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Gleichstellung im Blick, Ausgabe 01/2017

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praxisnah ü kompakt ü rechtssicher<br />

<strong>Gleichstellung</strong><br />

<strong>im</strong> <strong>Blick</strong><br />

Chancengleichheit erfolgreich einfordern und durchsetzen<br />

Jetzt auch<br />

bei<br />

JANUAR 2<strong>01</strong>7<br />

Nr. 1<br />

Kontrollieren Sie Ihre<br />

Gedanken<br />

Negative Gedanken behindern uns –<br />

lesen Sie, wie Sie diese ausschalten.<br />

Seite 3<br />

Das sollten Sie beachten,<br />

wenn Sie Klage erheben<br />

Nutzen Sie Ihre Klagebefugnis nach<br />

dem Frauengleichstellungsrecht.<br />

Seiten 4–5<br />

Bestehen Sie auf einer<br />

angemessenen Ausstattung<br />

Lesen Sie hier, welche Rechte Sie in<br />

Bezug auf Ihre Ausstattung haben.<br />

Seite 7<br />

Jahresplanung 2<strong>01</strong>7<br />

Liebe <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte,<br />

liebe Frauenbeauftragte,<br />

zunächst wünsche ich Ihnen einen<br />

guten Rutsch in ein erfolgreiches und<br />

schönes Jahr 2<strong>01</strong>7.<br />

Wie wäre es, wenn Sie die noch ruhige<br />

Zeit zum Jahresbeginn nutzen, um Ihre<br />

Jahresplanung und Ziele festzulegen?<br />

Mir persönlich macht das <strong>im</strong>mer viel<br />

Spaß und gibt mir neuen Schwung und<br />

Energie für das bevorstehende Jahr.<br />

Am besten planen Sie in kleinen Schritten,<br />

wie etwa: Was soll <strong>im</strong> 1. Quartal erledigt<br />

sein? Was steht für das 2. Quartal<br />

an? So unterteilen Sie das Jahr in überschaubare<br />

Einheiten und können am<br />

Quartalsende überprüfen, ob Sie Ihre<br />

Ziele erreicht haben. Oder reflektieren,<br />

warum es nicht geklappt hat. Ich wünsche<br />

Ihnen viel Erfolg dabei.<br />

Beste Grüße aus Bremen<br />

Ihre<br />

Inge Horstkötter, Rechtsanwältin und<br />

Chefredakteurin<br />

Personalgespräch: Ihre kranken<br />

Kolleginnen müssen nicht teilnehmen<br />

Ihr Arbeitgeber ordnet ein Personalgespräch an – und das, obwohl die betroffene Kollegin<br />

krankgeschrieben ist. Muss die Beschäftigte trotz Krankheit hingehen? Mit so einem Fall hat<br />

sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) jüngst auseinandergesetzt und die Teilnahmepflicht des<br />

Beschäftigten grundsätzlich verneint (2.11.2<strong>01</strong>6, Az. 10 AZR 596/15).<br />

Das BAG führte in seiner Begründung hierzu<br />

aus, dass während einer Arbeitsunfähigkeit die<br />

Verpfl ichtung zur Leistungserbringung wegfalle.<br />

Deshalb sei der Arbeitnehmer grundsätzlich<br />

nicht verpfl ichtet, <strong>im</strong> Betrieb zu erscheinen und<br />

die mit der Arbeit <strong>im</strong> Zusammenhang stehende<br />

Nebenpfl icht, nämlich die Teilnahme am Personalgespräch,<br />

zu erbringen.<br />

Teilnahmepflicht in Ausnahmefällen<br />

Aber keine Regel ohne Ausnahme: Das BAG betonte,<br />

dass es dem Arbeitgeber nicht schlechthin<br />

verwehrt sei, mit dem erkrankten Arbeitnehmer<br />

ein Gespräch zu führen, um die weiteren<br />

Möglichkeiten seiner Beschäftigung auszuloten.<br />

Vo raussetzung sei aber hierfür, dass der Arbeitgeber<br />

ein berechtigtes Interesse an diesem<br />

Gespräch aufzeigen könne. Der Arbeitnehmer<br />

müsse allerdings auch in so einem Fall grundsätzlich<br />

nicht <strong>im</strong> Betrieb erscheinen. Dies sei nur<br />

der Fall, wenn das Erscheinen dort aus betrieblichen<br />

Gründen unverzichtbar sei. Ein Telefonat<br />

sei in der Regel ausreichend.<br />

Das bedeutet diese Entscheidung<br />

für Sie<br />

Erkrankte Kolleginnen müssen grundsätzlich<br />

nicht zu Personalgesprächen in der Dienststelle<br />

erscheinen. Etwas anderes gilt nur, wenn der<br />

Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an dem<br />

Gespräch darlegen kann. Zudem müssen zwingende<br />

dienstliche Gründe es erfordern, dass das<br />

Gespräch vor Ort stattfi ndet. Das wird aber eher<br />

selten der Fall sein.<br />

Beschäftigungsverbot: Kolleginnen<br />

erhalten Gehalt ab dem 1. Tag<br />

Ihre Kolleginnen haben ab dem ersten Tag ihres Arbeitsvertrags Anspruch auf Gehalt, auch wenn<br />

sie wegen eines Beschäftigungsverbots gar nicht arbeiten konnten. Dies entschied das Landesarbeitsgericht<br />

(LAG) Berlin-Brandenburg (30.9.2<strong>01</strong>6, Az. 9 Sa 917/16).<br />

Rechtsanwältin<br />

Inge Horstkötter<br />

vertritt seit Jahren<br />

Frauen- und <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />

vor Gericht und berät<br />

sie erfolgreich bei ihrer<br />

Arbeit.<br />

www.rain-horstkoetter.de<br />

horstkoetter@gleichstellung-<strong>im</strong>-blick.de<br />

Der Fall: Mitarbeiterin erhielt vor<br />

Arbeitsantritt ein Beschäftigungsverbot<br />

Ein Arbeitgeber vereinbarte <strong>im</strong> November<br />

2<strong>01</strong>5 mit einer Beschäftigten einen Arbeitsvertrag<br />

mit Arbeitsaufnahme zum 1.1.2<strong>01</strong>6.<br />

Im Dezember 2<strong>01</strong>5 erhielt die Mitarbeiterin<br />

wegen einer schwierigen Schwangerschaft<br />

ein Beschäftigungsverbot. Sie konnte daher<br />

das Arbeitsverhältnis nicht wie vereinbart zum<br />

1.1.2<strong>01</strong>6 beginnen.<br />

Der Arbeitgeber verweigerte die Gehaltszahlung,<br />

da die Beschäftigte ja keine Arbeitsleistung<br />

erbracht hatte. Sie erhob Zahlungsklage und berief<br />

sich auf § 11 Mutterschutzgesetz (MuSchG).<br />

Fortsetzung auf Seite 2 <br />

1


AKTUELLES FÜR IHRE GLEICHSTELLUNGSARBEIT<br />

Fortsetzung von Seite 1 unten<br />

Das Arbeitsgericht (ArbG) in der 1. Instanz hatte die Klage abgewiesen.<br />

Die Entscheidung: Beschäftigte hat Anspruch auf Gehalt<br />

Das LAG in der 2. Instanz sah die Rechtslage anders als das ArbG:<br />

Es gab der Beschäftigten recht und verurteilte den Arbeitgeber zur<br />

Zahlung.<br />

Die Richter führten in ihren Urteilsgründen aus, dass die Zahlung von<br />

Arbeitsentgelt in diesem Fall nicht von der tatsächlichen Erbringung<br />

der Arbeitsleistung abhängig sei. Es komme vielmehr nur auf das<br />

bestehende Arbeitsverhältnis und darauf an, dass die Arbeitsleistung<br />

wegen des Beschäftigungsverbots von der Mitarbeiterin nicht erbracht<br />

werden könnte.<br />

Das Gericht führte weiter aus, dass der Arbeitgeber durch die Zahlung<br />

zudem nicht unverhältnismäßig belastet werde, da ihm durch das existierende<br />

Umlageverfahren die Entgeltfortzahlung für die Beschäftigte<br />

<strong>im</strong> vollen Umfang erstattet werde.<br />

Hinweis: Revision ist zugelassen<br />

Das LAG hat in seinem Urteil die Revision zugelassen, das heißt,<br />

prinzipiell kann es noch zu einer Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht<br />

kommen. Ich werde Sie hierzu auf dem Laufenden halten.<br />

Das bedeutet diese Entscheidung für Sie<br />

Beschäftigte, die einen Arbeitsvertrag unterzeichnet haben und zwischen<br />

Unterzeichnung und Arbeitsantritt ein Beschäftigungsverbot<br />

erhalten, müssen vom Arbeitgeber bezahlt werden, auch wenn sie<br />

gar nicht arbeiten dürfen. Sie können sich auf § 11 MuSchG berufen.<br />

Grundsätzlich ist gemäß § 11 MuSchG das in den letzten 3 Monaten<br />

bzw. den letzten 13 Wochen erzielte Arbeitsentgelt für die Entgeltfortzahlung<br />

bei einem Beschäftigungsverbot zugrunde zu legen. Wurde<br />

wie in diesem Fall noch kein Gehalt gezahlt, so muss nach meiner<br />

Auffassung das vertraglich vereinbarte Entgelt als Grundlage der Entgeltfortzahlung<br />

nach § 11 MuSchG herangezogen werden.<br />

Meine Empfehlung<br />

Weisen Sie Personalverwaltung und Beschäftigte<br />

auf die Zahlungspflicht hin<br />

Sie sollten, falls so ein Fall bei Ihnen in der Dienststelle auftritt,<br />

sowohl die Personalverwaltung als ggf. auch die Beschäftigten<br />

auf die Pflicht des Arbeitgebers zur Gehaltszahlung<br />

auch ohne Arbeitsleistung hinweisen. Veröffentlichen<br />

Sie diese Entscheidung an Ihrem Schwarzen Brett oder auf<br />

Ihrer Intranetseite.<br />

Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz wird reformiert<br />

Nun ist es auch in Niedersachsen bald so weit wie in anderen Bundesländern – die Reform des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes<br />

(NGG) kommt! Am 23.7.2<strong>01</strong>6 ist der Reformentwurf vom Kabinett in die Verbandsanhörung gegeben worden.<br />

Reform soll NGG zum schlagkräftigen Instrument machen<br />

Die niedersächsische Frauenministerin machte deutlich, dass das NGG<br />

stärker als bisher zu einem „schlagkräftigen Instrument der Frauenförderung“<br />

werden soll. Welche Änderungen in Niedersachsen anvisiert<br />

wurden, habe ich Ihnen in der folgenden Übersicht zusammengestellt.<br />

Übersicht: Reform des NGG<br />

‣ ØStärkung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit<br />

‣ ØErstattung von Lehrgangs- und Reisekosten für beurlaubte<br />

Beschäftigte<br />

‣ ØVorrang von Teilzeitbeschäftigten bei der Aufstockung ihrer<br />

Stunden<br />

‣ ØVorrang von Beurlaubten bei der Stellenbesetzung, wenn diese<br />

vorzeitig aus der Beurlaubung zurückkehren<br />

‣ ØStärkung der Rechte der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten<br />

‣ ØKlagebefugnis der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten<br />

‣ ØLetztentscheidung über das Veto der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten<br />

durch die Aufsichtsbehörde<br />

Die anvisierten Änderungen <strong>im</strong> Rahmen der Reform des NGG stellen<br />

für Niedersachsen sicherlich einen Fortschritt dar – ist das bisherige<br />

und noch geltende Recht doch wenig schlagkräftig. Die hier angedachten<br />

Regelungen gehen jedoch keineswegs über andere <strong>Gleichstellung</strong>sgesetze<br />

hinaus; Niedersachsen zieht da aus meiner Sicht<br />

nur gleichstellungsrechtlich nach und übern<strong>im</strong>mt die bundesweiten<br />

Standards zur <strong>Gleichstellung</strong>.<br />

Das Gesetz ist <strong>im</strong>mer noch <strong>im</strong> Anhörungsverfahren, ich werde Sie<br />

darüber informieren, wie es in Niedersachsen gleichstellungsrechtlich<br />

weitergeht.<br />

Meine Empfehlung<br />

Behalten Sie den Gesetzgebungsprozess <strong>im</strong> Auge<br />

Sind Sie <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte in Niedersachsen, sollten<br />

Sie das Gesetzgebungsverfahren gut <strong>im</strong> <strong>Blick</strong> behalten. Für Sie<br />

wird sich einiges zum Positiven ändern.<br />

Der Gender-Gedanke in den Kommunen – erster Gender Award vergeben<br />

Verschiedenste Kommunen in der Bundesrepublik haben sich um<br />

den „Gender Award – Kommune mit Zukunft“ beworben. Ausgeschrieben<br />

wurde dieser Preis von der Bundesarbeitsgemeinschaft<br />

kommunaler Frauen- und <strong>Gleichstellung</strong>sbüros unter der Schirmherrschaft<br />

von Familienministerin Manuela Schwesig.<br />

Auszeichnung für vorbildliche <strong>Gleichstellung</strong>sarbeit<br />

Aber wer machte das Rennen um den Preis für vorbildliche kommunale<br />

<strong>Gleichstellung</strong>sarbeit? Sieger war die Stadt Freiburg <strong>im</strong><br />

Breisgau. Auf Platz 2 findet sich Köln. Die Stadt Herten belegt den<br />

3. Platz, Osnabrück und der Landkreis Heidekreis teilen sich Platz 4.<br />

2 praxisnah ü kompakt ü rechtssicher Geichstellung <strong>im</strong> <strong>Blick</strong> • Januar 2<strong>01</strong>7


PRAKTISCHE GLEICHSTELLUNGSARBEIT<br />

„Heute ist nicht mein Tag“: Vermeiden Sie solche Gedanken<br />

Geht es Ihnen manchmal auch so? Sie stehen morgens auf, stolpern schon <strong>im</strong> Flur über die Spielsachen Ihrer Kinder, verschütten den<br />

Kaffee be<strong>im</strong> Frühstück, stehen <strong>im</strong> Stau usw. Unweigerlich denkt man in solchen Lebenssituationen: „Heute ist nicht mein Tag.“ Diese<br />

Gedanken sollten Sie – nach Meinung von Expertinnen – vermeiden. Warum, habe ich Ihnen hier zusammengestellt.<br />

Die Macht negativer Gedanken<br />

Wenn Menschen sich in einer Spirale negativer Gedanken befinden,<br />

realisieren sie auch häufig ihre Negativfantasien. Self-fulfilling prophecy<br />

oder selbsterfüllende Prophezeiung, so nennen Expertinnen dies.<br />

Ärgerlich ist bei negativen Gedanken auch, dass Sie sich selbst damit<br />

schwächen und keineswegs nutzen. Wenn etwas Negatives Sie<br />

beschäftigt, wird es Ihre Energie binden. Die fehlt Ihnen dann für die<br />

Bewältigung anderer Aufgaben.<br />

Meine Empfehlung<br />

Beobachten Sie Ihre Gedanken<br />

Beobachten Sie einmal einen Tag lang, welche Negativgedanken<br />

Ihren Alltag best<strong>im</strong>men. Sie werden sicherlich überrascht<br />

sein, wie häufig das der Fall ist.<br />

Akzeptieren Sie Ihre Befindlichkeiten<br />

Wie aber kann man Negativgedanken abstellen oder umwandeln?<br />

Hier geben Expertinnen den aus meiner Sicht guten Rat, diese erst<br />

mal nur zu beobachten und die damit einhergehenden Befindlichkeiten<br />

zu akzeptieren.<br />

Verändern Sie diese Gedanken<br />

Haben Sie beobachtet, dass sich Negativgedanken mal wieder auf<br />

Ihre Psyche und auch ggf. Ihre körperlichen Befindlichkeiten auswirken,<br />

sollten Sie versuchen, sich ein Stück weit von diesen Gedanken<br />

zu distanzieren. Und zwar indem Sie sich beispielsweise klarmachen,<br />

dass dies nur ein Gedanke ist, der auch wieder geht.<br />

Sehen Sie auch Negatives mit Humor<br />

Oder aber: Unterlegen Sie den Gedanken humoristisch, das heißt, gewinnen<br />

Sie eine andere innere Einstellung zur Situation: „Was wohl<br />

heute noch alles schiefgeht – ich bin gespannt, was das Leben mir<br />

noch so bietet.“ Entscheidend ist hier, aus der Negativperspektive<br />

auszusteigen und sich nicht von negativen Vorstellungen gefangen<br />

nehmen und blockieren zu lassen.<br />

Fazit<br />

Die innere Haltung spielt eine entscheidende Rolle<br />

Aus meiner Sicht spielt bei Alltagsproblemen <strong>im</strong>mer die innere,<br />

eigene Haltung zu der Störung eine ganz wesentliche Rolle.<br />

Gehen Sie leicht und opt<strong>im</strong>istisch durch den Alltag, so werden<br />

Sie kleinere Störungen, wie den Stau, den verschütteten Kaffee<br />

am Morgen und Ähnliches, locker ertragen können, ohne<br />

dass diese Missgeschicke Sie groß bei Ihrer Aufgabenerfüllung<br />

beeinflussen.<br />

Sind Sie hingegen ohnehin schon schlecht gelaunt wegen der vielen<br />

kleinen Störungen des Alltags und von Negativgedanken und Gefühlen<br />

gebeutelt, verschl<strong>im</strong>mert sich die Situation meist noch und raubt<br />

Ihnen viel Energie. Beobachten Sie dies einmal selbst.<br />

Sind Sie überlastet? So lernen Sie zu delegieren<br />

Häufig erzählen mir <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte, dass sie die tägliche Arbeit einfach nicht mehr bewältigen können. Vielfältige Umstrukturierungsprozesse<br />

und Veränderungen führen dazu, dass sie sich ständig arbeitsüberlastet fühlen. Hier kann es helfen, Aufgaben zu delegieren.<br />

Verschiedene verborgene Hindernisse halten Menschen oft davon ab,<br />

Aufgaben rechtzeitig zu delegieren. Welche das sein können, habe ich<br />

Ihnen in der folgenden Übersicht zusammengestellt.<br />

Übersicht: Hindernisse be<strong>im</strong> Delegieren<br />

‣ Ødie Annahme, dass das Arbeitsergebnis am besten ist, wenn<br />

frau die Arbeit selbst macht<br />

‣ Ødie Angst, dass die andere die Arbeit besser machen könnte<br />

‣ Ødie Befürchtung, dass frau die „Suppe auszulöffeln“ hat, wenn<br />

etwas schiefgeht<br />

‣ Øfrau (allein) beherrscht die Arbeit aus dem Effeff<br />

‣ Øes kostet viel weniger Zeit, die Arbeit selbst zu erledigen, als sie<br />

jemandem zu erklären oder beizubringen<br />

All diese Hindernisse können dazu führen, dass Sie Arbeiten, die auch<br />

Ihre Mitarbeiterin oder Sekretärin erledigen könnte, nicht delegieren,<br />

sondern selbst erledigen. Mit der Konsequenz, dass Sie unter einem<br />

ständig hohen Arbeitsdruck stehen.<br />

Testen Sie einmal Ihre Delegationskompetenz anhand unseres kleinen<br />

Tests.<br />

Kleiner Test: Kann ich delegieren?<br />

Prüfpunkte Ja Nein<br />

Ich delegiere Arbeit gern an meine Mitarbeiterin. <br />

Mir ist klar, welche Aufgaben ich delegieren kann und<br />

welche nicht.<br />

<br />

Ich gehe davon aus, dass meine Mitarbeiterin nach guter<br />

Einarbeitung best<strong>im</strong>mte Aufgaben genauso gut erledigen <br />

kann wie ich.<br />

Ich weiß, dass meine Mitarbeiterin mich informiert,<br />

wenn sie von einer Aufgabe überfordert ist oder nicht <br />

weiterkommt.<br />

Wenn Sie alle Aussagen mit „Ja“ bestätigen können, müssen Sie sich<br />

über Ihre Delegationskompetenz keine Sorgen machen. Haben Sie<br />

„Nein“ angekreuzt, sollten Sie überlegen, woran es liegt, dass Sie hier<br />

ein Problem mit der Delegation haben.<br />

3


DIE KLAGEBEFUGNIS<br />

Das sollten Sie beachten, wenn Sie Klage erheben wollen<br />

Immer wieder erlebe ich es, dass eine zu klärende Rechtsfrage auf dem Klageweg nicht durchgesetzt werden kann, weil die notwendigen<br />

formellen Voraussetzungen von <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten nicht beachtet worden sind. Was Sie <strong>im</strong> Vorfeld einer Klage nach den Frauengleichstellungsgesetzen<br />

zu beachten haben und wie dann das Klageverfahren vonstattengeht, habe ich Ihnen hier zusammengestellt.<br />

Klagebefugnis findet sich in einer Vielzahl der<br />

Frauengleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder<br />

Lange Zeit hat nur das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) den<br />

<strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten erlaubt, eine Klage vor dem Verwaltungsgericht<br />

zu erheben, wenn sie sich als <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />

einer Bundesbehörde in ihren Rechten verletzt fühlte. Dies hat sich<br />

mit der Reform der Frauengleichstellungsgesetze der Länder in den<br />

letzten Jahren stark verändert. Nunmehr hat eine Vielzahl der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten,<br />

die nach Landesrecht arbeiten, ebenfalls die<br />

Möglichkeit, Klage zu erheben, wenn sie sich in ihren Rechten verletzt<br />

fühlen oder aber kein dem Gesetz entsprechender <strong>Gleichstellung</strong>splan<br />

aufgestellt worden ist.<br />

Klage erheben können Sie nur, wenn Ihre Rechte<br />

verletzt sind<br />

Ein großes Missverständnis in der Praxis ist folgendes: Viele <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />

und auch Personalverwaltungen gehen davon aus,<br />

dass <strong>im</strong>mer dann, wenn das <strong>Gleichstellung</strong>srecht verletzt wird, Klage<br />

von der <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragten erhoben werden kann. Dies ist<br />

aber tatsächlich nicht der Fall. Die folgenden Beispiele sollen Ihnen<br />

dies verdeutlichen.<br />

Beispiel 1: Die Ausschreibung entspricht nicht dem<br />

Frauengleichstellungsgesetz<br />

Ihre Dienststelle hat eine Ausschreibung verfasst und vergessen, darauf<br />

hinzuweisen, dass die Stelle auch in Teilzeitarbeit ausgeübt werden<br />

kann. Das Frauengleichstellungsgesetz sieht vor (z. B. § 6 BGleiG),<br />

dass jede Stelle auch in Teilzeit auszuschreiben ist.<br />

Sie haben hier keine Klagemöglichkeit, da nur das <strong>Gleichstellung</strong>srecht<br />

nicht eingehalten worden ist und nicht Ihre Rechte als <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />

verletzt wurden. Sie könnten hier nur einen Einspruch<br />

einlegen, weiteren Einfluss haben Sie nicht.<br />

Beispiel 2: Sie sind nicht an einer Stellenausschreibung<br />

beteiligt worden<br />

In Ihrer Dienststelle wird die Position des Geschäftsführers ausgeschrieben.<br />

Die Personalverwaltung hat Sie an der Ausschreibung nicht<br />

beteiligt. Sie hatten keine Gelegenheit, zur Ausschreibung Stellung<br />

zu nehmen bzw. einen Einspruch einzulegen, da Sie der Auffassung<br />

waren, dass die Regelungen zur Ausschreibung nicht eingehalten<br />

wurden. Die Ausschreibung wurde schlicht ohne Ihre Hinzuziehung<br />

veröffentlicht.<br />

Sie haben hier wie in Beispiel 1 natürlich zunächst die Möglichkeit,<br />

Einspruch einzulegen. Dann können Sie aber, wenn Ihr Einspruch<br />

erfolglos bleibt und auch eine außergerichtliche Einigung nichts geändert<br />

hat, Klage be<strong>im</strong> Verwaltungsgericht erheben und feststellen<br />

lassen, dass Ihre Rechte verletzt worden sind.<br />

Sollte bis dahin über Ihren Einspruch nicht entschieden worden sein,<br />

können Sie 3 Monate nach Einlegung des Einspruchs Untätigkeitsklage<br />

be<strong>im</strong> Verwaltungsgericht stellen.<br />

Meine Empfehlung<br />

Prüfen Sie zunächst <strong>im</strong>mer, ob der jeweilige Fall auch<br />

klagefähig ist<br />

Sie müssen in jedem Einzelfall prüfen, ob der jeweilige Verstoß<br />

tatsächlich auch klagefähig ist, also Ihre Rechte – und nicht<br />

nur schlicht <strong>Gleichstellung</strong>srecht – verletzt sind.<br />

Prozessvoraussetzungen: erfolgloser Einspruch,<br />

Widerspruch oder Beanstandung<br />

Regelmäßig muss, damit überhaupt der Klageweg beschritten werden<br />

kann, davor der Einspruch, Widerspruch oder die Beanstandung<br />

negativ beschieden worden sein. Das heißt, Ihre Dienststelle oder die<br />

nächsthöhere Dienststelle (je nach Gesetz unterschiedlich, wer über<br />

das Veto entscheidet) muss Ihr Veto abgewiesen haben bzw. diesem<br />

nicht gefolgt sein.<br />

Achtung: Wichtig ist hier für ein späteres Klageverfahren, tatsächlich<br />

schon <strong>im</strong> Einspruch klipp und klar zu benennen, gegen welche<br />

Norm die Dienststelle verstoßen hat. Der folgende Muster-Einspruch<br />

veranschaulicht Ihnen dies.<br />

Muster-Schreiben (Bundesbehörde):<br />

Einspruch gemäß § 33 BGleiG<br />

Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />

<strong>im</strong> Hause<br />

An die Dienststellenleitung<br />

<strong>im</strong> Hause<br />

<br />

Ort, Datum …<br />

Einspruch gemäß § 33 BGleiG<br />

Stellenausschreibung Geschäftsführer/Geschäftsführerin<br />

Sehr geehrte Frau Mustermann,<br />

hiermit lege ich form- und fristgerecht gegen die Stellenausschreibung<br />

vom 20.11.2<strong>01</strong>6 für die Position eines Geschäftsführers / einer<br />

Geschäftsführerin Einspruch gemäß § 33 BGleiG ein. Ich wurde an<br />

der Stellenausschreibung nicht beteiligt. Dies stellt einen Verstoß<br />

gegen § 32 BGleiG dar. Ich bitte um umgehende Wiederholung des<br />

Ausschreibungsverfahrens unter meiner Beteiligung.<br />

Auf die Fristen zur Entscheidung über den Einspruch weise ich hin,<br />

ebenso auf die Tatsache, dass der Einspruch aufschiebende Wirkung<br />

hat. Ich bitte, dies zu beachten.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />

4 praxisnah ü kompakt ü rechtssicher Geichstellung <strong>im</strong> <strong>Blick</strong> • Januar 2<strong>01</strong>7


DIE KLAGEBEFUGNIS<br />

Benennen Sie den Rechtsverstoß nicht, rätselt das Gericht, welches<br />

Ihrer Rechte denn nun verletzt worden sein soll, und könnte unter Umständen<br />

schon den Einspruch als unzulässig erachten. Deshalb ist es<br />

wichtig, klar zu benennen, mit welcher Handlung oder Unterlassung<br />

der Verstoß gegen Ihre Rechte gegeben ist.<br />

Ihr Veto muss erfolglos bleiben<br />

Als weitere Prozessvoraussetzung muss Ihr Veto erfolglos geblieben<br />

sein. Hier sind 2 Alternativen denkbar, die ich Ihnen in der Übersicht<br />

zusammengestellt habe.<br />

Übersicht: Einspruch bleibt erfolglos<br />

(Bundesbehörde)<br />

1. Alternative – keine Entscheidung über den Einspruch<br />

innerhalb der gesetzlichen Fristen: Sie können Untätigkeitsklage<br />

nach 3 Monaten erheben.<br />

2. Alternative – negative Entscheidung über den Einspruch:<br />

Sie können, nachdem Sie noch einmal einen außergerichtlichen<br />

Einigungsversuch unternommen und diesen<br />

schriftlich für gescheitert erklärt haben, innerhalb eines Monats<br />

Klage erheben.<br />

Beachten Sie etwaige Klagefristen<br />

Wenn Ihr Veto abgelehnt worden ist, muss nach einigen Frauengleichstellungsgesetzen<br />

eine Klagefrist eingehalten werden. Achten Sie<br />

strengstens darauf, diese Frist auch zu wahren. Denn verpassen Sie<br />

die Frist und reichen Sie die Klage auch nur einen Tag später ein, wird<br />

das Gericht sie wegen Fristversäumnis abweisen. Nach Bundesrecht<br />

beträgt die Klagefrist einen Monat, nachdem das Scheitern des außergerichtlichen<br />

Einigungsversuchs schriftlich erklärt worden ist.<br />

Meine Empfehlung<br />

Prüfen Sie, ob eine Klagefrist verankert ist<br />

Suchen Sie in den für Sie geltenden gesetzlichen Vorschriften<br />

die Regelung zur Klage heraus. Meistens heißt der Paragraf<br />

„Gerichtliches Verfahren“ oder „Rechtsschutz“. Hier müssten<br />

Sie die für Sie maßgebliche Frist finden. Ist keine geregelt, gibt<br />

es auch keine.<br />

In der folgenden Checkliste habe ich Ihnen zusammengefasst, an welche<br />

Formalien Sie denken müssen. Sie können diese nutzen, wenn Sie<br />

erwägen, eine Klage einzureichen.<br />

Checkliste: Alle Formalien bei Klageerhebung bedacht?<br />

Fragen Ja Nein<br />

Fristgerecht Einspruch erhoben? <br />

Verstoß <strong>im</strong> Einspruch benannt? <br />

Verletzung Ihrer Rechte? <br />

Falls nötig: außergerichtlichen Einigungsversuch<br />

unternommen?<br />

<br />

Falls nötig: Scheitern der außergerichtlichen Einigung<br />

schriftlich erklärt?<br />

<br />

Klagefrist eingehalten? <br />

Wenn Sie bei allen Fragen Ja ankreuzen konnten, dürfte Ihrer Klage in<br />

formaler Hinsicht nichts <strong>im</strong> Wege stehen.<br />

Falls Sie beschlossen haben, eine Anwältin mit der Vertretung zu<br />

beauftragen, sollten Sie die Unterlagen, die ich Ihnen in der folgenden<br />

Übersicht zusammengestellt habe, zum Beratungstermin<br />

mitnehmen.<br />

Übersicht: Unterlagen zur Klageerhebung<br />

‣ ØEinspruchsschreiben<br />

‣ Øablehnender Bescheid der Dienststelle<br />

‣ ØProtokoll zum außergerichtlichen Einigungsversuch (soweit<br />

vorhanden)<br />

‣ ØErklärung, dass der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert<br />

ist<br />

‣ ØUnterlagen zum Rechtsverstoß (z. B. die Ausschreibung und<br />

Ähnliches)<br />

Wenn Sie als <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte des Bundes tätig sind und<br />

überlegen, einen außergerichtlichen Einigungsversuch anzustoßen,<br />

können Sie das folgende Muster-Schreiben nutzen.<br />

Muster-Schreiben (Bundesbehörde):<br />

Außergerichtlicher Einigungsversuch<br />

Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />

<strong>im</strong> Hause<br />

An die Dienststellenleitung<br />

<strong>im</strong> Hause<br />

<br />

Außergerichtlicher Einigungsversuch<br />

Sehr geehrte Frau … / Sehr geehrter Herr …,<br />

Ort, Datum …<br />

ich beziehe mich auf meinen Einspruch vom 20.10.2<strong>01</strong>6 bezüglich<br />

der Ausschreibung der Stelle eines Geschäftsführers / einer Geschäftsführerin.<br />

Dieser Einspruch wurde mit Schreiben vom 20.12.2<strong>01</strong>6<br />

abschlägig beschieden.<br />

Gemäß § 34 BGleiG muss ich, bevor ich Klage erheben kann, einen<br />

außergerichtlichen Einigungsversuch unternehmen. Ich schlage daher<br />

vor, dass wir uns zum außergerichtlichen Einigungsgespräch am<br />

10.1.2<strong>01</strong>7<br />

oder alternativ am 24.1.2<strong>01</strong>7 oder 27.1.2<strong>01</strong>7, jeweils um 10 Uhr, in<br />

meinem Besprechungsraum treffen.<br />

Ich hoffe, einer der Termine passt für Sie. Wenn nicht, bitte ich um<br />

alternative Vorschläge.<br />

Falls ich bis zum 2.1.2<strong>01</strong>7 nichts von Ihnen gehört haben sollte, gehe<br />

ich davon aus, dass Sie an einer außergerichtlichen Regelung nicht<br />

interessiert sind, und werde das Scheitern des außergerichtlichen<br />

Einigungsversuchs schriftlich erklären.<br />

Ich hoffe sehr, dass wir uns noch einvernehmlich einigen können; für<br />

ein Gespräch stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />

5


PRAKTISCHE FÄLLE<br />

Kleines Lexikon der<br />

<strong>Gleichstellung</strong><br />

Einigungsstelle<br />

Die Einigungsstelle ist Bestandteil<br />

des personalvertretungsrechtlichen<br />

und betriebsverfassungsrechtlichen<br />

Mitbest<strong>im</strong>mungsverfahrens. Das<br />

<strong>Gleichstellung</strong>srecht kennt eine Einigungsstelle<br />

als unabhängige Stelle<br />

nicht.<br />

Einberufung erfolgt durch<br />

eine Partei<br />

Die Einigungsstelle kann vom Personalrat<br />

oder auch vom Betriebsrat<br />

einberufen werden, wenn sich der<br />

Arbeitgeber und das Gremium nicht<br />

über den Umfang und die Ausgestaltung<br />

der Mitbest<strong>im</strong>mung einigen<br />

können.<br />

Ob ein Mitbest<strong>im</strong>mungsrecht des Gremiums<br />

besteht oder nicht, entscheidet<br />

nicht die Einigungsstelle, sondern dies<br />

entscheiden die Gerichte.<br />

Zusammensetzung: Beisitzer<br />

jeder Partei und eine<br />

unparteiische Vorsitzende<br />

Eine Einigungsstelle setzt sich aus<br />

einer unparteiischen Dritten als Vorsitzende<br />

und aus Beisitzern zusammen.<br />

Jede Partei kann die Zahl von 2 bis 3<br />

Beisitzern benennen. Die Vorsitzende<br />

ist insoweit „das Zünglein an der<br />

Waage“, wenn die Einigungsstelle<br />

eine Entscheidung treffen muss.<br />

Regelmäßig wird aber eine gütliche<br />

Lösung in der Einigungsstelle erzielt.<br />

Impressum: TKMmed!a Mitbest<strong>im</strong>mung – ein<br />

Unternehmensbereich des VNR Verlags für die<br />

Deutsche Wirtschaft AG, Theodor-HeussStraße<br />

2–4, 53095 Bonn • Telefon: 02 28/9 55 <strong>01</strong> 50 •<br />

Fax: 02 28/36 96 499 • E-Mail: kundendienst@<br />

tkmmedia.de • ISSN 2191-7884 • Vorstand: Helmut<br />

Graf, Guido Ems, Frederik Palm • Herausgeberin:<br />

Denise Hartmann, Bonn • Chefredakteurin:<br />

Inge Horstkötter, RAin, Bremen • Produktmanagement:<br />

Linda S. Ababio, Bonn • Lektorat: Ulrike<br />

Floßdorf, Oberdürenbach • Layout: rheinschrift,<br />

Bad Herrenalb • Satz: Deinzer Grafik, Lüneburg •<br />

Druck: Paul Schürrle GmbH & Co. KG, Stuttgart •<br />

Erscheinungsweise: 12 x pro Jahr • Alle Angaben<br />

in „<strong>Gleichstellung</strong> <strong>im</strong> <strong>Blick</strong>“ wurden mit äußerster<br />

Sorgfalt ermittelt und überprüft. Sie basieren<br />

jedoch auf der Richtigkeit uns erteilter Auskünfte<br />

und unterliegen Veränderungen. Eine Gewähr<br />

kann deshalb nicht übernommen werden. • ©<br />

2<strong>01</strong>6/2<strong>01</strong>7 by TKMmed!a Mitbest<strong>im</strong>mung, Bonn,<br />

Berlin, Salzburg, Zürich, Warschau, Bukarest, Manchester,<br />

Johannesburg, Melbourne • Fax der Redaktion:<br />

02 28/82 05 53 50 • E-Mail: redaktion@<br />

gleichstellung-<strong>im</strong>-blick.de<br />

Muss Teilzeitarbeit in jedem Fall gewährt<br />

werden?<br />

Teilzeitarbeit sorgt in vielen Dienststellen <strong>im</strong>mer wieder für Spannungen: Sei es, dass sich die<br />

Vollzeitbeschäftigten über zu viel Arbeit beschweren oder dass die Umsetzung auch praktisch<br />

schwierig ist – so jedenfalls oft aus Sicht der Dienststelle. Ob Teilzeit <strong>im</strong>mer gewährt werden<br />

muss, das fragt sich eine Leserin.<br />

Frage einer Leserin:<br />

Ich bin <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte in einer Bundesbehörde. In einer Abteilung ist eine Vielzahl von<br />

Beschäftigten in Teilzeit tätig. Dies sorgt <strong>im</strong>mer wieder für Unmut bei den Vollzeitbeschäftigten,<br />

da diese dann in der übrigen Zeit, wenn die Teilzeitbeschäftigten nach Hause gegangen sind, Engpässe<br />

in deren Bereichen auffangen müssen, wie etwa Kundenbesuche, Telefonate, Eilsachen. Der<br />

Abteilungsleiter sprach sich deshalb gegen die weitere Gewährung von Teilzeitarbeit aus, als eine<br />

Beschäftigte einen entsprechenden Antrag wegen Kinderbetreuung stellte.<br />

Wie ist die rechtliche Situation? Muss Teilzeit gewährt werden, obgleich das schlechte St<strong>im</strong>mung<br />

in der Abteilung macht? Oder kann der Antrag tatsächlich abgelehnt werden?<br />

Rechtsanwältin Horstkötter antwortet:<br />

Gemäß § 18 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) ist Teilzeit <strong>im</strong>mer zu gewähren, wenn nicht zwingende<br />

dienstliche Belange gegen die Teilzeitarbeit sprechen. Die zwingenden dienstlichen Belange<br />

müssen so massiv sein, dass quasi die Dienstelle oder Abteilung stillsteht. Das wird man in Ihrem<br />

Fall kaum annehmen können. Insoweit wird weiterhin Teilzeitarbeit zu genehmigen sein, sofern die<br />

weiteren Voraussetzungen (familiäre Gründe oder Pflege) des § 18 BGleiG vorliegen. Die schlechte<br />

St<strong>im</strong>mung kann der Arbeitgeber letztlich ja dadurch beseitigen, indem er Stellenanteile zusammenfasst<br />

und diese befristet zur Vertretung der Teilzeitbeschäftigten neu besetzt.<br />

Vereinbarkeit von Beruf und Familie:<br />

Frage danach ist verboten<br />

Welche Fragen <strong>im</strong> Vorstellungsgespräch erlaubt sind, beschäftigt viele <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />

<strong>im</strong>mer wieder. So auch eine Leserin, die es mit folgender Situation zu tun hatte:<br />

Frage einer Leserin:<br />

Ich bin <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte in einer Landesbehörde in Hamburg. Im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs<br />

fragte der Personalleiter <strong>im</strong> Zusammenhang mit den Karrierewünschen der Kandidatinnen<br />

und Kandidaten <strong>im</strong>mer auch danach, wie sich diese Vorstellungen nach deren Auffassung<br />

am besten mit etwaigen Familienplanungen vereinbaren lassen, sprich: wie denn die Dienststelle<br />

dies hilfreich unterstützen könnte.<br />

Der Personalleiter begründet seine Fragestellung damit, dass er besonders daran interessiert sei,<br />

Frauen und Männern die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu ermöglichen, und dies schon <strong>im</strong><br />

Vorfeld signalisieren wolle. Wie ist dies rechtlich zu beurteilen? Ist eine solche Frage tatsächlich in<br />

diesem Kontext erlaubt?<br />

Rechtsanwältin Horstkötter antwortet:<br />

Nein, ganz eindeutig ist dies eine unzulässige Frage <strong>im</strong> Bewerbungsgespräch. Der Arbeitgeber darf<br />

schon aufgrund des Diskr<strong>im</strong>inierungsverbots nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz solche<br />

Fragen nicht stellen. Denn sie können sich in besonderer Weise auf Frauen negativ auswirken,<br />

da diese heute nach wie vor die Hauptfamilienpflichten übernehmen.<br />

Die Frage ist daher aus meiner Sicht geschlechtsdiskr<strong>im</strong>inierend.<br />

Bewerberinnen können diese Frage wahrheitswidrig beantworten oder auch gar nicht. Rechtlich<br />

gesehen bleibt hier eine Lüge folgenlos. Allerdings ist das in der Praxis oft gar nicht so einfach.<br />

6 praxisnah ü kompakt ü rechtssicher Geichstellung <strong>im</strong> <strong>Blick</strong> • Januar 2<strong>01</strong>7


IHRE RECHTE<br />

Ihr Arbeitgeber muss Sie angemessen ausstatten<br />

Sie kennen das vielleicht auch: Ihr Arbeitgeber verweigert Ihnen die amtsangemessene Ausstattung. Was Sie tun können, wenn ein solcher<br />

Antrag abgelehnt wird, lesen Sie <strong>im</strong> folgenden Fallbeispiel.<br />

Beispiel: Kostenübernahme für das Abonnement einer<br />

Fachzeitschrift wird abgelehnt<br />

Sie haben als <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte gemäß § 29 Abs. 1 Bundesgleichstellungsgesetz<br />

(BGleiG) einen Antrag auf Übernahme der<br />

Kosten für das Abonnement einer monatlichen Fachzeitschrift gestellt.<br />

Ihre Dienststelle lehnt die Kostenübernahme mit der Begründung ab,<br />

dass <strong>im</strong> Zuge der Sparmaßnahmen keine Mittel hierfür zur Verfügung<br />

stünden und <strong>im</strong> Übrigen das Abonnement viel zu teuer sei. Tatsächlich<br />

haben Sie sich aber <strong>im</strong> Vorfeld kundig gemacht und festgestellt, dass<br />

vergleichbare Produkte für Personal- und Betriebsräte genauso viel<br />

kosten und es auch kein anderes günstigeres Produkt gibt.<br />

Ihre Rechte nach den Frauengleichstellungsgesetzen<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG,<br />

29.6.1988, Az. 6 P 18.86) und auch Bundesarbeitsgerichts haben Interessenvertretungen<br />

Anspruch auf mindestens eine Fachzeitschrift,<br />

um sich stets auf dem Stand der neueren rechtlichen Entwicklungen zu<br />

halten. Dieses Recht muss unabhängig von der Größe der Dienststelle<br />

und Anzahl der Gremienmitglieder gewährt werden.<br />

Hierbei darf die Wahl der Fachzeitschrift wegen der Unabhängigkeit<br />

des Personalrats von der Dienststellenleitung nicht eingeschränkt werden.<br />

Eingeschränkt ist hier die freie Wahl nur durch eine ggf. gemeinsame<br />

Nutzung von Fachzeitschriften durch Personalverwaltung und<br />

Personalrat – und dies auch nur in kleineren Dienststellen.<br />

Für Sie als <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte muss dies analog gelten, erfordert<br />

doch auch Ihr Amt, dass Sie Ihre Kenntnisse stets aktualisieren.<br />

Und Sie sind gleichermaßen in Ihrer Geschäftsführung weisungsfrei<br />

und unabhängig wie der Personalrat auch.<br />

Das Kostenargument kann schon insoweit nicht greifen, als die Kosten<br />

für ein Abonnement regelmäßig so niedrig sind, dass sie zumindest<br />

in einer durchschnittlich großen Behörde/Dienststelle kaum ins<br />

Gewicht fallen.<br />

Ihre Handlungsmöglichkeiten: Veto einlegen<br />

Da Ihr Arbeitgeber sich kaum mit seiner Argumentation durchsetzen<br />

können wird, sollten Sie Ihr Veto (Einspruch bzw. Widerspruch oder<br />

Beanstandung) gegen die ablehnende Entscheidung einlegen. Verweisen<br />

Sie auch auf die Rechtsprechung des BVerwG, die für Sie als<br />

<strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte analog Anwendung fi nden muss.<br />

Bleibt Ihr Arbeitgeber stur und bei seiner ablehnenden Entscheidung,<br />

müssen Sie das weitere Verfahren des § 34 BGleiG und den Versuch<br />

einer außergerichtlichen Einigung durchführen. Scheitert auch dieser<br />

Versuch, müssen Sie das Scheitern der Einigung schriftlich erklären.<br />

Ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Erklärung, dass die außergerichtliche<br />

Einigung gescheitert ist, läuft eine einmonatige Klagefrist. Das<br />

heißt, Sie oder Ihre Anwältin müssen innerhalb eines Monats Klage<br />

be<strong>im</strong> Verwaltungsgericht erheben, um Ihren Anspruch durchzusetzen.<br />

Wenn Ihr Antrag abgelehnt wird, können Sie das folgende Muster-Schreiben<br />

für Ihren Einspruch nutzen.<br />

Muster-Schreiben (Bundesbehörde): Einspruch gegen die<br />

Ablehnung der angemessenen Ausstattung<br />

Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte – <strong>im</strong> Hause<br />

An die Dienststellenleitung – <strong>im</strong> Hause<br />

Einspruch gemäß § 33 BGleiG<br />

Sehr geehrte Frau …, / Sehr geehrter Herr …,<br />

Ort, Datum …<br />

ich beziehe mich auf Ihre Ablehnung vom 23.10.2<strong>01</strong>6 zu meinem<br />

Antrag auf die Kostenübernahme für das Fachmagazin „<strong>Gleichstellung</strong><br />

<strong>im</strong> <strong>Blick</strong>“.<br />

Form und fristgerecht lege ich hiermit<br />

Einspruch<br />

gemäß § 33 BGleiG ein.<br />

Sie führen in Ihrer Ablehnung aus, dass die Haushaltsmittel die Bewilligung<br />

nicht zuließen und <strong>im</strong> Übrigen die Zeitschrift zu teuer sei.<br />

Zunächst weise ich Sie darauf hin, dass vergleichbare Produkte für die<br />

Personalvertretung den gleichen Preis haben und günstigere Produkte<br />

nicht am Markt zu bekommen sind. Sie haben für eine solche Fachzeitschrift<br />

Haushaltsmittel einzustellen, gleichermaßen wie dies für die<br />

Personalvertretung geschieht.<br />

Nach der Rechtsprechung des BVerwG hat die Personalvertretung Anspruch<br />

auf eine Fachzeitschrift, Gleiches muss für die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />

gelten. Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte ist bekannterweise<br />

nach § 29 Abs. 1 BGleiG angemessen auszustatten. Zur angemessenen<br />

Ausstattung gehört eine Fachzeitschrift, wie oben ausgeführt.<br />

Ihre Ablehnung verstößt daher gegen § 29 Abs. 1 BGleiG.<br />

Deshalb beantrage ich, dem Einspruch abzuhelfen. Auf die Fristen zur<br />

Entscheidung über diesen Einspruch weise ich hin.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Die <strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte<br />

Werden Sie jetzt Mitglied der Gruppe „<strong>Gleichstellung</strong><br />

<strong>im</strong> <strong>Blick</strong>“ auf XING! Diskutieren Sie<br />

mit Gleichgesinnten Ihre wichtigen Themen rund um die <strong>Gleichstellung</strong>.<br />

Geben Sie Ihre Erfahrung weiter oder profi tieren Sie von<br />

der Erfahrung anderer. Wir freuen uns auf Sie!<br />

Termine/Seminare<br />

Rechtsanwältin Horstkötter, Bremen:<br />

17.+18.1.2<strong>01</strong>7: Pflegezeit und Familienpflegezeitgesetz<br />

www.rain-horstkoetter.de<br />

7


WICHTIGE URTEILE ZUR GLEICHSTELLUNG<br />

Unterschätzung der beruflichen Fähigkeiten – typisch Frau?<br />

Immer wieder höre ich in Seminaren, dass Frauen dazu neigen, ihre Fähigkeiten und Kompetenzen zu unterschätzen oder herunterzuspielen.<br />

„Ist das wirklich typisch Frau?“, frage ich mich dann <strong>im</strong>mer wieder. Eine aktuelle Studie scheint dies zu bestätigen.<br />

Ein Forschungsteam der Internationalen Hochschule Bad Honnef-Bonn<br />

untersuchte die Kompetenzen von über 1.000 Beschäftigten mit unterschiedlichen<br />

Funktionen und in unterschiedlichen Bereichen und<br />

Branchen. Ihr Ergebnis: Frauen trauen sich gerade in Bereichen, wo es<br />

um Strategie und extrovertiertes Auftreten geht, weitaus weniger zu als<br />

Männer. Männer dagegen neigen gerade in kommunikativen Bereichen<br />

dazu, sich zu überschätzen. Letzteres wundert mich nicht wirklich!<br />

Die Studie macht eins deutlich: Frauen gehen oft zu selbstkritisch<br />

mit sich um und werden von Kolleginnen und Kollegen sowie Vorgesetzten<br />

oft viel kompetenter und positiver wahrgenommen, als sie es<br />

selbst tun. Der Unterschied zwischen Selbst- und Fremdeinschätzung<br />

ist weitaus größer als bei den interviewten Männern. Sogar ihre Kompetenzen<br />

sind deutlich höher, als sie es selbst einschätzen. Als Folge<br />

dieser geringen Selbstwertschätzung werden Frauen häufig geringer<br />

entlohnt und haben schlechtere Karrierechancen, da sich dies natürlich<br />

auf ihre Selbstdarstellung in Bewerbungssituationen niederschlägt.<br />

Meine Empfehlung<br />

Weisen Sie in Bewerbungsgesprächen darauf hin, dass der<br />

erste Eindruck täuschen kann<br />

Die Studie überrascht mich nicht, erzählen mir doch in Seminaren<br />

<strong>Gleichstellung</strong>sbeauftragte genau dies <strong>im</strong>mer wieder.<br />

Weisen Sie daher in Beratungsrunden nach Vorstellungsgesprächen<br />

ruhig <strong>im</strong>mer wieder mal darauf hin, dass Frauen oft<br />

keine Selbstdarstellungskünstlerinnen sind. Ein 2. <strong>Blick</strong> kann<br />

hier vielleicht genauere Auskunft über die tatsächlichen Kompetenzen<br />

geben.<br />

Ihre verbeamteten Kolleginnen sind auch auf der Toilette<br />

unfallversichert<br />

Wann Unfallversicherungsschutz gegeben ist, damit beschäftigen sich die Gerichte <strong>im</strong>mer häufiger. So auch das Bundesverwaltungsgericht<br />

(BVerwG), das über den Unfallversicherungsschutz von Beamtinnen auf der Diensttoilette zu entscheiden hatte (17.11.2<strong>01</strong>6, Az. 2 C 17.16).<br />

Der Fall: Beamtin verletzte sich auf der Diensttoilette<br />

Eine Berliner Landesbeamtin verletzte sich auf der Diensttoilette<br />

schwer. Sie stieß mit dem Kopf gegen den Flügel eines Fensters und zog<br />

sich eine stark blutende Platzwunde zu. Das Land Berlin verweigerte<br />

die Anerkennung dieses Unfalls als Dienstunfall, da es davon ausging,<br />

dass der Toilettengang eine Privatangelegenheit sei und somit kein<br />

Unfallversicherungsschutz bestehe. Die Beamtin erhob daraufhin Klage<br />

be<strong>im</strong> Verwaltungsgericht (VG) Berlin. In der 1. Instanz verurteilte das<br />

VG Berlin das beklagte Land, den Unfall als Dienstunfall anzuerkennen.<br />

Daraufhin legte das Land Berlin Sprungrevision zum BVerwG ein.<br />

Die Entscheidung: Die Sprungrevision wurde<br />

zurückgewiesen und die Beamtin bekam recht<br />

Das BVerwG urteilte: Beamtinnen sind bei Unfällen, die sich in vom Arbeitgeber<br />

beherrschten Räumen ereignen, unfallversichert. Dies gelte insbesondere<br />

für den Dienstort, an dem die Beamtin nach den Vorgaben des<br />

Arbeitgebers ihre Dienstleistung zu erbringen habe, wenn dieser Dienstort<br />

zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehöre, so die Richter.<br />

Risiken, die sich während der Dienstzeit ergeben, seien dem Dienstherrn<br />

zuzurechnen, unabhängig davon, ob sich ein Unfall bei einer<br />

konkret dienstlichen Tätigkeit ereignet habe. Ausnahmen seien nur<br />

dann anzunehmen, wenn der Dienstherr die Tätigkeit verboten habe<br />

oder sie seinen wohlverstandenen Interessen zuwiderlaufe.<br />

Das bedeutet die Entscheidung für Sie in der Praxis<br />

In Ihrer Dienststelle muss zukünftig unterschieden werden, ob eine Beamtin<br />

oder eine Tarifbeschäftigte einen Unfall auf der Toilette erleidet.<br />

Die Beamtin ist unfallversichert, die Tarifbeschäftigte nicht. Bei Tarifbeschäftigten<br />

muss insoweit eine private Unfallversicherung einspringen.<br />

Meine Empfehlung<br />

Weisen Sie Beschäftigte auf diese Entscheidung hin<br />

Sie sollten verbeamtete Kolleginnen auf diese Entscheidung<br />

hinweisen; schließlich haben diese hieraus Ansprüche aus<br />

der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Mit Tarifbeschäftigten<br />

könnten Sie ggf. überlegen, ob diese sich nicht über eine private<br />

Unfallversicherung absichern sollten.<br />

Fazit<br />

In den Diensträumen sind verbeamtete Beschäftigte grundsätzlich<br />

unfallversichert<br />

Die Entscheidung ist überraschend, weil die Sozialgerichte bei<br />

der gesetzlichen Unfallversicherung die Sache anders beurteilen:<br />

nämlich dass auf der Toilette – anders als auf dem Weg zur<br />

Toilette – kein gesetzlicher Unfallschutz besteht.<br />

Das lesen Sie <strong>im</strong> Februar:<br />

• Schwierige Gespräche<br />

• Ihre Frauenversammlung<br />

• <strong>Gleichstellung</strong>srelevante Urteile<br />

8 praxisnah ü kompakt ü rechtssicher Geichstellung <strong>im</strong> <strong>Blick</strong> • Januar 2<strong>01</strong>7

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