schlagkräftigen Instrument machen<br />
Die niedersächsische Frauenministerin machte deutlich, dass das NGG<br />
stärker als bisher zu einem „schlagkräftigen Instrument der Frauenförderung“<br />
werden soll. Welche Änderungen in Niedersachsen anvisiert<br />
wurden, habe ich Ihnen in der folgenden Übersicht zusammengestellt.<br />
Übersicht: Reform des NGG<br />
‣ ØStärkung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit<br />
‣ ØErstattung von Lehrgangs- und Reisekosten für beurlaubte<br />
Beschäftigte<br />
‣ ØVorrang von Teilzeitbeschäftigten bei der Aufstockung ihrer<br />
Stunden<br />
‣ ØVorrang von Beurlaubten bei der Stellenbesetzung, wenn diese<br />
vorzeitig aus der Beurlaubung zurückkehren<br />
‣ ØStärkung der Rechte der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten<br />
‣ ØKlagebefugnis der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten<br />
‣ ØLetztentscheidung über das Veto der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten<br />
durch die Aufsichtsbehörde<br />
Die anvisierten Änderungen <strong>im</strong> Rahmen der Reform des NGG stellen<br />
für Niedersachsen sicherlich einen Fortschritt dar – ist das bisherige<br />
und noch geltende Recht doch wenig schlagkräftig. Die hier angedachten<br />
Regelungen gehen jedoch keineswegs über andere <strong>Gleichstellung</strong>sgesetze<br />
hinaus; Niedersachsen zieht da aus meiner Sicht<br />
nur gleichstellungsrechtlich nach und übern<strong>im</strong>mt die bundesweiten<br />
Standards zur <strong>Gleichstellung</strong>.<br />
Das Gesetz ist <strong>im</strong>mer noch <strong>im</strong> Anhörungsverfahren, ich werde Sie<br />
darüber informieren, wie es in Niedersachsen gleichstellungsrechtlich<br />
weitergeht.<br />
Meine Empfehlung<br />
Behalten Sie den Gesetzgebungsprozess <strong>im</strong> Auge<br />
Sind Sie <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte in Niedersachsen, sollten<br />
Sie das Gesetzgebungsverfahren gut <strong>im</strong> <strong>Blick</strong> behalten. Für Sie<br />
wird sich einiges zum Positiven ändern.<br />
Der Gender-Gedanke in den Kommunen – erster Gender Award vergeben<br />
Verschiedenste Kommunen in der Bundesrepublik haben sich um<br />
den „Gender Award – Kommune mit Zukunft“ beworben. Ausgeschrieben<br />
wurde dieser Preis von der Bundesarbeitsgemeinschaft<br />
kommunaler Frauen- und <strong>Gleichstellung</strong>sbüros unter der Schirmherrschaft<br />
von Familienministerin Manuela Schwesig.<br />
Auszeichnung für vorbildliche <strong>Gleichstellung</strong>sarbeit<br />
Aber wer machte das Rennen um den Preis für vorbildliche kommunale<br />
<strong>Gleichstellung</strong>sarbeit? Sieger war die Stadt Freiburg <strong>im</strong><br />
Breisgau. Auf Platz 2 findet sich Köln. Die Stadt Herten belegt den<br />
3. Platz, Osnabrück und der Landkreis Heidekreis teilen sich Platz 4.<br />
2 praxisnah ü kompakt ü rechtssicher Geichstellung <strong>im</strong> <strong>Blick</strong> • Januar 2<strong>01</strong>7
PRAKTISCHE GLEICHSTELLUNGSARBEIT<br />
„Heute ist nicht mein Tag“: Vermeiden Sie solche Gedanken<br />
Geht es Ihnen manchmal auch so? Sie stehen morgens auf, stolpern schon <strong>im</strong> Flur über die Spielsachen Ihrer Kinder, verschütten den<br />
Kaffee be<strong>im</strong> Frühstück, stehen <strong>im</strong> Stau usw. Unweigerlich denkt man in solchen Lebenssituationen: „Heute ist nicht mein Tag.“ Diese<br />
Gedanken sollten Sie – nach Meinung von Expertinnen – vermeiden. Warum, habe ich Ihnen hier zusammengestellt.<br />
Die Macht negativer Gedanken<br />
Wenn Menschen sich in einer Spirale negativer Gedanken befinden,<br />
realisieren sie auch häufig ihre Negativfantasien. Self-fulfilling prophecy<br />
oder selbsterfüllende Prophezeiung, so nennen Expertinnen dies.<br />
Ärgerlich ist bei negativen Gedanken auch, dass Sie sich selbst damit<br />
schwächen und keineswegs nutzen. Wenn etwas Negatives Sie<br />
beschäftigt, wird es Ihre Energie binden. Die fehlt Ihnen dann für die<br />
Bewältigung anderer Aufgaben.<br />
Meine Empfehlung<br />
Beobachten Sie Ihre Gedanken<br />
Beobachten Sie einmal einen Tag lang, welche Negativgedanken<br />
Ihren Alltag best<strong>im</strong>men. Sie werden sicherlich überrascht<br />
sein, wie häufig das der Fall ist.<br />
Akzeptieren Sie Ihre Befindlichkeiten<br />
Wie aber kann man Negativgedanken abstellen oder umwandeln?<br />
Hier geben Expertinnen den aus meiner Sicht guten Rat, diese erst<br />
mal nur zu beobachten und die damit einhergehenden Befindlichkeiten<br />
zu akzeptieren.<br />
Verändern Sie diese Gedanken<br />
Haben Sie beobachtet, dass sich Negativgedanken mal wieder auf<br />
Ihre Psyche und auch ggf. Ihre körperlichen Befindlichkeiten auswirken,<br />
sollten Sie versuchen, sich ein Stück weit von diesen Gedanken<br />
zu distanzieren. Und zwar indem Sie sich beispielsweise klarmachen,<br />
dass dies nur ein Gedanke ist, der auch wieder geht.<br />
Sehen Sie auch Negatives mit Humor<br />
Oder aber: Unterlegen Sie den Gedanken humoristisch, das heißt, gewinnen<br />
Sie eine andere innere Einstellung zur Situation: „Was wohl<br />
heute noch alles schiefgeht – ich bin gespannt, was das Leben mir<br />
noch so bietet.“ Entscheidend ist hier, aus der Negativperspektive<br />
auszusteigen und sich nicht von negativen Vorstellungen gefangen<br />
nehmen und blockieren zu lassen.<br />
Fazit<br />
Die innere Haltung spielt eine entscheidende Rolle<br />
Aus meiner Sicht spielt bei Alltagsproblemen <strong>im</strong>mer die innere,<br />
eigene Haltung zu der Störung eine ganz wesentliche Rolle.<br />
Gehen Sie leicht und opt<strong>im</strong>istisch durch den Alltag, so werden<br />
Sie kleinere Störungen, wie den Stau, den verschütteten Kaffee<br />
am Morgen und Ähnliches, locker ertragen können, ohne<br />
dass diese Missgeschicke Sie groß bei Ihrer Aufgabenerfüllung<br />
beeinflussen.<br />
Sind Sie hingegen ohnehin schon schlecht gelaunt wegen der vielen<br />
kleinen Störungen des Alltags und von Negativgedanken und Gefühlen<br />
gebeutelt, verschl<strong>im</strong>mert sich die Situation meist noch und raubt<br />
Ihnen viel Energie. Beobachten Sie dies einmal selbst.<br />
Sind Sie überlastet? So lernen Sie zu delegieren<br />
Häufig erzählen mir <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte, dass sie die tägliche Arbeit einfach nicht mehr bewältigen können. Vielfältige Umstrukturierungsprozesse<br />
und Veränderungen führen dazu, dass sie sich ständig arbeitsüberlastet fühlen. Hier kann es helfen, Aufgaben zu delegieren.<br />
Verschiedene verborgene Hindernisse halten Menschen oft davon ab,<br />
Aufgaben rechtzeitig zu delegieren. Welche das sein können, habe ich<br />
Ihnen in der folgenden Übersicht zusammengestellt.<br />
Übersicht: Hindernisse be<strong>im</strong> Delegieren<br />
‣ Ødie Annahme, dass das Arbeitsergebnis am besten ist, wenn<br />
frau die Arbeit selbst macht<br />
‣ Ødie Angst, dass die andere die Arbeit besser machen könnte<br />
‣ Ødie Befürchtung, dass frau die „Suppe auszulöffeln“ hat, wenn<br />
etwas schiefgeht<br />
‣ Øfrau (allein) beherrscht die Arbeit aus dem Effeff<br />
‣ Øes kostet viel weniger Zeit, die Arbeit selbst zu erledigen, als sie<br />
jemandem zu erklären oder beizubringen<br />
All diese Hindernisse können dazu führen, dass Sie Arbeiten, die auch<br />
Ihre Mitarbeiterin oder Sekretärin erledigen könnte, nicht delegieren,<br />
sondern selbst erledigen. Mit der Konsequenz, dass Sie unter einem<br />
ständig hohen Arbeitsdruck stehen.<br />
Testen Sie einmal Ihre Delegationskompetenz anhand unseres kleinen<br />
Tests.<br />
Kleiner Test: Kann ich delegieren?<br />
Prüfpunkte Ja Nein<br />
Ich delegiere Arbeit gern an meine Mitarbeiterin. <br />
Mir ist klar, welche Aufgaben ich delegieren kann und<br />
welche nicht.<br />
<br />
Ich gehe davon aus, dass meine Mitarbeiterin nach guter<br />
Einarbeitung best<strong>im</strong>mte Aufgaben genauso gut erledigen <br />
kann wie ich.<br />
Ich weiß, dass meine Mitarbeiterin mich informiert,<br />
wenn sie von einer Aufgabe überfordert ist oder nicht <br />
weiterkommt.<br />
Wenn Sie alle Aussagen mit „Ja“ bestätigen können, müssen Sie sich<br />
über Ihre Delegationskompetenz keine Sorgen machen. Haben Sie<br />
„Nein“ angekreuzt, sollten Sie überlegen, woran es liegt, dass Sie hier<br />
ein Problem mit der Delegation haben.<br />
3
DIE KLAGEBEFUGNIS<br />
Das sollten Sie beachten, wenn Sie Klage erheben wollen<br />
Immer wieder erlebe ich es, dass eine zu klärende Rechtsfrage auf dem Klageweg nicht durchgesetzt werden kann, weil die notwendigen<br />
formellen Voraussetzungen von <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten nicht beachtet worden sind. Was Sie <strong>im</strong> Vorfeld einer Klage nach den Frauengleichstellungsgesetzen<br />
zu beachten haben und wie dann das Klageverfahren vonstattengeht, habe ich Ihnen hier zusammengestellt.<br />
Klagebefugnis findet sich in einer Vielzahl der<br />
Frauengleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder<br />
Lange Zeit hat nur das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) den<br />
<strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten erlaubt, eine Klage vor dem Verwaltungsgericht<br />
zu erheben, wenn sie sich als <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />
einer Bundesbehörde in ihren Rechten verletzt fühlte. Dies hat sich<br />
mit der Reform der Frauengleichstellungsgesetze der Länder in den<br />
letzten Jahren stark verändert. Nunmehr hat eine Vielzahl der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten,<br />
die nach Landesrecht arbeiten, ebenfalls die<br />
Möglichkeit, Klage zu erheben, wenn sie sich in ihren Rechten verletzt<br />
fühlen oder aber kein dem Gesetz entsprechender <strong>Gleichstellung</strong>splan<br />
aufgestellt worden ist.<br />
Klage erheben können Sie nur, wenn Ihre Rechte<br />
verletzt sind<br />
Ein großes Missverständnis in der Praxis ist folgendes: Viele <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />
und auch Personalverwaltungen gehen davon aus,<br />
dass <strong>im</strong>mer dann, wenn das <strong>Gleichstellung</strong>srecht verletzt wird, Klage<br />
von der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten erhoben werden kann. Dies ist<br />
aber tatsächlich nicht der Fall. Die folgenden Beispiele sollen Ihnen<br />
dies verdeutlichen.<br />
Beispiel 1: Die Ausschreibung entspricht nicht dem<br />
Frauengleichstellungsgesetz<br />
Ihre Dienststelle hat eine Ausschreibung verfasst und vergessen, darauf<br />
hinzuweisen, dass die Stelle auch in Teilzeitarbeit ausgeübt werden<br />
kann. Das Frauengleichstellungsgesetz sieht vor (z. B. § 6 BGleiG),<br />
dass jede Stelle auch in Teilzeit auszuschreiben ist.<br />
Sie haben hier keine Klagemöglichkeit, da nur das <strong>Gleichstellung</strong>srecht<br />
nicht eingehalten worden ist und nicht Ihre Rechte als <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />
verletzt wurden. Sie könnten hier nur einen Einspruch<br />
einlegen, weiteren Einfluss haben Sie nicht.<br />
Beispiel 2: Sie sind nicht an einer Stellenausschreibung<br />
beteiligt worden<br />
In Ihrer Dienststelle wird die Position des Geschäftsführers ausgeschrieben.<br />
Die Personalverwaltung hat Sie an der Ausschreibung nicht<br />
beteiligt. Sie hatten keine Gelegenheit, zur Ausschreibung Stellung<br />
zu nehmen bzw. einen Einspruch einzulegen, da Sie der Auffassung<br />
waren, dass die Regelungen zur Ausschreibung nicht eingehalten<br />
wurden. Die Ausschreibung wurde schlicht ohne Ihre Hinzuziehung<br />
veröffentlicht.<br />
Sie haben hier wie in Beispiel 1 natürlich zunächst die Möglichkeit,<br />
Einspruch einzulegen. Dann können Sie aber, wenn Ihr Einspruch<br />
erfolglos bleibt und auch eine außergerichtliche Einigung nichts geändert<br />
hat, Klage be<strong>im</strong> Verwaltungsgericht erheben und feststellen<br />
lassen, dass Ihre Rechte verletzt worden sind.<br />
Sollte bis dahin über Ihren Einspruch nicht entschieden worden sein,<br />
können Sie 3 Monate nach Einlegung des Einspruchs Untätigkeitsklage<br />
be<strong>im</strong> Verwaltungsgericht stellen.<br />
Meine Empfehlung<br />
Prüfen Sie zunächst <strong>im</strong>mer, ob der jeweilige Fall auch<br />
klagefähig ist<br />
Sie müssen in jedem Einzelfall prüfen, ob der jeweilige Verstoß<br />
tatsächlich auch klagefähig ist, also Ihre Rechte – und nicht<br />
nur schlicht <strong>Gleichstellung</strong>srecht – verletzt sind.<br />
Prozessvoraussetzungen: erfolgloser Einspruch,<br />
Widerspruch oder Beanstandung<br />
Regelmäßig muss, damit überhaupt der Klageweg beschritten werden<br />
kann, davor der Einspruch, Widerspruch oder die Beanstandung<br />
negativ beschieden worden sein. Das heißt, Ihre Dienststelle oder die<br />
nächsthöhere Dienststelle (je nach Gesetz unterschiedlich, wer über<br />
das Veto entscheidet) muss Ihr Veto abgewiesen haben bzw. diesem<br />
nicht gefolgt sein.<br />
Achtung: Wichtig ist hier für ein späteres Klageverfahren, tatsächlich<br />
schon <strong>im</strong> Einspruch klipp und klar zu benennen, gegen welche<br />
Norm die Dienststelle verstoßen hat. Der folgende Muster-Einspruch<br />
veranschaulicht Ihnen dies.<br />
Muster-Schreiben (Bundesbehörde):<br />
Einspruch gemäß § 33 BGleiG<br />
Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />
<strong>im</strong> Hause<br />
An die Dienststellenleitung<br />
<strong>im</strong> Hause<br />
<br />
Ort, Datum …<br />
Einspruch gemäß § 33 BGleiG<br />
Stellenausschreibung Geschäftsführer/Geschäftsführerin<br />
Sehr geehrte Frau Mustermann,<br />
hiermit lege ich form- und fristgerecht gegen die Stellenausschreibung<br />
vom 20.11.2<strong>01</strong>6 für die Position eines Geschäftsführers / einer<br />
Geschäftsführerin Einspruch gemäß § 33 BGleiG ein. Ich wurde an<br />
der Stellenausschreibung nicht beteiligt. Dies stellt einen Verstoß<br />
gegen § 32 BGleiG dar. Ich bitte um umgehende Wiederholung des<br />
Ausschreibungsverfahrens unter meiner Beteiligung.<br />
Auf die Fristen zur Entscheidung über den Einspruch weise ich hin,<br />
ebenso auf die Tatsache, dass der Einspruch aufschiebende Wirkung<br />
hat. Ich bitte, dies zu beachten.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />
4 praxisnah ü kompakt ü rechtssicher Geichstellung <strong>im</strong> <strong>Blick</strong> • Januar 2<strong>01</strong>7
DIE KLAGEBEFUGNIS<br />
Benennen Sie den Rechtsverstoß nicht, rätselt das Gericht, welches<br />
Ihrer Rechte denn nun verletzt worden sein soll, und könnte unter Umständen<br />
schon den Einspruch als unzulässig erachten. Deshalb ist es<br />
wichtig, klar zu benennen, mit welcher Handlung oder Unterlassung<br />
der Verstoß gegen Ihre Rechte gegeben ist.<br />
Ihr Veto muss erfolglos bleiben<br />
Als weitere Prozessvoraussetzung muss Ihr Veto erfolglos geblieben<br />
sein. Hier sind 2 Alternativen denkbar, die ich Ihnen in der Übersicht<br />
zusammengestellt habe.<br />
Übersicht: Einspruch bleibt erfolglos<br />
(Bundesbehörde)<br />
1. Alternative – keine Entscheidung über den Einspruch<br />
innerhalb der gesetzlichen Fristen: Sie können Untätigkeitsklage<br />
nach 3 Monaten erheben.<br />
2. Alternative – negative Entscheidung über den Einspruch:<br />
Sie können, nachdem Sie noch einmal einen außergerichtlichen<br />
Einigungsversuch unternommen und diesen<br />
schriftlich für gescheitert erklärt haben, innerhalb eines Monats<br />
Klage erheben.<br />
Beachten Sie etwaige Klagefristen<br />
Wenn Ihr Veto abgelehnt worden ist, muss nach einigen Frauengleichstellungsgesetzen<br />
eine Klagefrist eingehalten werden. Achten Sie<br />
strengstens darauf, diese Frist auch zu wahren. Denn verpassen Sie<br />
die Frist und reichen Sie die Klage auch nur einen Tag später ein, wird<br />
das Gericht sie wegen Fristversäumnis abweisen. Nach Bundesrecht<br />
beträgt die Klagefrist einen Monat, nachdem das Scheitern des außergerichtlichen<br />
Einigungsversuchs schriftlich erklärt worden ist.<br />
Meine Empfehlung<br />
Prüfen Sie, ob eine Klagefrist verankert ist<br />
Suchen Sie in den für Sie geltenden gesetzlichen Vorschriften<br />
die Regelung zur Klage heraus. Meistens heißt der Paragraf<br />
„Gerichtliches Verfahren“ oder „Rechtsschutz“. Hier müssten<br />
Sie die für Sie maßgebliche Frist finden. Ist keine geregelt, gibt<br />
es auch keine.<br />
In der folgenden Checkliste habe ich Ihnen zusammengefasst, an welche<br />
Formalien Sie denken müssen. Sie können diese nutzen, wenn Sie<br />
erwägen, eine Klage einzureichen.<br />
Checkliste: Alle Formalien bei Klageerhebung bedacht?<br />
Fragen Ja Nein<br />
Fristgerecht Einspruch erhoben? <br />
Verstoß <strong>im</strong> Einspruch benannt? <br />
Verletzung Ihrer Rechte? <br />
Falls nötig: außergerichtlichen Einigungsversuch<br />
unternommen?<br />
<br />
Falls nötig: Scheitern der außergerichtlichen Einigung<br />
schriftlich erklärt?<br />
<br />
Klagefrist eingehalten? <br />
Wenn Sie bei allen Fragen Ja ankreuzen konnten, dürfte Ihrer Klage in<br />
formaler Hinsicht nichts <strong>im</strong> Wege stehen.<br />
Falls Sie beschlossen haben, eine Anwältin mit der Vertretung zu<br />
beauftragen, sollten Sie die Unterlagen, die ich Ihnen in der folgenden<br />
Übersicht zusammengestellt habe, zum Beratungstermin<br />
mitnehmen.<br />
Übersicht: Unterlagen zur Klageerhebung<br />
‣ ØEinspruchsschreiben<br />
‣ Øablehnender Bescheid der Dienststelle<br />
‣ ØProtokoll zum außergerichtlichen Einigungsversuch (soweit<br />
vorhanden)<br />
‣ ØErklärung, dass der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert<br />
ist<br />
‣ ØUnterlagen zum Rechtsverstoß (z. B. die Ausschreibung und<br />
Ähnliches)<br />
Wenn Sie als <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte des Bundes tätig sind und<br />
überlegen, einen außergerichtlichen Einigungsversuch anzustoßen,<br />
können Sie das folgende Muster-Schreiben nutzen.<br />
Muster-Schreiben (Bundesbehörde):<br />
Außergerichtlicher Einigungsversuch<br />
Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />
<strong>im</strong> Hause<br />
An die Dienststellenleitung<br />
<strong>im</strong> Hause<br />
<br />
Außergerichtlicher Einigungsversuch<br />
Sehr geehrte Frau … / Sehr geehrter Herr …,<br />
Ort, Datum …<br />
ich beziehe mich auf meinen Einspruch vom 20.10.2<strong>01</strong>6 bezüglich<br />
der Ausschreibung der Stelle eines Geschäftsführers / einer Geschäftsführerin.<br />
Dieser Einspruch wurde mit Schreiben vom 20.12.2<strong>01</strong>6<br />
abschlägig beschieden.<br />
Gemäß § 34 BGleiG muss ich, bevor ich Klage erheben kann, einen<br />
außergerichtlichen Einigungsversuch unternehmen. Ich schlage daher<br />
vor, dass wir uns zum außergerichtlichen Einigungsgespräch am<br />
10.1.2<strong>01</strong>7<br />
oder alternativ am 24.1.2<strong>01</strong>7 oder 27.1.2<strong>01</strong>7, jeweils um 10 Uhr, in<br />
meinem Besprechungsraum treffen.<br />
Ich hoffe, einer der Termine passt für Sie. Wenn nicht, bitte ich um<br />
alternative Vorschläge.<br />
Falls ich bis zum 2.1.2<strong>01</strong>7 nichts von Ihnen gehört haben sollte, gehe<br />
ich davon aus, dass Sie an einer außergerichtlichen Regelung nicht<br />
interessiert sind, und werde das Scheitern des außergerichtlichen<br />
Einigungsversuchs schriftlich erklären.<br />
Ich hoffe sehr, dass wir uns noch einvernehmlich einigen können; für<br />
ein Gespräch stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />
5
PRAKTISCHE FÄLLE<br />
Kleines Lexikon der<br />
<strong>Gleichstellung</strong><br />
Einigungsstelle<br />
Die Einigungsstelle ist Bestandteil<br />
des personalvertretungsrechtlichen<br />
und betriebsverfassungsrechtlichen<br />
Mitbest<strong>im</strong>mungsverfahrens. Das<br />
<strong>Gleichstellung</strong>srecht kennt eine Einigungsstelle<br />
als unabhängige Stelle<br />
nicht.<br />
Einberufung erfolgt durch<br />
eine Partei<br />
Die Einigungsstelle kann vom Personalrat<br />
oder auch vom Betriebsrat<br />
einberufen werden, wenn sich der<br />
Arbeitgeber und das Gremium nicht<br />
über den Umfang und die Ausgestaltung<br />
der Mitbest<strong>im</strong>mung einigen<br />
können.<br />
Ob ein Mitbest<strong>im</strong>mungsrecht des Gremiums<br />
besteht oder nicht, entscheidet<br />
nicht die Einigungsstelle, sondern dies<br />
entscheiden die Gerichte.<br />
Zusammensetzung: Beisitzer<br />
jeder Partei und eine<br />
unparteiische Vorsitzende<br />
Eine Einigungsstelle setzt sich aus<br />
einer unparteiischen Dritten als Vorsitzende<br />
und aus Beisitzern zusammen.<br />
Jede Partei kann die Zahl von 2 bis 3<br />
Beisitzern benennen. Die Vorsitzende<br />
ist insoweit „das Zünglein an der<br />
Waage“, wenn die Einigungsstelle<br />
eine Entscheidung treffen muss.<br />
Regelmäßig wird aber eine gütliche<br />
Lösung in der Einigungsstelle erzielt.<br />
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Unternehmensbereich des VNR Verlags für die<br />
Deutsche Wirtschaft AG, Theodor-HeussStraße<br />
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tkmmedia.de • ISSN 2191-7884 • Vorstand: Helmut<br />
Graf, Guido Ems, Frederik Palm • Herausgeberin:<br />
Denise Hartmann, Bonn • Chefredakteurin:<br />
Inge Horstkötter, RAin, Bremen • Produktmanagement:<br />
Linda S. Ababio, Bonn • Lektorat: Ulrike<br />
Floßdorf, Oberdürenbach • Layout: rheinschrift,<br />
Bad Herrenalb • Satz: Deinzer Grafik, Lüneburg •<br />
Druck: Paul Schürrle GmbH & Co. KG, Stuttgart •<br />
Erscheinungsweise: 12 x pro Jahr • Alle Angaben<br />
in „<strong>Gleichstellung</strong> <strong>im</strong> <strong>Blick</strong>“ wurden mit äußerster<br />
Sorgfalt ermittelt und überprüft. Sie basieren<br />
jedoch auf der Richtigkeit uns erteilter Auskünfte<br />
und unterliegen Veränderungen. Eine Gewähr<br />
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2<strong>01</strong>6/2<strong>01</strong>7 by TKMmed!a Mitbest<strong>im</strong>mung, Bonn,<br />
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gleichstellung-<strong>im</strong>-blick.de<br />
Muss Teilzeitarbeit in jedem Fall gewährt<br />
werden?<br />
Teilzeitarbeit sorgt in vielen Dienststellen <strong>im</strong>mer wieder für Spannungen: Sei es, dass sich die<br />
Vollzeitbeschäftigten über zu viel Arbeit beschweren oder dass die Umsetzung auch praktisch<br />
schwierig ist – so jedenfalls oft aus Sicht der Dienststelle. Ob Teilzeit <strong>im</strong>mer gewährt werden<br />
muss, das fragt sich eine Leserin.<br />
Frage einer Leserin:<br />
Ich bin <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte in einer Bundesbehörde. In einer Abteilung ist eine Vielzahl von<br />
Beschäftigten in Teilzeit tätig. Dies sorgt <strong>im</strong>mer wieder für Unmut bei den Vollzeitbeschäftigten,<br />
da diese dann in der übrigen Zeit, wenn die Teilzeitbeschäftigten nach Hause gegangen sind, Engpässe<br />
in deren Bereichen auffangen müssen, wie etwa Kundenbesuche, Telefonate, Eilsachen. Der<br />
Abteilungsleiter sprach sich deshalb gegen die weitere Gewährung von Teilzeitarbeit aus, als eine<br />
Beschäftigte einen entsprechenden Antrag wegen Kinderbetreuung stellte.<br />
Wie ist die rechtliche Situation? Muss Teilzeit gewährt werden, obgleich das schlechte St<strong>im</strong>mung<br />
in der Abteilung macht? Oder kann der Antrag tatsächlich abgelehnt werden?<br />
Rechtsanwältin Horstkötter antwortet:<br />
Gemäß § 18 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) ist Teilzeit <strong>im</strong>mer zu gewähren, wenn nicht zwingende<br />
dienstliche Belange gegen die Teilzeitarbeit sprechen. Die zwingenden dienstlichen Belange<br />
müssen so massiv sein, dass quasi die Dienstelle oder Abteilung stillsteht. Das wird man in Ihrem<br />
Fall kaum annehmen können. Insoweit wird weiterhin Teilzeitarbeit zu genehmigen sein, sofern die<br />
weiteren Voraussetzungen (familiäre Gründe oder Pflege) des § 18 BGleiG vorliegen. Die schlechte<br />
St<strong>im</strong>mung kann der Arbeitgeber letztlich ja dadurch beseitigen, indem er Stellenanteile zusammenfasst<br />
und diese befristet zur Vertretung der Teilzeitbeschäftigten neu besetzt.<br />
Vereinbarkeit von Beruf und Familie:<br />
Frage danach ist verboten<br />
Welche Fragen <strong>im</strong> Vorstellungsgespräch erlaubt sind, beschäftigt viele <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />
<strong>im</strong>mer wieder. So auch eine Leserin, die es mit folgender Situation zu tun hatte:<br />
Frage einer Leserin:<br />
Ich bin <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte in einer Landesbehörde in Hamburg. Im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs<br />
fragte der Personalleiter <strong>im</strong> Zusammenhang mit den Karrierewünschen der Kandidatinnen<br />
und Kandidaten <strong>im</strong>mer auch danach, wie sich diese Vorstellungen nach deren Auffassung<br />
am besten mit etwaigen Familienplanungen vereinbaren lassen, sprich: wie denn die Dienststelle<br />
dies hilfreich unterstützen könnte.<br />
Der Personalleiter begründet seine Fragestellung damit, dass er besonders daran interessiert sei,<br />
Frauen und Männern die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu ermöglichen, und dies schon <strong>im</strong><br />
Vorfeld signalisieren wolle. Wie ist dies rechtlich zu beurteilen? Ist eine solche Frage tatsächlich in<br />
diesem Kontext erlaubt?<br />
Rechtsanwältin Horstkötter antwortet:<br />
Nein, ganz eindeutig ist dies eine unzulässige Frage <strong>im</strong> Bewerbungsgespräch. Der Arbeitgeber darf<br />
schon aufgrund des Diskr<strong>im</strong>inierungsverbots nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz solche<br />
Fragen nicht stellen. Denn sie können sich in besonderer Weise auf Frauen negativ auswirken,<br />
da diese heute nach wie vor die Hauptfamilienpflichten übernehmen.<br />
Die Frage ist daher aus meiner Sicht geschlechtsdiskr<strong>im</strong>inierend.<br />
Bewerberinnen können diese Frage wahrheitswidrig beantworten oder auch gar nicht. Rechtlich<br />
gesehen bleibt hier eine Lüge folgenlos. Allerdings ist das in der Praxis oft gar nicht so einfach.<br />
6 praxisnah ü kompakt ü rechtssicher Geichstellung <strong>im</strong> <strong>Blick</strong> • Januar 2<strong>01</strong>7
IHRE RECHTE<br />
Ihr Arbeitgeber muss Sie angemessen ausstatten<br />
Sie kennen das vielleicht auch: Ihr Arbeitgeber verweigert Ihnen die amtsangemessene Ausstattung. Was Sie tun können, wenn ein solcher<br />
Antrag abgelehnt wird, lesen Sie <strong>im</strong> folgenden Fallbeispiel.<br />
Beispiel: Kostenübernahme für das Abonnement einer<br />
Fachzeitschrift wird abgelehnt<br />
Sie haben als <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte gemäß § 29 Abs. 1 Bundesgleichstellungsgesetz<br />
(BGleiG) einen Antrag auf Übernahme der<br />
Kosten für das Abonnement einer monatlichen Fachzeitschrift gestellt.<br />
Ihre Dienststelle lehnt die Kostenübernahme mit der Begründung ab,<br />
dass <strong>im</strong> Zuge der Sparmaßnahmen keine Mittel hierfür zur Verfügung<br />
stünden und <strong>im</strong> Übrigen das Abonnement viel zu teuer sei. Tatsächlich<br />
haben Sie sich aber <strong>im</strong> Vorfeld kundig gemacht und festgestellt, dass<br />
vergleichbare Produkte für Personal- und Betriebsräte genauso viel<br />
kosten und es auch kein anderes günstigeres Produkt gibt.<br />
Ihre Rechte nach den Frauengleichstellungsgesetzen<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG,<br />
29.6.1988, Az. 6 P 18.86) und auch Bundesarbeitsgerichts haben Interessenvertretungen<br />
Anspruch auf mindestens eine Fachzeitschrift,<br />
um sich stets auf dem Stand der neueren rechtlichen Entwicklungen zu<br />
halten. Dieses Recht muss unabhängig von der Größe der Dienststelle<br />
und Anzahl der Gremienmitglieder gewährt werden.<br />
Hierbei darf die Wahl der Fachzeitschrift wegen der Unabhängigkeit<br />
des Personalrats von der Dienststellenleitung nicht eingeschränkt werden.<br />
Eingeschränkt ist hier die freie Wahl nur durch eine ggf. gemeinsame<br />
Nutzung von Fachzeitschriften durch Personalverwaltung und<br />
Personalrat – und dies auch nur in kleineren Dienststellen.<br />
Für Sie als <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte muss dies analog gelten, erfordert<br />
doch auch Ihr Amt, dass Sie Ihre Kenntnisse stets aktualisieren.<br />
Und Sie sind gleichermaßen in Ihrer Geschäftsführung weisungsfrei<br />
und unabhängig wie der Personalrat auch.<br />
Das Kostenargument kann schon insoweit nicht greifen, als die Kosten<br />
für ein Abonnement regelmäßig so niedrig sind, dass sie zumindest<br />
in einer durchschnittlich großen Behörde/Dienststelle kaum ins<br />
Gewicht fallen.<br />
Ihre Handlungsmöglichkeiten: Veto einlegen<br />
Da Ihr Arbeitgeber sich kaum mit seiner Argumentation durchsetzen<br />
können wird, sollten Sie Ihr Veto (Einspruch bzw. Widerspruch oder<br />
Beanstandung) gegen die ablehnende Entscheidung einlegen. Verweisen<br />
Sie auch auf die Rechtsprechung des BVerwG, die für Sie als<br />
<strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte analog Anwendung fi nden muss.<br />
Bleibt Ihr Arbeitgeber stur und bei seiner ablehnenden Entscheidung,<br />
müssen Sie das weitere Verfahren des § 34 BGleiG und den Versuch<br />
einer außergerichtlichen Einigung durchführen. Scheitert auch dieser<br />
Versuch, müssen Sie das Scheitern der Einigung schriftlich erklären.<br />
Ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Erklärung, dass die außergerichtliche<br />
Einigung gescheitert ist, läuft eine einmonatige Klagefrist. Das<br />
heißt, Sie oder Ihre Anwältin müssen innerhalb eines Monats Klage<br />
be<strong>im</strong> Verwaltungsgericht erheben, um Ihren Anspruch durchzusetzen.<br />
Wenn Ihr Antrag abgelehnt wird, können Sie das folgende Muster-Schreiben<br />
für Ihren Einspruch nutzen.<br />
Muster-Schreiben (Bundesbehörde): Einspruch gegen die<br />
Ablehnung der angemessenen Ausstattung<br />
Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte – <strong>im</strong> Hause<br />
An die Dienststellenleitung – <strong>im</strong> Hause<br />
Einspruch gemäß § 33 BGleiG<br />
Sehr geehrte Frau …, / Sehr geehrter Herr …,<br />
Ort, Datum …<br />
ich beziehe mich auf Ihre Ablehnung vom 23.10.2<strong>01</strong>6 zu meinem<br />
Antrag auf die Kostenübernahme für das Fachmagazin „<strong>Gleichstellung</strong><br />
<strong>im</strong> <strong>Blick</strong>“.<br />
Form und fristgerecht lege ich hiermit<br />
Einspruch<br />
gemäß § 33 BGleiG ein.<br />
Sie führen in Ihrer Ablehnung aus, dass die Haushaltsmittel die Bewilligung<br />
nicht zuließen und <strong>im</strong> Übrigen die Zeitschrift zu teuer sei.<br />
Zunächst weise ich Sie darauf hin, dass vergleichbare Produkte für die<br />
Personalvertretung den gleichen Preis haben und günstigere Produkte<br />
nicht am Markt zu bekommen sind. Sie haben für eine solche Fachzeitschrift<br />
Haushaltsmittel einzustellen, gleichermaßen wie dies für die<br />
Personalvertretung geschieht.<br />
Nach der Rechtsprechung des BVerwG hat die Personalvertretung Anspruch<br />
auf eine Fachzeitschrift, Gleiches muss für die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />
gelten. Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte ist bekannterweise<br />
nach § 29 Abs. 1 BGleiG angemessen auszustatten. Zur angemessenen<br />
Ausstattung gehört eine Fachzeitschrift, wie oben ausgeführt.<br />
Ihre Ablehnung verstößt daher gegen § 29 Abs. 1 BGleiG.<br />
Deshalb beantrage ich, dem Einspruch abzuhelfen. Auf die Fristen zur<br />
Entscheidung über diesen Einspruch weise ich hin.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />
Werden Sie jetzt Mitglied der Gruppe „<strong>Gleichstellung</strong><br />
<strong>im</strong> <strong>Blick</strong>“ auf XING! Diskutieren Sie<br />
mit Gleichgesinnten Ihre wichtigen Themen rund um die <strong>Gleichstellung</strong>.<br />
Geben Sie Ihre Erfahrung weiter oder profi tieren Sie von<br />
der Erfahrung anderer. Wir freuen uns auf Sie!<br />
Termine/Seminare<br />
Rechtsanwältin Horstkötter, Bremen:<br />
17.+18.1.2<strong>01</strong>7: Pflegezeit und Familienpflegezeitgesetz<br />
www.rain-horstkoetter.de<br />
7
WICHTIGE URTEILE ZUR GLEICHSTELLUNG<br />
Unterschätzung der beruflichen Fähigkeiten – typisch Frau?<br />
Immer wieder höre ich in Seminaren, dass Frauen dazu neigen, ihre Fähigkeiten und Kompetenzen zu unterschätzen oder herunterzuspielen.<br />
„Ist das wirklich typisch Frau?“, frage ich mich dann <strong>im</strong>mer wieder. Eine aktuelle Studie scheint dies zu bestätigen.<br />
Ein Forschungsteam der Internationalen Hochschule Bad Honnef-Bonn<br />
untersuchte die Kompetenzen von über 1.000 Beschäftigten mit unterschiedlichen<br />
Funktionen und in unterschiedlichen Bereichen und<br />
Branchen. Ihr Ergebnis: Frauen trauen sich gerade in Bereichen, wo es<br />
um Strategie und extrovertiertes Auftreten geht, weitaus weniger zu als<br />
Männer. Männer dagegen neigen gerade in kommunikativen Bereichen<br />
dazu, sich zu überschätzen. Letzteres wundert mich nicht wirklich!<br />
Die Studie macht eins deutlich: Frauen gehen oft zu selbstkritisch<br />
mit sich um und werden von Kolleginnen und Kollegen sowie Vorgesetzten<br />
oft viel kompetenter und positiver wahrgenommen, als sie es<br />
selbst tun. Der Unterschied zwischen Selbst- und Fremdeinschätzung<br />
ist weitaus größer als bei den interviewten Männern. Sogar ihre Kompetenzen<br />
sind deutlich höher, als sie es selbst einschätzen. Als Folge<br />
dieser geringen Selbstwertschätzung werden Frauen häufig geringer<br />
entlohnt und haben schlechtere Karrierechancen, da sich dies natürlich<br />
auf ihre Selbstdarstellung in Bewerbungssituationen niederschlägt.<br />
Meine Empfehlung<br />
Weisen Sie in Bewerbungsgesprächen darauf hin, dass der<br />
erste Eindruck täuschen kann<br />
Die Studie überrascht mich nicht, erzählen mir doch in Seminaren<br />
<strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte genau dies <strong>im</strong>mer wieder.<br />
Weisen Sie daher in Beratungsrunden nach Vorstellungsgesprächen<br />
ruhig <strong>im</strong>mer wieder mal darauf hin, dass Frauen oft<br />
keine Selbstdarstellungskünstlerinnen sind. Ein 2. <strong>Blick</strong> kann<br />
hier vielleicht genauere Auskunft über die tatsächlichen Kompetenzen<br />
geben.<br />
Ihre verbeamteten Kolleginnen sind auch auf der Toilette<br />
unfallversichert<br />
Wann Unfallversicherungsschutz gegeben ist, damit beschäftigen sich die Gerichte <strong>im</strong>mer häufiger. So auch das Bundesverwaltungsgericht<br />
(BVerwG), das über den Unfallversicherungsschutz von Beamtinnen auf der Diensttoilette zu entscheiden hatte (17.11.2<strong>01</strong>6, Az. 2 C 17.16).<br />
Der Fall: Beamtin verletzte sich auf der Diensttoilette<br />
Eine Berliner Landesbeamtin verletzte sich auf der Diensttoilette<br />
schwer. Sie stieß mit dem Kopf gegen den Flügel eines Fensters und zog<br />
sich eine stark blutende Platzwunde zu. Das Land Berlin verweigerte<br />
die Anerkennung dieses Unfalls als Dienstunfall, da es davon ausging,<br />
dass der Toilettengang eine Privatangelegenheit sei und somit kein<br />
Unfallversicherungsschutz bestehe. Die Beamtin erhob daraufhin Klage<br />
be<strong>im</strong> Verwaltungsgericht (VG) Berlin. In der 1. Instanz verurteilte das<br />
VG Berlin das beklagte Land, den Unfall als Dienstunfall anzuerkennen.<br />
Daraufhin legte das Land Berlin Sprungrevision zum BVerwG ein.<br />
Die Entscheidung: Die Sprungrevision wurde<br />
zurückgewiesen und die Beamtin bekam recht<br />
Das BVerwG urteilte: Beamtinnen sind bei Unfällen, die sich in vom Arbeitgeber<br />
beherrschten Räumen ereignen, unfallversichert. Dies gelte insbesondere<br />
für den Dienstort, an dem die Beamtin nach den Vorgaben des<br />
Arbeitgebers ihre Dienstleistung zu erbringen habe, wenn dieser Dienstort<br />
zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehöre, so die Richter.<br />
Risiken, die sich während der Dienstzeit ergeben, seien dem Dienstherrn<br />
zuzurechnen, unabhängig davon, ob sich ein Unfall bei einer<br />
konkret dienstlichen Tätigkeit ereignet habe. Ausnahmen seien nur<br />
dann anzunehmen, wenn der Dienstherr die Tätigkeit verboten habe<br />
oder sie seinen wohlverstandenen Interessen zuwiderlaufe.<br />
Das bedeutet die Entscheidung für Sie in der Praxis<br />
In Ihrer Dienststelle muss zukünftig unterschieden werden, ob eine Beamtin<br />
oder eine Tarifbeschäftigte einen Unfall auf der Toilette erleidet.<br />
Die Beamtin ist unfallversichert, die Tarifbeschäftigte nicht. Bei Tarifbeschäftigten<br />
muss insoweit eine private Unfallversicherung einspringen.<br />
Meine Empfehlung<br />
Weisen Sie Beschäftigte auf diese Entscheidung hin<br />
Sie sollten verbeamtete Kolleginnen auf diese Entscheidung<br />
hinweisen; schließlich haben diese hieraus Ansprüche aus<br />
der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Mit Tarifbeschäftigten<br />
könnten Sie ggf. überlegen, ob diese sich nicht über eine private<br />
Unfallversicherung absichern sollten.<br />
Fazit<br />
In den Diensträumen sind verbeamtete Beschäftigte grundsätzlich<br />
unfallversichert<br />
Die Entscheidung ist überraschend, weil die Sozialgerichte bei<br />
der gesetzlichen Unfallversicherung die Sache anders beurteilen:<br />
nämlich dass auf der Toilette – anders als auf dem Weg zur<br />
Toilette – kein gesetzlicher Unfallschutz besteht.<br />
Das lesen Sie <strong>im</strong> Februar:<br />
• Schwierige Gespräche<br />
• Ihre Frauenversammlung<br />
• <strong>Gleichstellung</strong>srelevante Urteile<br />
8 praxisnah ü kompakt ü rechtssicher Geichstellung <strong>im</strong> <strong>Blick</strong> • Januar 2<strong>01</strong>7